Metadaten : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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XVIII.
Von  Amortisationen.
Wenn  Dokumente  verloren  gegangen  sind,  so  kann  das
gerichtliche  Amortisations=Verfahren  eingeleitet  werden.  In
diesem  Falle  ist  das  betreffende  Dokument  genau  zu  bezeichnen,
und  nachzuweisen,  daß  solches  verloren  gegangen  ist.  Es  wird
alsdann  vom  Gericht  ein  öffentliches  Aufgebot  mit  Frist  von
90  Tagen  erlassen,  und  nach  Ablauf  dieser  Frist  das  Dokument
durch  Erkenntniß  für  erloschen  erklärt.
XIX.
Vom  Gantverfahren.
Unter  Gant  wird  das  gerichtliche  Verfahren  verstanden,
welches  zum  Zweck  der  Vertheilung  eines  überschuldeten  Vermögens ¬
  an  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  der  ihnen  zustehenden
Forderungsrechte  eingeleitet  wird.
Soll  ein  Gantverfahren  stattfinden,  so  müssen
1)  mehrere  Gläubiger  desselben  Schuldners  vorhanden  sein;
2)  die  vollständige  Befriedigung  des  einen  Gläubigers  darf
ohne  Nachtheil  der  übrigen  Gläubiger  nicht  möglich
sein;  es  muß  also  unter  den  Gläubigern,  mit  andern
Worten  gesagt,  eine  Collision  entstanden,  und  diese  Collision ¬
  muß
3)  ihren  Grund  in  der  Insolvenz  des  Schuldners  haben.
Die  Hauptmomente  aber,  worauf  sich  alle  Verhandlungen
und  Verfügungen  im  Konkursprozesse  beziehen,  sind:
a)  die  Bildung  und  Feststellung  der  Konkursmasse,  die  Verwaltung, ¬
  Veräußerung  und  Distribution  derselben;
b)  die  Ausmittelung  der  vorhandenen  Ansprüche  und  Forderungen, ¬
  und  die  Liquidation  derselben  hinsichtlich  ihres
Grundes  und  Betrages;
c)  die  Ausmittelung  des  Rangverhältnisses  der  einzelnen
Gläubiger  zu  einander.
            
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