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§ 236. Verpflichtung zur Kreditierung.
Aus dem Versprechen des Darlehens kann auf dessen Erfüllung
geklagt werden, im Falle des Verzuges außerdem auf Schadensersatz.
Hat aber das Darlehen infolge des Verzuges kein Interesse mehr für
den Geldsuchenden, so kann derselbe auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung ¬
verlangen, z. B. wenn er unter ungünstigeren Bedingungen
anderswo ein Darlehen aufnehmen mußte, § 286.
II. Das Versprechen des Darlehenssuchers, das Darlehen zu nehmen, ¬
kann mit dem Versprechen des Kapitalisten, ein solches zu geben,
verbunden sein. Aber auch eins ohne das andere ist möglich.“
Den Geldsuchenden verpflichtet die Aushändigung eines Schuldscheines ¬
an den Kapitalisten nicht ohne weiteres zur Annahme der Darlehenssumme. ¬
Die allgemeinen Regeln führen zu dem Schluß, daß aus dem Vertrage ¬
über Annahme eines Darlehens dem anderen Teile Klage auf
Erfüllung des Vorvertrages erwächst, also auf Abschluß des Darlehensgeschäftes ¬
und Annahme der Darlehenssumme. Ein solcher Zwang zur
Entnahme von Geld wäre aber nach der Verkehrsauffassung befremdend.
Es läßt sich daher unterstellen, daß er auch der Absicht der Parteien
bei Eingehen des Geschäftes nicht entspricht, daß also eventuell nur
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewollt war und allein gefordert ¬
werden kann."
III. Das Versprechen zu kreditieren kann nicht bloß ein bestimmtes
Darlehen, sondern allgemein die Eröffnung von Kredit zum Gegenstande ¬
haben.
Solcher Art ist der Krediteröffnungsvertrag, wodurch sich der
Bankier verpflichtet, bis zu einer gewissen Zeit und gewissen Höhe
einem anderen zu kreditieren, und zwar je nach dessen Begehr mittels
Barzahlung oder in anderer Weise, z. B. Annahme von Wechseln und
Anweisungen, oder Kreditierung für angeschaffte Geldpapiere. Die Höhe
des Kredits und die Dauer der Kreditierung wird meist ausdrücklich vereinbart; ¬
sonst entscheidet die mutmaßliche Absicht der Beteiligten beim
Vertragsschlusse. Ob und in welcher Weise dem Bankier Sicherstellung
5) Vgl. R. G. Bd. 32 S. 364
6) Vgl. Schey a. a. O. S. 174, anders nach A. L. R. I, 11 § 658.
7) Dies nahmen für das preußische Recht Eccius, Preuß. Privatrecht Bd. 2 § 137
Anm. 20, Dernburg, Preuß. Privatrecht Bd. 2 § 179 Anm. 7 an
über die Stempelpflicht von Kreditverträgen nach dem preuß. Ges. v. 31. Juli
1895 vgl. Jahrb. d. Kammerg. Bd. 18 S. 187 und Kempf in D. Jur. Ztg. 1899 S. 314.