§ 168. Das verkäufliche Gut.
Kauf, weil hiermit nicht eine Veräußerung, sondern ein fortgesetztes Tun
versprochen wird. Eine andere Bewandtnis hat es aber mit der Verpflichtung ¬
zur Überlassung einzelner künftiger Nutzungen. Die Überlassung
der Erträgnisse einer Sache während eines Zeitraumes, z. B. eines Steinbruches, ¬
Bergwerkes, einer Forst, kann sich entweder als Pacht oder
Kauf darstellen. Die Frage ist weniger nach dem Namen, welchen die
Beteiligten dem Geschäft beilegen, als nach der Gesamtheit seiner Bestimmungen ¬
zu beurteilen. Kauf wird namentlich anzunehmen sein, wenn
der Erwerber nicht in den Besitz der auszubeutenden Sache gesetzt wird.
Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung eines dinglichen
Nutzungsrechtes gegen einen Geldpreis ist Verkauf.
Nicht unter den Kauf fällt die Übernahme von Diensten gegen
Entgelt. Solche Geschäfte werden mit Recht nicht als Veräußerung der
Arbeitskraft behandelt. Sie stehen unter dem Gesichtspunkte, daß es
sich um Organisation der menschlichen Arbeit handelt. Dieser Gesichtspunkt ¬
beherrscht auch den „Werkvertrag“. Er ist ein Geschäft.
welches die Produktion zum Hauptinhalte hat, und danach bestimmt
wird. Daß er auch Umsatz von Werten mit sich führt, steht erst in
zweiter Linie.
III. Dinge, welche dauernd derart unveräußerlich sind, daß auch
nicht einmal die Ausübung übertragbar ist, sind nicht Gegenstand des
Kaufvertrages. Insbesondere sind dem Verkehr entzogene Sachen der
Regel nach nicht verkäuflich." Öffentlichrechtliche Befugnisse sowie versönliche ¬
Familienrechte sind schlechthin unverkäuflich.
IV. Man bezeichnet den Kaufgegenstand nicht selten als Ware,
Das H. G. B. nennt dagegen Waren nur diejenigen beweglichen
Sachen, welche verkehrsüblich Gegenstand des Handels sind.
Es stellt den Waren in diesem Sinne die Wertpapiere zur Seite,
H. G.B. § 1 Abs. 2 Ziff. 1, § 381 Abs. 1. Gegenstände des Handelskaufs ¬
sind daher nur Waren im gedachten Sinne und Wertpapiere,
H. G. B. § 373.
R.G. Bd. 6 S. 4, Bd. 26 S. 219, Bd. 27 S. 279: bei Gruchot Bd. 37
S. 923; Striethorst Arch. Bd. 27 S. 149, Bd. 59 S. 79. Die Unterschiede, je nachdem
Pacht oder Kauf angenommen wird, sind erheblich, namentlich wegen des Kündigungsrechtes ¬
bei der Pacht.
8) Vom Kauf verschieden sind auch Geschäfte, welche den Zweck haben, Waren
zu vertreiben, selbst wenn sie eventuell in einen Kauf auslaufen können, z. B.
Trödelverträge, Konditionsgeschäfte des Sortimenters, vgl. auch Jur. Woch. 1890
S. 415 n. 21.
9) Die Bedingungen ihrer Verkäuflichkeit siehe oben Bd. 2 I, § 61 Ziff. I, 2.