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XVIII.
Von Amortisationen.
Wenn Dokumente verloren gegangen sind, so kann das
gerichtliche Amortisations=Verfahren eingeleitet werden. In
diesem Falle ist das betreffende Dokument genau zu bezeichnen,
und nachzuweisen, daß solches verloren gegangen ist. Es wird
alsdann vom Gericht ein öffentliches Aufgebot mit Frist von
90 Tagen erlassen, und nach Ablauf dieser Frist das Dokument
durch Erkenntniß für erloschen erklärt.
XIX.
Vom Gantverfahren.
Unter Gant wird das gerichtliche Verfahren verstanden,
welches zum Zweck der Vertheilung eines überschuldeten Vermögens ¬
an die Gläubiger nach Maßgabe der ihnen zustehenden
Forderungsrechte eingeleitet wird.
Soll ein Gantverfahren stattfinden, so müssen
1) mehrere Gläubiger desselben Schuldners vorhanden sein;
2) die vollständige Befriedigung des einen Gläubigers darf
ohne Nachtheil der übrigen Gläubiger nicht möglich
sein; es muß also unter den Gläubigern, mit andern
Worten gesagt, eine Collision entstanden, und diese Collision ¬
muß
3) ihren Grund in der Insolvenz des Schuldners haben.
Die Hauptmomente aber, worauf sich alle Verhandlungen
und Verfügungen im Konkursprozesse beziehen, sind:
a) die Bildung und Feststellung der Konkursmasse, die Verwaltung, ¬
Veräußerung und Distribution derselben;
b) die Ausmittelung der vorhandenen Ansprüche und Forderungen, ¬
und die Liquidation derselben hinsichtlich ihres
Grundes und Betrages;
c) die Ausmittelung des Rangverhältnisses der einzelnen
Gläubiger zu einander.