Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  235.  Die  Verpflichtungen  des  Darlehensnehmers.
wird  das  Darlehen  erst  durch  Kündigung  fällig,  sei  es  des  Gläubigers, ¬
  sei  es  des  Schuldners.
b)  Die  Kündigungsfrist  ist  bei  Darlehen  von  mehr  als  300  Mark
die  Zeit  von  drei  Monaten,  bei  geringeren  Summen  ein  Monat.?
c)  Zur  Rückerstattung  zinsloser  Darlehen  ist  der  Schuldner  auch
ohne  Kündigung  im  Zweifel  berechtigt,  §  609  Abs.  3.  Hieraus  ist
zu  schließen,  daß  er  zur  Rückerstattung  zinsbarer  Darlehen  nur
nach  Kündigung  und  Ablauf  der  Kündigungsfrist  befugt  ist.
d)  Das  Gesetz  bestimmt  nichts  darüber,  ob  Darlehen  unkündbar
gemacht  werden  können.  Dagegen,  daß  dem  Gläubiger  das  Kündigungsrecht ¬
  völlig  entzogen  wird,  läßt  sich  nichts  einwenden,  dem  Schuldner
das  Kündigungsrecht  für  alle  Zeiten  zu  benehmen,  ist  schwerlich  zulässig.
Die  Anglogie  der  §§  567,  1202  rechtfertigt  die  Annahme,  daß  die
Unkündbarkeit  höchstens  auf  die  Dauer  von  30  Jahren  anzuerkennen  ist.10
IV.  Den  Darlehensschuldner  trifft  als  Gattungsschuldner  die  Gefahr, ¬
  val.  §  279;  der  Darlehensgläubiger  kann  aber  die  Gefahr  übernehmen, ¬
  wofür  er  sich  in  der  Regel  besondere  Vorteile  ausbedingen  wird.
Dies  war  der  Fall  beim  römischen  Seedarlehen1,  bei  welchem  die  Rückzahlung ¬
  der  Darlehenssumme  und  der  Darlehenszinsen  von  der  Bedingung
glücklicher  Fahrt  abhängig  war.  Seedarlehen  in  römischer  Weise  sind
dem  heutigen  Verkehre  fremd.  Wirtschaftlich  verwandt  ist  die  eigentliche
Bodmerei,  d.  h.  die  Notbodmerei  des  Schiffers,  H.G.  B.  §§  679ff.,
wonach  sich  der  Darleiher  nur  an  die  verpfändeten  Gegenstände  Schiff,
Fracht,  Ladung  halten  kann,  ohne  daß  daneben  eine  persönliche  Verpflichtung ¬
  eintritt,  wonach  das  Recht  des  Darleihers  mit  dem  zufälligen
Untergange  der  verpfändeten  Gegenstände  erlischt.
V.  Dem  Beweise  der  Darlehensschuld  dient  meist  der  Darlehensschuldschein. ¬
  12  Selbstverständlich  steht  dem  Aussteller  dagegen  der  Beweis
7)  Stern  in  Ztschr.  f.  deutsch.  Zivilproz.  Bd.  32  S.  238:  Die  Kündigungsklage
im  Urkundenprozeß
8)  Zweifelhaft  ist  die  Frage  der  Beweislast,  wenn  der  Schuldner  gegenüber
der  Klage  behauptet,  bei  Aufnahme  des  Darlehens  sei  der  Rückzahlungstermin  auf
eine  spätere  Zeit  vereinbart,  oder  es  sei  eine  längere  Kündigungsfrist  als  die  gesetzliche
verabredet.  Schey  a.  a.  O.  S.  102  nimmt  an,  daß  dies  im  Streitfalle  der  beklagte
Schuldner  zu  beweisen  hat.  Dies  ist  in  der  Tat  das  Natürliche  und  Zweckmäßige
So  auch  die  herrschende  Ansicht.  R.  G.  v.  28.  Jan.  1904,  Entsch.  Bd.  57  S.  50  und
dort  Angef.,  auch  Schneider  im  Recht  1904  S.  592.
9)  Vgl.  oben  Bd.  2  Abt.  1  §  54  II  2.
10)  Vgl.  Planck  §  609  Ziff.  5;  Oertmann  §  609  Ziff.  10.
11)  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §89.
12)  über  das  Eigentum  am  Schuldscheine  vgl.  §  952  B.  G.  B.  —  unten  Bd.  3
§6  IV.  —  Über  die  Rückgabe  des  Schuldscheines  vgl.  oben  Bd.  II  Abt.  1  §  115  VI.
            
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