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Das Darlehen.
barung fehlt, ist gemäß § 607 Abs. 1 das Empfangene in gleicher
Menge zurückzuerstatten.
II. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist das Darlehen zinslos.3
Darlehenszinsen können in denselben Sachen wie das Kapital be
dungen werden oder auch in Geld, wenn das Darlehen in anderen
Dingen, z. B. in Wertpapieren, besteht.
Darlehenszinsen sind in Ermangelung underer Bestimmung nach
dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vorher zurück
zuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten, § 608.
Verzugs= sowie Prozeß= und andere gesetzliche Zinsen sind durch
diese Vorschriften nicht berührt.
III. Gemeinrechtlich durfte das Darlehen jederzeit, ja unmittelbar
nach der Hingabe zurückgefordert werden, wenn nichts anderes bedungen
war. Zweckmäßiger bestimmte auf Grund deutschen Rechtes“ das A. L. R.
I, 11 §§ 761ff. eine Kündigungsfrist, welche nach dem Betrage des
Darlehens abgestuft war. Dem folgt das B. G. B. § 609.
a) In Ermangelung einer Vereinbarung über die Rückerstattung
2) Planck § 607 Ziff. 4 führt aus: „das Mehr an Kapital wird meistens als
Zins aufzufassen sein“. Dies ist rechtlich unhaltbar, dann würde dieses Mehr des
Kapitals der kurzen Verjährung der Zinsen unterliegen.
3) Sontag in Das Recht 1902 S. 175: „Die Darlehenszinsen des Bankiers“.
4) Vgl. Immerwahr, Die Kündigung S. 23.
5) Über Kündigung vgl. oben Abt. 1 § 55 S. 128. Vgl. ferner Thiele, Die
Kündigung insbesondere bei Darlehen, Arch. f. ziv. Pr. Bd. 80 S. 85. — Das Wort
„Kündigung“ ist für § 609 nicht wesentlich, O. L.G. Königsberg v. 4. Juni 1902,
Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5 S. 141. Eine Kündigung kann auch seitens des Prozeß
bevollmächtigten durch Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Kapitals geschehen
R. G. v. 20. Dez. 1902, Zentralbl. f. freiw. Ger. Jahrg. 3 S. 621, Preuß. Obertrib.
Bd. 52 S. 11. — Über bedingte Kündigungen, insbesondere Bedingungen, die von
Belieben des Gekündigten abhängen, oben Abt. 1 § 55 Anm. 8. — Der Streitwert
einer Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Kündigung bestimmt sich nach § 3
C. P. O., Kammerg. v. 11. Nov. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 S. 264.
6) Streitig ist der Sinn der Klausel, daß eine auf ein Grundstück eingetra
gene Forderung fällig werden soll, wenn das Grundstück „veräußert“ wird. Genügt
dann ein in der Form des § 313 abgeschlossener obligatorischer Vertrag im Zweifel?
Dafür, wohl nicht zutreffend, Recht 1904 S. 593. —
Manche Zweifel knüpfen sich
an die so häufige Vereinbarung, daß die Schuld bei nicht rechtzeitiger Zinszahlung
fällig wird. Ist dann für das Eintreten der Fälligkeit notwendig, daß der Schuldner
in Verzug geriet? Tritt im Fall des § 285 Fälligkeit nicht ein? Man wird beides
anzunehmen haben. Auch Erklärung der Aufrechnung genügt, um die Fälligkeit zu
verhüten, wenn die Voraussetzungen des § 387 vorhanden waren. Keinenfalls wird
die Schuld fällig, wenn der Gläubiger in Verzug war, §§ 293ff., wenn der Gläubiger
seinen Wohnort aufgegeben hat und sein jetziger Wohnort ungewiß ist, ohne daß er
dem Schuldner einen zum Empfang der Leistung Ermächtigten bezeichnet hat. Val
Recht a. a. O. Im Zweifel wird man von dem Satz ausgehen: in dubio pro reo,
d. h. die schärfere Verpflichtung tritt nicht ein, soweit es ungewiß ist, ob sie gewollt ist.