Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 235. Die Verpflichtungen des Darlehensnehmers. 
wird das Darlehen erst durch Kündigung fällig, sei es des Gläu 
bigers, sei es des Schuldners. 
b) Die Kündigungsfrist ist bei Darlehen von mehr als 300 Mark 
die Zeit von drei Monaten, bei geringeren Summen ein Monat.? 
c) Zur Rückerstattung zinsloser Darlehen ist der Schuldner auch 
ohne Kündigung im Zweifel berechtigt, § 609 Abs. 3. Hieraus ist 
zu schließen, daß er zur Rückerstattung zinsbarer Darlehen nur 
nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist befugt ist. 
d) Das Gesetz bestimmt nichts darüber, ob Darlehen unkündbar 
gemacht werden können. Dagegen, daß dem Gläubiger das Kündigungs 
recht völlig entzogen wird, läßt sich nichts einwenden, dem Schuldner 
das Kündigungsrecht für alle Zeiten zu benehmen, ist schwerlich zulässig. 
Die Anglogie der §§ 567, 1202 rechtfertigt die Annahme, daß die 
Unkündbarkeit höchstens auf die Dauer von 30 Jahren anzuerkennen ist.10 
IV. Den Darlehensschuldner trifft als Gattungsschuldner die Ge 
fahr, val. § 279; der Darlehensgläubiger kann aber die Gefahr über 
nehmen, wofür er sich in der Regel besondere Vorteile ausbedingen wird. 
Dies war der Fall beim römischen Seedarlehen1, bei welchem die Rück 
zahlung der Darlehenssumme und der Darlehenszinsen von der Bedingung 
glücklicher Fahrt abhängig war. Seedarlehen in römischer Weise sind 
dem heutigen Verkehre fremd. Wirtschaftlich verwandt ist die eigentliche 
Bodmerei, d. h. die Notbodmerei des Schiffers, H.G. B. §§ 679ff., 
wonach sich der Darleiher nur an die verpfändeten Gegenstände Schiff, 
Fracht, Ladung halten kann, ohne daß daneben eine persönliche Ver 
pflichtung eintritt, wonach das Recht des Darleihers mit dem zufälligen 
Untergange der verpfändeten Gegenstände erlischt. 
V. Dem Beweise der Darlehensschuld dient meist der Darlehens 
schuldschein. 12 Selbstverständlich steht dem Aussteller dagegen der Beweis 
7) Stern in Ztschr. f. deutsch. Zivilproz. Bd. 32 S. 238: Die Kündigungsklage 
im Urkundenprozeß 
8) Zweifelhaft ist die Frage der Beweislast, wenn der Schuldner gegenüber 
der Klage behauptet, bei Aufnahme des Darlehens sei der Rückzahlungstermin auf 
eine spätere Zeit vereinbart, oder es sei eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche 
verabredet. Schey a. a. O. S. 102 nimmt an, daß dies im Streitfalle der beklagte 
Schuldner zu beweisen hat. Dies ist in der Tat das Natürliche und Zweckmäßige 
So auch die herrschende Ansicht. R. G. v. 28. Jan. 1904, Entsch. Bd. 57 S. 50 und 
dort Angef., auch Schneider im Recht 1904 S. 592. 
9) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 54 II 2. 
10) Vgl. Planck § 609 Ziff. 5; Oertmann § 609 Ziff. 10. 
11) Dernburg, Pand. Bd. 2 §89. 
12) über das Eigentum am Schuldscheine vgl. § 952 B. G. B. — unten Bd. 3 
§6 IV. — Über die Rückgabe des Schuldscheines vgl. oben Bd. II Abt. 1 § 115 VI.
	        
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