Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  236.  Verpflichtung  zur  Kreditierung.
Aus  dem  Versprechen  des  Darlehens  kann  auf  dessen  Erfüllung
geklagt  werden,  im  Falle  des  Verzuges  außerdem  auf  Schadensersatz.
Hat  aber  das  Darlehen  infolge  des  Verzuges  kein  Interesse  mehr  für
den  Geldsuchenden,  so  kann  derselbe  auch  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung ¬
  verlangen,  z.  B.  wenn  er  unter  ungünstigeren  Bedingungen
anderswo  ein  Darlehen  aufnehmen  mußte,  §  286.
II.  Das  Versprechen  des  Darlehenssuchers,  das  Darlehen  zu  nehmen, ¬
  kann  mit  dem  Versprechen  des  Kapitalisten,  ein  solches  zu  geben,
verbunden  sein.  Aber  auch  eins  ohne  das  andere  ist  möglich.“
Den  Geldsuchenden  verpflichtet  die  Aushändigung  eines  Schuldscheines ¬
  an  den  Kapitalisten  nicht  ohne  weiteres  zur  Annahme  der  Darlehenssumme. ¬

Die  allgemeinen  Regeln  führen  zu  dem  Schluß,  daß  aus  dem  Vertrage ¬
  über  Annahme  eines  Darlehens  dem  anderen  Teile  Klage  auf
Erfüllung  des  Vorvertrages  erwächst,  also  auf  Abschluß  des  Darlehensgeschäftes ¬
  und  Annahme  der  Darlehenssumme.  Ein  solcher  Zwang  zur
Entnahme  von  Geld  wäre  aber  nach  der  Verkehrsauffassung  befremdend.
Es  läßt  sich  daher  unterstellen,  daß  er  auch  der  Absicht  der  Parteien
bei  Eingehen  des  Geschäftes  nicht  entspricht,  daß  also  eventuell  nur
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  gewollt  war  und  allein  gefordert ¬
  werden  kann."
III.  Das  Versprechen  zu  kreditieren  kann  nicht  bloß  ein  bestimmtes
Darlehen,  sondern  allgemein  die  Eröffnung  von  Kredit  zum  Gegenstande ¬
  haben.
Solcher  Art  ist  der  Krediteröffnungsvertrag,  wodurch  sich  der
Bankier  verpflichtet,  bis  zu  einer  gewissen  Zeit  und  gewissen  Höhe
einem  anderen  zu  kreditieren,  und  zwar  je  nach  dessen  Begehr  mittels
Barzahlung  oder  in  anderer  Weise,  z.  B.  Annahme  von  Wechseln  und
Anweisungen,  oder  Kreditierung  für  angeschaffte  Geldpapiere.  Die  Höhe
des  Kredits  und  die  Dauer  der  Kreditierung  wird  meist  ausdrücklich  vereinbart; ¬
  sonst  entscheidet  die  mutmaßliche  Absicht  der  Beteiligten  beim
Vertragsschlusse.  Ob  und  in  welcher  Weise  dem  Bankier  Sicherstellung
5)  Vgl.  R.  G.  Bd.  32  S.  364
6)  Vgl.  Schey  a.  a.  O.  S.  174,  anders  nach  A.  L.  R.  I,  11  §  658.
7)  Dies  nahmen  für  das  preußische  Recht  Eccius,  Preuß.  Privatrecht  Bd.  2  §  137
Anm.  20,  Dernburg,  Preuß.  Privatrecht  Bd.  2  §  179  Anm.  7  an
über  die  Stempelpflicht  von  Kreditverträgen  nach  dem  preuß.  Ges.  v.  31.  Juli
1895  vgl.  Jahrb.  d.  Kammerg.  Bd.  18  S.  187  und  Kempf  in  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  314.
            
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