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Die Anweisung.
aufgibt, einem Dritten etwas zu leisten, keine Anweisung. Ein solcher
Auftrag begründet im Zweifel keinen Vertrag zugunsten des Dritten.
§ 329.7
Die deutsche
Postanweisung, welche einen Auftrag des
Absenders an die Post enthält, dem Adressaten zu zahlen, ist also keine
Anweisung im Rechtssinne.
2. Wesentlich ist ferner für die Anweisung, daß die Leistung auf
Rechnung des Anweisenden erfolgen soll.
Soll jemand auf eigene Rechnung, wenn auch unter Gewähr des
hierzu Auffordernden, einem Dritten kreditieren, so liegt sog. qualifiziertes
Mandat vor, § 778. Der Kreditgewährende erlangt dann Ansprüche
gegen den Kreditnehmenden aus der Kreditgewährung als den Hauptschuldner ¬
und gegen den Auftraggeber, ähnlich wie gegen einen Bürgen.
Im Falle einer Anweisung dagegen erwirbt er keine Rechte gegenüber
demjenigen, welchem er leistet, nur möglicherweise solche gegen den Anweisenden. ¬
IV. Lange Zeit lehrte man, daß die Anweisung zwei Mandate
enthalte, eines, an den Anweisungsempfänger, Zahlung zu erheben
mandatum accipiendi —, ein anderes an den Angewiesenen, Zahlung
zu leisten — mandatum solvendi —, noch das R. O.H.G. Bd. 22
S. 142 ging hiervon aus. In neuerer Zeit nimmt man dies nicht mehr
an, insbesondere geschieht dies nicht durch das B. G.B.? Richtig ist.
daß der Anweisende sich sowohl zum Anweisungsempfänger, als zum
Angewiesenen in eine rechtliche Beziehung setzt; nicht minder, daß dieselbe ¬
die eines Auftrages sein kann; aber notwendig ist es nicht, daß
sie ein Mandat bildet. Der Anweisungsempfänger vor allem soll häufig
die Leistung nicht als Inkassomandatar, sondern im eigenen Interesse
erheben, z. B. behufs Tilgung einer ihm zustehenden Forderung an den
Anweisenden oder zum Zwecke einer Kreditierung oder behufs einer
Schenkung. Auch der Angewiesene erhält keineswegs immer ein Mandat
zur Leistung, oft ist vielmehr das unterliegende Geschäft ein anderes,
z. B. bei einer Einkaufskommission unter der Vereinbarung, daß der
7) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 106 Ziff. III.
8) Wendt a. a. O. S. 11; Seufferts Archiv Bd. 44 S. 257. — Der sog. rote
Scheck ferner, d. h. der Antrag eines beim Giroverkehr der Reichsbank Beteiligten an
die Reichsbank, einem anderen Girokunden derselben eine Summe gutzuschreiben und
dafür das Girokonto des Antragstellers zu belasten, ist weder wahrer Scheck, noch
auch nur Anweisung, sondern ein Auftrag an die Reichsbank
9) Vgl. Kom. Prot. Bd. 6 S. 192; siehe auch Wendt a. a. O. S. 111.