Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das Darlehen. 
barung fehlt, ist gemäß § 607 Abs. 1 das Empfangene in gleicher 
Menge zurückzuerstatten. 
II. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist das Darlehen zinslos.3 
Darlehenszinsen können in denselben Sachen wie das Kapital be 
dungen werden oder auch in Geld, wenn das Darlehen in anderen 
Dingen, z. B. in Wertpapieren, besteht. 
Darlehenszinsen sind in Ermangelung underer Bestimmung nach 
dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vorher zurück 
zuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten, § 608. 
Verzugs= sowie Prozeß= und andere gesetzliche Zinsen sind durch 
diese Vorschriften nicht berührt. 
III. Gemeinrechtlich durfte das Darlehen jederzeit, ja unmittelbar 
nach der Hingabe zurückgefordert werden, wenn nichts anderes bedungen 
war. Zweckmäßiger bestimmte auf Grund deutschen Rechtes“ das A. L. R. 
I, 11 §§ 761ff. eine Kündigungsfrist, welche nach dem Betrage des 
Darlehens abgestuft war. Dem folgt das B. G. B. § 609. 
a) In Ermangelung einer Vereinbarung über die Rückerstattung 
2) Planck § 607 Ziff. 4 führt aus: „das Mehr an Kapital wird meistens als 
Zins aufzufassen sein“. Dies ist rechtlich unhaltbar, dann würde dieses Mehr des 
Kapitals der kurzen Verjährung der Zinsen unterliegen. 
3) Sontag in Das Recht 1902 S. 175: „Die Darlehenszinsen des Bankiers“. 
4) Vgl. Immerwahr, Die Kündigung S. 23. 
5) Über Kündigung vgl. oben Abt. 1 § 55 S. 128. Vgl. ferner Thiele, Die 
Kündigung insbesondere bei Darlehen, Arch. f. ziv. Pr. Bd. 80 S. 85. — Das Wort 
„Kündigung“ ist für § 609 nicht wesentlich, O. L.G. Königsberg v. 4. Juni 1902, 
Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5 S. 141. Eine Kündigung kann auch seitens des Prozeß 
bevollmächtigten durch Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Kapitals geschehen 
R. G. v. 20. Dez. 1902, Zentralbl. f. freiw. Ger. Jahrg. 3 S. 621, Preuß. Obertrib. 
Bd. 52 S. 11. — Über bedingte Kündigungen, insbesondere Bedingungen, die von 
Belieben des Gekündigten abhängen, oben Abt. 1 § 55 Anm. 8. — Der Streitwert 
einer Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Kündigung bestimmt sich nach § 3 
C. P. O., Kammerg. v. 11. Nov. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 S. 264. 
6) Streitig ist der Sinn der Klausel, daß eine auf ein Grundstück eingetra 
gene Forderung fällig werden soll, wenn das Grundstück „veräußert“ wird. Genügt 
dann ein in der Form des § 313 abgeschlossener obligatorischer Vertrag im Zweifel? 
Dafür, wohl nicht zutreffend, Recht 1904 S. 593. — 
Manche Zweifel knüpfen sich 
an die so häufige Vereinbarung, daß die Schuld bei nicht rechtzeitiger Zinszahlung 
fällig wird. Ist dann für das Eintreten der Fälligkeit notwendig, daß der Schuldner 
in Verzug geriet? Tritt im Fall des § 285 Fälligkeit nicht ein? Man wird beides 
anzunehmen haben. Auch Erklärung der Aufrechnung genügt, um die Fälligkeit zu 
verhüten, wenn die Voraussetzungen des § 387 vorhanden waren. Keinenfalls wird 
die Schuld fällig, wenn der Gläubiger in Verzug war, §§ 293ff., wenn der Gläubiger 
seinen Wohnort aufgegeben hat und sein jetziger Wohnort ungewiß ist, ohne daß er 
dem Schuldner einen zum Empfang der Leistung Ermächtigten bezeichnet hat. Val 
Recht a. a. O. Im Zweifel wird man von dem Satz ausgehen: in dubio pro reo, 
d. h. die schärfere Verpflichtung tritt nicht ein, soweit es ungewiß ist, ob sie gewollt ist.
	        
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