Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Anweisung.
aufgibt,  einem  Dritten  etwas  zu  leisten,  keine  Anweisung.  Ein  solcher
Auftrag  begründet  im  Zweifel  keinen  Vertrag  zugunsten  des  Dritten.
§  329.7
Die  deutsche
Postanweisung,  welche  einen  Auftrag  des
Absenders  an  die  Post  enthält,  dem  Adressaten  zu  zahlen,  ist  also  keine
Anweisung  im  Rechtssinne.
2.  Wesentlich  ist  ferner  für  die  Anweisung,  daß  die  Leistung  auf
Rechnung  des  Anweisenden  erfolgen  soll.
Soll  jemand  auf  eigene  Rechnung,  wenn  auch  unter  Gewähr  des
hierzu  Auffordernden,  einem  Dritten  kreditieren,  so  liegt  sog.  qualifiziertes
Mandat  vor,  §  778.  Der  Kreditgewährende  erlangt  dann  Ansprüche
gegen  den  Kreditnehmenden  aus  der  Kreditgewährung  als  den  Hauptschuldner ¬
  und  gegen  den  Auftraggeber,  ähnlich  wie  gegen  einen  Bürgen.
Im  Falle  einer  Anweisung  dagegen  erwirbt  er  keine  Rechte  gegenüber
demjenigen,  welchem  er  leistet,  nur  möglicherweise  solche  gegen  den  Anweisenden. ¬

IV.  Lange  Zeit  lehrte  man,  daß  die  Anweisung  zwei  Mandate
enthalte,  eines,  an  den  Anweisungsempfänger,  Zahlung  zu  erheben
mandatum  accipiendi  —,  ein  anderes  an  den  Angewiesenen,  Zahlung
zu  leisten  —  mandatum  solvendi  —,  noch  das  R.  O.H.G.  Bd.  22
S.  142  ging  hiervon  aus.  In  neuerer  Zeit  nimmt  man  dies  nicht  mehr
an,  insbesondere  geschieht  dies  nicht  durch  das  B.  G.B.?  Richtig  ist.
daß  der  Anweisende  sich  sowohl  zum  Anweisungsempfänger,  als  zum
Angewiesenen  in  eine  rechtliche  Beziehung  setzt;  nicht  minder,  daß  dieselbe ¬
  die  eines  Auftrages  sein  kann;  aber  notwendig  ist  es  nicht,  daß
sie  ein  Mandat  bildet.  Der  Anweisungsempfänger  vor  allem  soll  häufig
die  Leistung  nicht  als  Inkassomandatar,  sondern  im  eigenen  Interesse
erheben,  z.  B.  behufs  Tilgung  einer  ihm  zustehenden  Forderung  an  den
Anweisenden  oder  zum  Zwecke  einer  Kreditierung  oder  behufs  einer
Schenkung.  Auch  der  Angewiesene  erhält  keineswegs  immer  ein  Mandat
zur  Leistung,  oft  ist  vielmehr  das  unterliegende  Geschäft  ein  anderes,
z.  B.  bei  einer  Einkaufskommission  unter  der  Vereinbarung,  daß  der
7)  Vgl.  oben  Bd.  2  Abt.  1  §  106  Ziff.  III.
8)  Wendt  a.  a.  O.  S.  11;  Seufferts  Archiv  Bd.  44  S.  257.  —  Der  sog.  rote
Scheck  ferner,  d.  h.  der  Antrag  eines  beim  Giroverkehr  der  Reichsbank  Beteiligten  an
die  Reichsbank,  einem  anderen  Girokunden  derselben  eine  Summe  gutzuschreiben  und
dafür  das  Girokonto  des  Antragstellers  zu  belasten,  ist  weder  wahrer  Scheck,  noch
auch  nur  Anweisung,  sondern  ein  Auftrag  an  die  Reichsbank
9)  Vgl.  Kom.  Prot.  Bd.  6  S.  192;  siehe  auch  Wendt  a.  a.  O.  S.  111.
            
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