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derjenige Theil des Urtheils, welcher die thatsächliche und rechtliche ¬
Begründung des richterlichen Ausspruchs enthält, und sind
sie jedenfalls von der Darstellung des Sachverhalts und der gestellten ¬
Gesuche (Art. 289) getrennt zu halten. Sie sind im Allgemeinen ¬
der Rechtskraft nicht fähig (Art. 295), so wenig sie
auch bei Vermeidung der Nichtigkeit des Urtheils fehlen dürfen
(Art. 788 *), allein sie können auch wahre Entscheidungen enthalten -
(Art. 790). —
Druck von Metzger & Wittig in Leipzig.