Volltext : Wachtel, Jakob: Kommentar zum Eisenbahnhaftpflichtgesetze vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27 sowie zum Ausdehnungsgesetze vom 12. Juli 1902, RGBl. Nr. 147

14
mit  Sand  bestreuten  Trittbrettern,  die  Fahrt  eines  Zuges
mit  nicht  geschlossenen  Abteiltüren,  die  Inbewegungsetzung  eines
Zuges  mit  einem  heftigen  Stoße,  durchwegs  Vorfälle,  welche
regelmäßig  nicht  einzutreten  pflegen,  sohin  von  der  Norm
abweichen  und  die  daher,  sobald  sie  dennoch  eintreten,  den
Charakter  einer  Ereignung  an  sich  tragen.
Ob  der  nicht  normale  Vorfall  eine  Störung  des  Bahnbetriebes ¬
  oder  auch  nur  des  Fahrplanes  zur  Folge  hatte,
kann  auf  dessen  Qualifizierung  als  Ereignung  nicht  den  geringsten ¬
  Einfluß  nehmen,  weil  das  Ungewöhnliche  und  Abnormale ¬
  nicht  notwendig  immer  den  Betrieb  oder  den  Fahrplan ¬
  beeinflussen  muß.
Wie  unsicher  in  diesem  Punkte  die  Judikatur  des  OGH.
sei,  ist  aus  den  nachstehenden  Sentenzen  zu  ersehen:
Im  Jahre  18945)  erkannte  der  OGH.,  daß  „als  Ereignung ¬
  nur  irgend  ein  Abweichen  von  dem  gewöhnlichen,
regelmäßigen  Gange  verstanden  werden  kann",  um  bald  darauf
jedoch  auf  die  frühere  Ansicht  zurückzukommen6),  „daß  jedes
Geschehnis  oder  Vorkommnis  eine  Ereignung  sei  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  dasselbe  gewöhnlich  oder  nur  ausnahmsweise  vorkomme". ¬
  Erst  im  Jahre  1907')  kehrte  der  OGH.  wieder
zur  richtigen  Ansicht  zurück,  indem  er  erklärte:  „daß  der  Begriff ¬
  einer  Ereignung  sich  keineswegs  mit  dem  einer  bloßen
Tatsache  decke;  nur  ein  solches  Geschehnis  kann  als  Ereignung
(im  Verkehre)  angesehen  werden,  welches  seine  Ursache  nicht
im  normalmäßig  vor  sich  gehenden  Verkehre,  sondern  in  Umständen ¬
  hat,  die  auf  diesen  Verkehr  störend  einwirken,  und
fallen  daher  Vorkommnisse,  die  mit  dem  normalen  Verkehr
notwendig  verbunden  sind  und  unabwendbare  Begleiterscheinungen ¬
  desselben  sind,  nicht  unter  den  Begriff  einer
Ereignung,  sondern  stellen  sich  als  eine  bloße  (scil.:  rechtlich
irrelevante)  Tatsache  dar".
Mit  einem  früheren  Erkenntnisses)  wurde  bereits  ausgesprochen, ¬
  daß  „unter  „Ereignung'  nicht  notwendig  ein  außergewöhnliches ¬
  Ereignis,  wie  ein  Bahnunfall  u.  dgl.  zu  verstehen ¬
  sei".
3)  Erk.  Röll,  38  ex  1894.
*)  Erk.
*)  Erk.  Röll,  57  ex  1896.
1  ex  1908,  S.  41,  Röll.  3)  Erk.  48  ex  1896,  Röll.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer