Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Pacht.  Pfandrecht  des  Vermieters  und  Verpächters,
e)  Die  Kenntnis  des  Vermieters  kommt  nur  in  Betracht,  wenn  er
unbeschränkt  geschäftsfähig  ist.  Dagegen  genügt  der  Widerspruch  des
minderjährigen  oder  sonst  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Vermieters, ¬
  um  ihm  das  Pfandrecht  zu  erhalten,  §  107.
8.  Der  Vermieter  hat  das  Recht  der  Sperre  —  der  sog.  Perklusion
der  eingebrachten  Sachen.  Er  darf  hiernach  die  Entfernung  derselben, ¬
  soweit  er  ihr  zu  widersprechen  berechtigt  ist,  eigenmächtig  verhindern ¬
  und,  wenn  der  Mieter  auszieht,  die  Sachen  eigenmächtig  in
seinen  Besitz  nehmen.!6  Er  erlangt  hiermit  Pfandbesitz;  der  Mieter
bleibt  mittelbarer  Besitzer.
Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters ¬
  entfernt  worden,  so  kann  er  die  Zurückschaffung  und,  wenn  der
Mieter  ausgezogen  ist,  die  Überlassung  des  Besitzes  verlangen.  Dies
Recht  ist  ein  dingliches,  es  steht  also  auch  gegen  dritte  Besitzer  zu,  es
sei  denn,  daß  der  Dritte  die  Sache  infolge  seines  guten  Glaubens
pfandfrei  erworben  hat,  §  936.17
Das  Recht  auf  Zurückschaffung  erlischt,  wenn  es  der  Vermieter
nicht  innerhalb  eines  Monats  von  Kenntnis  der  Entfernung  der  Sachen
gerichtlich  geltend  macht,  sei  es  durch  Klage,  sei  es  durch  Antrag  auf
einstweilige  gerichtliche  Verfügung1s,  §  561  Abs.  2  Satz  1.19
16)  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  ist  außerdem  nachdrücklich  durch  Str.  G.  B.
§  289  geschützt.
17)  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  gewährt,  wenn  sich  derselbe  zur  Zeit  einer
Pfändung  nicht  im  Besitze  der  Sachen  des  Mieters  befindet,  gegenüber  dem  Zwangs
vollstreckungsgläubiger  ein  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse.  Hat
aber  der  Vermieter  dieses  Recht  bis  zur  Beendigung  der  Zwangsvollstreckung,  d.  b.
bis  zur  Abführung  des  Erlöses  durch  den  Gerichtsvollzieher  an  den  Zwangsvoll
streckungsgläubiger  (D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  424)  nicht  geltend  gemacht,  so  steht  ihm
ein  Bereicherungsanspruch  gegen  den  Zwangsvollstreckungsgläubiger  nur  zu,  wenn
er  beweist,  daß  dieser  ein  Recht  auf  den  Erlös  überhaupt  nicht  hatte,  3.  B.  daß  die
bezügliche  Forderung  simuliert  war;  vgl.  Jur.  Woch.  1897  S.  345  n.  18;  Seuferts
Archiv  Bd.  43  u.  247,  248;  Jahrg.  1888.  Vorausgesetzt  ist,  daß  Vermögen  des
Schuldners  zur  mindestens  teilweisen  Befriedigung  der  Gläubiger  vorhanden  war.  Einen
anderen  Fall  bespricht  unten  §  387  Anm.  2,  wo  der  Fall  gesetzt  ist,  daß  Vermögen
eines  Dritten,  der  nichts  mit  den  Vollstreckungsgläubigern  zu  tun  hatte,  in  das
Vollstreckungsverfahren  hineingezogen  war.
18)  Wer  dies  Erlöschen  des  Pfandrechts  auf  Grund  des  §  561  geltend  macht
muß  beweisen,  daß  und  wann  der  Vermieter  die  Kenntnis  des  Wegschaffens  der
Pfandsache  erlangt  hat,  worauf  der  Vermieter  die  rechtzeitige  Vornahme  der  gerichtlichen ¬
  Schritte  darzutun  hat,  Schollmeyer  S.70.
19)  Der  Vermieter  kann  nach  C.  P.O.  §  805  der  Pfändung  der  eingebrachten
Sachen  seines  Mieters  nicht  widersprechen.  Er  hat  aber  Anspruch  auf  vorzugsweise
Befriedigung  seiner  Forderung  aus  der  Vermietung.  Ob  die  zeitliche  Beschränkung
des  §  561  Abs.  2  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  im
            
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