Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  168.  Das  verkäufliche  Gut.
Kauf,  weil  hiermit  nicht  eine  Veräußerung,  sondern  ein  fortgesetztes  Tun
versprochen  wird.  Eine  andere  Bewandtnis  hat  es  aber  mit  der  Verpflichtung ¬
  zur  Überlassung  einzelner  künftiger  Nutzungen.  Die  Überlassung
der  Erträgnisse  einer  Sache  während  eines  Zeitraumes,  z.  B.  eines  Steinbruches, ¬
  Bergwerkes,  einer  Forst,  kann  sich  entweder  als  Pacht  oder
Kauf  darstellen.  Die  Frage  ist  weniger  nach  dem  Namen,  welchen  die
Beteiligten  dem  Geschäft  beilegen,  als  nach  der  Gesamtheit  seiner  Bestimmungen ¬
  zu  beurteilen.  Kauf  wird  namentlich  anzunehmen  sein,  wenn
der  Erwerber  nicht  in  den  Besitz  der  auszubeutenden  Sache  gesetzt  wird.
Die  Übernahme  der  Verpflichtung  zur  Übertragung  eines  dinglichen
Nutzungsrechtes  gegen  einen  Geldpreis  ist  Verkauf.
Nicht  unter  den  Kauf  fällt  die  Übernahme  von  Diensten  gegen
Entgelt.  Solche  Geschäfte  werden  mit  Recht  nicht  als  Veräußerung  der
Arbeitskraft  behandelt.  Sie  stehen  unter  dem  Gesichtspunkte,  daß  es
sich  um  Organisation  der  menschlichen  Arbeit  handelt.  Dieser  Gesichtspunkt ¬
  beherrscht  auch  den  „Werkvertrag“.  Er  ist  ein  Geschäft.
welches  die  Produktion  zum  Hauptinhalte  hat,  und  danach  bestimmt
wird.  Daß  er  auch  Umsatz  von  Werten  mit  sich  führt,  steht  erst  in
zweiter  Linie.
III.  Dinge,  welche  dauernd  derart  unveräußerlich  sind,  daß  auch
nicht  einmal  die  Ausübung  übertragbar  ist,  sind  nicht  Gegenstand  des
Kaufvertrages.  Insbesondere  sind  dem  Verkehr  entzogene  Sachen  der
Regel  nach  nicht  verkäuflich."  Öffentlichrechtliche  Befugnisse  sowie  versönliche ¬
  Familienrechte  sind  schlechthin  unverkäuflich.
IV.  Man  bezeichnet  den  Kaufgegenstand  nicht  selten  als  Ware,
Das  H.  G.  B.  nennt  dagegen  Waren  nur  diejenigen  beweglichen
Sachen,  welche  verkehrsüblich  Gegenstand  des  Handels  sind.
Es  stellt  den  Waren  in  diesem  Sinne  die  Wertpapiere  zur  Seite,
H.  G.B.  §  1  Abs.  2  Ziff.  1,  §  381  Abs.  1.  Gegenstände  des  Handelskaufs ¬
  sind  daher  nur  Waren  im  gedachten  Sinne  und  Wertpapiere,
H.  G.  B.  §  373.
R.G.  Bd.  6  S.  4,  Bd.  26  S.  219,  Bd.  27  S.  279:  bei  Gruchot  Bd.  37
S.  923;  Striethorst  Arch.  Bd.  27  S.  149,  Bd.  59  S.  79.  Die  Unterschiede,  je  nachdem
Pacht  oder  Kauf  angenommen  wird,  sind  erheblich,  namentlich  wegen  des  Kündigungsrechtes ¬
  bei  der  Pacht.
8)  Vom  Kauf  verschieden  sind  auch  Geschäfte,  welche  den  Zweck  haben,  Waren
zu  vertreiben,  selbst  wenn  sie  eventuell  in  einen  Kauf  auslaufen  können,  z.  B.
Trödelverträge,  Konditionsgeschäfte  des  Sortimenters,  vgl.  auch  Jur.  Woch.  1890
S.  415  n.  21.
9)  Die  Bedingungen  ihrer  Verkäuflichkeit  siehe  oben  Bd.  2  I,  §  61  Ziff.  I,  2.
            
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