Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

253
§  237.  Die  Anweisung  im  allgemeinen.
Doch  die  Anweisung  des  B.  G.  B.  §§  783ff.2  hat  einen  engeren
Begriff.  Sie  fordert  eine  Urkunde,  welche  der  Anweisende  dem  Anweisungsempfänger ¬
  aushändigt,  wie  auch,  daß  sie  auf  Geld,  Wertpaviere ¬
  oder  andere  vertretbare  Sachen  geht.
Nur  eine  solche  Anweisung  unterliegt  den  besonderen  Regeln  des
B.  G.B.  Anweisungen  anderer  Art  sind  nach  allgemeinen  Grundsätzen
zu  beurteilen.!  Die  Anweisungen  auf  Geld  sind  für  den  Verkehr  die  bei
weitem  wichtigsten.  Mit  ihnen  haben  wir  uns  vorzugsweise  im  folgenden ¬
  zu  beschäftigen.
I.  Bei  der  Anweisung  sind  drei  Personen  beteiligts,  nämlich  einmal ¬
  der  Anweisende,  welcher  die  Anweisung  erteilt,  zweitens  der  Anweisungsempfänger, ¬
  dem  sie  erteilt  wird,  endlich  drittens  der  Angewiesene, ¬
  welcher  durch  sie  zur  Leistung  aufgefordert  wird.
III.  Für  die  Anweisung  ist  wesentlich:
1.  Sie  muß  demjenigen  erteilt  werden,  welchem  die  Leistung  geschehen ¬
  soll.  Deshalb  ist  der  Auftrag,  welcher  dem  Beauftragten
2)  E.  I.  §§  605  ff.;  Motive  Bd.  2  S.  555;  Kom.  Prot.  Bd.  2  S.  380,  Bd.  6
S.  191
3)  über  mündliche  Anweisungen  s.  unten  §  238  Anm.  1.
4)  Als  solche  bezeichnet  Hellwig,  Vertrag  S.  103,  die  Grundsätze  über  Vollmacht. ¬
  —  Wenn  auch  das  B.  G.B.  die  Anweisung  als  selbständiges  Rechtsinstitut  in
den  §§  783  ff.  ausgebildet  hat,  so  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  ein  jedes  in  der  Form
der  Anweisung  in  die  äußere  Erscheinung  tretende  Rechtsgeschäft  nach  jenen  Bestimmungen ¬
  beurteilt  werden  muß.  Den  Vertragsteilen  steht  nach  wie  vor  die  Befugnis ¬
  zu,  einer  Anweisung  auch  ein  anderes  Geschäft  zu  unterstellen  und  es  sind
auch  die  bisher  üblichen  Gebilde  des  Zahlungsauftrages  und  des  Erhebungsauftrages
nicht  beseitigt.  Es  ist  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  was  von  den  Vertragsschließenden
beabsichtigt  war.  O.  L.  G.  Zweibrücken  v.  24.  Dez.  1901,  Seufferts  Arch.  Bo.  58
S.  59  n.  32.
5)  Ist  eine  Anweisung  gültig,  welche  zwar  deren  Form  hat,  also  in  ihrem
Terte  die  drei  Beteiligten  aufführt,  bei  welcher  aber  in  Wirklichkeit  der  Anweisende
und  der  Angewiesene  identisch  sind,  oder  auch  der  Anweisende  und  der  Anweisungsempfänger, ¬
  was  z.  B.  in  Fällen  vorkommt,  in  welchen  derselbe  Kaufmann  mehrere
Firmen  hat,  oder  auch  wenn  die  Firma  des  Einzelkaufmannes  eine  Anweisung  zu
gunsten  der  Person  des  Kaufmannes  ausstellt?  Bgl.  O.  Trib.  Bd.  19  S.  199,  R.  O.  H.  6
Bd.  20  S.  34.  Daß  eine  solche  Anweisung  rechtliche  Wirkung  haben  kann,  ist  nicht
zu  bezweifeln.  Aber  eine  Annahme  im  Sinne  des  §  784,  so  daß  eine  abstrakte
Verbindlichkeit  erwächst,  wird  auf  Grund  einer  solchen  Anweisung  nicht  entstehen  können.
6)  Die  Anweisung  des  B.  G.  B.  kann  nicht  auf  den  Inhaber  ausgestellt  werden.
Weder  sind  im  Verkehre  bloße  Inhaberanweisungen  üblich,  noch  sanktioniert  sie  das
Gesetz  —  §  793  spricht  nur  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.  Auch
würde  sich  die  Annahme  einer  Geldanweisung  auf  den  Inhaber  mit  §  795  nicht  ber
tragen.  Auf  einen  Kaufmann  ausgestellte  Anweisungen  können  gemäß  H.  G.  B.  §  363
an  Ordre  gestellt  werden.  Auch  im  bürgerlichen  Verkehr  sind  Anweisungen,  insbesondere ¬
  Schecks,  häufig,  die  auf  Namen  mit  dem  Zusatz  „oder  Überbringer“  lauten.
Sie  sind  keine  Inhaberpapiere,  sie  sollen  dem  Angewiesenen  die  Legitimationsprüfung
erleichtern,  vgl.  unten  beim  Scheck.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer