Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Darlehen.
II.  Fälle,  in  welchen  der  Verleiher  die  Leihe,  und  zwar  unbefristet.
kündigen  kann,  auch  wenn  die  vereinbarte  oder  aus  dem  Zwecke  der
Leihe  sich  ergebende  Endigung  noch  nicht  eingetreten  ist,  sind
1.  wenn  der  Verleiher  infolge  eines  bei  der  Leihe  nicht  vorhergesehenen ¬
  Umstandes  der  verliehenen  Sache  bedarf:
2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen  Gebrauch  von
der  Sache  macht,  insbesondere  unbefugt  den  Gebrauch  einem  Dritten
überläßt;
3.  im  Falle  erheblicher  Gefährdung  der  Sache  durch  Vernachlässigung ¬
  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt:
4.  im  Falle  des  Todes  des  Entleihers,
Dritter  Titel.
Kreditgeschäfte.
Erstes  Kapitel.
Das  Darlehen.
§  233.  Begriff  des  Darlehens.
1.  Eine  besondere  wirtschaftliche  Gruppe  bilden  die  Kreditgeschäfte?.
dazu  bestimmt,  jemandem  Geld  oder  andere  Umlaufmittel  gegen  Verpflichtung ¬
  der  Rückgewähr  gleichartiger  Gegenstände  zu  verschaffen.?  Am
reinsten  tritt  dies  beim  Darlehen  hervor.  Auch  andere  Geschäfte,  insbesondere ¬
  Anweisungen  und  Wechsel  dienen  als  Kreditgeschäfte.
Darlehen  ist  die  leihweise  Verschaffung  von  Geld  oder
von  anderen  vertretbaren  Sachen  gegen  Verpflichtung  der
Rückgewähr  gleichartiger  Werte,  §  607  Abs.  1.
1)  Vorbildlich  war  A.  L.  R.  I,  21  §§  235,  237.  Das  römische  Recht  sprach
Entsprechendes  für  die  Miete  aus,  1.  3  C.  de  locato  4,  65.  Die  gemeinrechtliche
Praxis  bezog  dies  auch  auf  die  Leihe,
1)  Schey,  Obligationsverhältnisse  des  österreichischen  Privatrechtes  Bd.  1  S.  15.
2)  Petrazycki,  Einkommen  Bd.  2  §  25.  über  den  Begriff  des  Kredites  val.
Georg  Cohn  in  Endemanns  Handbuch  des  Handelsrechtes  Bd.  2  Abschnitt  6  und  die
dort  Angef.  Siehe  auch  Schey,  Obligationsverh.  I  S.  30.
3)  So  ist  zu  verstehen  Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1893  Art.  4,  wonach  bei
öffentlicher  Strafe  „wer  aus  dem  Betriebe  von  Geld=  und  Kreditgeschäften  ein  Gewerbe ¬
  macht"  verbunden  ist,  dem  Schuldner  jährlich  über  sie  Rechnung  zu  legen.
4)  Über  das  sogenannte  Baugelderdarlehen,  welches  zur  Herstellung  eines  Baues
dienen  soll,  vgl.  R.G.  Bd.  37  S.  336,  Bd.  38  S.  309,  Bd.  40  S.  276;  Seufferts
            
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