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Die Pacht. Pfandrecht des Vermieters und Verpächters,
e) Die Kenntnis des Vermieters kommt nur in Betracht, wenn er
unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dagegen genügt der Widerspruch des
minderjährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Vermieters, ¬
um ihm das Pfandrecht zu erhalten, § 107.
8. Der Vermieter hat das Recht der Sperre — der sog. Perklusion
der eingebrachten Sachen. Er darf hiernach die Entfernung derselben, ¬
soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, eigenmächtig verhindern ¬
und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen eigenmächtig in
seinen Besitz nehmen.!6 Er erlangt hiermit Pfandbesitz; der Mieter
bleibt mittelbarer Besitzer.
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters ¬
entfernt worden, so kann er die Zurückschaffung und, wenn der
Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Dies
Recht ist ein dingliches, es steht also auch gegen dritte Besitzer zu, es
sei denn, daß der Dritte die Sache infolge seines guten Glaubens
pfandfrei erworben hat, § 936.17
Das Recht auf Zurückschaffung erlischt, wenn es der Vermieter
nicht innerhalb eines Monats von Kenntnis der Entfernung der Sachen
gerichtlich geltend macht, sei es durch Klage, sei es durch Antrag auf
einstweilige gerichtliche Verfügung1s, § 561 Abs. 2 Satz 1.19
16) Das Pfandrecht des Vermieters ist außerdem nachdrücklich durch Str. G. B.
§ 289 geschützt.
17) Das Pfandrecht des Vermieters gewährt, wenn sich derselbe zur Zeit einer
Pfändung nicht im Besitze der Sachen des Mieters befindet, gegenüber dem Zwangs
vollstreckungsgläubiger ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse. Hat
aber der Vermieter dieses Recht bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung, d. b.
bis zur Abführung des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher an den Zwangsvoll
streckungsgläubiger (D. Jur. Ztg. 1899 S. 424) nicht geltend gemacht, so steht ihm
ein Bereicherungsanspruch gegen den Zwangsvollstreckungsgläubiger nur zu, wenn
er beweist, daß dieser ein Recht auf den Erlös überhaupt nicht hatte, 3. B. daß die
bezügliche Forderung simuliert war; vgl. Jur. Woch. 1897 S. 345 n. 18; Seuferts
Archiv Bd. 43 u. 247, 248; Jahrg. 1888. Vorausgesetzt ist, daß Vermögen des
Schuldners zur mindestens teilweisen Befriedigung der Gläubiger vorhanden war. Einen
anderen Fall bespricht unten § 387 Anm. 2, wo der Fall gesetzt ist, daß Vermögen
eines Dritten, der nichts mit den Vollstreckungsgläubigern zu tun hatte, in das
Vollstreckungsverfahren hineingezogen war.
18) Wer dies Erlöschen des Pfandrechts auf Grund des § 561 geltend macht
muß beweisen, daß und wann der Vermieter die Kenntnis des Wegschaffens der
Pfandsache erlangt hat, worauf der Vermieter die rechtzeitige Vornahme der gerichtlichen ¬
Schritte darzutun hat, Schollmeyer S.70.
19) Der Vermieter kann nach C. P.O. § 805 der Pfändung der eingebrachten
Sachen seines Mieters nicht widersprechen. Er hat aber Anspruch auf vorzugsweise
Befriedigung seiner Forderung aus der Vermietung. Ob die zeitliche Beschränkung
des § 561 Abs. 2 auch dann Anwendung findet, wenn der Gerichtsvollzieher im