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§ 237. Die Anweisung im allgemeinen.
Doch die Anweisung des B. G. B. §§ 783ff.2 hat einen engeren
Begriff. Sie fordert eine Urkunde, welche der Anweisende dem Anweisungsempfänger ¬
aushändigt, wie auch, daß sie auf Geld, Wertpaviere ¬
oder andere vertretbare Sachen geht.
Nur eine solche Anweisung unterliegt den besonderen Regeln des
B. G.B. Anweisungen anderer Art sind nach allgemeinen Grundsätzen
zu beurteilen.! Die Anweisungen auf Geld sind für den Verkehr die bei
weitem wichtigsten. Mit ihnen haben wir uns vorzugsweise im folgenden ¬
zu beschäftigen.
I. Bei der Anweisung sind drei Personen beteiligts, nämlich einmal ¬
der Anweisende, welcher die Anweisung erteilt, zweitens der Anweisungsempfänger, ¬
dem sie erteilt wird, endlich drittens der Angewiesene, ¬
welcher durch sie zur Leistung aufgefordert wird.
III. Für die Anweisung ist wesentlich:
1. Sie muß demjenigen erteilt werden, welchem die Leistung geschehen ¬
soll. Deshalb ist der Auftrag, welcher dem Beauftragten
2) E. I. §§ 605 ff.; Motive Bd. 2 S. 555; Kom. Prot. Bd. 2 S. 380, Bd. 6
S. 191
3) über mündliche Anweisungen s. unten § 238 Anm. 1.
4) Als solche bezeichnet Hellwig, Vertrag S. 103, die Grundsätze über Vollmacht. ¬
— Wenn auch das B. G.B. die Anweisung als selbständiges Rechtsinstitut in
den §§ 783 ff. ausgebildet hat, so folgt daraus noch nicht, daß ein jedes in der Form
der Anweisung in die äußere Erscheinung tretende Rechtsgeschäft nach jenen Bestimmungen ¬
beurteilt werden muß. Den Vertragsteilen steht nach wie vor die Befugnis ¬
zu, einer Anweisung auch ein anderes Geschäft zu unterstellen und es sind
auch die bisher üblichen Gebilde des Zahlungsauftrages und des Erhebungsauftrages
nicht beseitigt. Es ist im einzelnen Falle zu prüfen, was von den Vertragsschließenden
beabsichtigt war. O. L. G. Zweibrücken v. 24. Dez. 1901, Seufferts Arch. Bo. 58
S. 59 n. 32.
5) Ist eine Anweisung gültig, welche zwar deren Form hat, also in ihrem
Terte die drei Beteiligten aufführt, bei welcher aber in Wirklichkeit der Anweisende
und der Angewiesene identisch sind, oder auch der Anweisende und der Anweisungsempfänger, ¬
was z. B. in Fällen vorkommt, in welchen derselbe Kaufmann mehrere
Firmen hat, oder auch wenn die Firma des Einzelkaufmannes eine Anweisung zu
gunsten der Person des Kaufmannes ausstellt? Bgl. O. Trib. Bd. 19 S. 199, R. O. H. 6
Bd. 20 S. 34. Daß eine solche Anweisung rechtliche Wirkung haben kann, ist nicht
zu bezweifeln. Aber eine Annahme im Sinne des § 784, so daß eine abstrakte
Verbindlichkeit erwächst, wird auf Grund einer solchen Anweisung nicht entstehen können.
6) Die Anweisung des B. G. B. kann nicht auf den Inhaber ausgestellt werden.
Weder sind im Verkehre bloße Inhaberanweisungen üblich, noch sanktioniert sie das
Gesetz — § 793 spricht nur von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Auch
würde sich die Annahme einer Geldanweisung auf den Inhaber mit § 795 nicht ber
tragen. Auf einen Kaufmann ausgestellte Anweisungen können gemäß H. G. B. § 363
an Ordre gestellt werden. Auch im bürgerlichen Verkehr sind Anweisungen, insbesondere ¬
Schecks, häufig, die auf Namen mit dem Zusatz „oder Überbringer“ lauten.
Sie sind keine Inhaberpapiere, sie sollen dem Angewiesenen die Legitimationsprüfung
erleichtern, vgl. unten beim Scheck.