Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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§.  21.  An  Akzidenzien  sind  den  Forstbedienten  folgende ¬
  zu  beziehen  erlaubt:  Von  der  Holzanweisung  sollen
die  Schultheisen  und  Waldförster  nicht  mehr  nehmen  als  herkömmlich ¬
  ist.  Wem  der  Herr  einen  Wagen  lästig  und  noch
2  oder  3  Stücke  anderes  Holz  dazu  bewilligt,  der  soll  dem
Schultheis  und  Förster  3  Albus  geben  (a).  Die  Pfandgebühren ¬
  sollen  dem  Schultheißen  oder  Waldförster,  wer  das
Verbot  oder  den  Arrest  darauf  thut,  zugehören  (b).  Außer
dem  Pfandgeld  sollen  die  Forstbedienten,  bei  Holzanweisungen ¬
  in  Gemeinds-  und  Privatwaldungen,  weder  Anweisgeld
noch  andere  Akzidenzien  ziehen  (c).  Die  Holzanweisungen
in  den  Gemeinds=  und  Privatwaldungen  sollen  von  den  herrschaftlichen ¬
  Förstern  unentgeltlich  geschehen  (d).  Von  jeder
Bauholz=Anweisung,  außer  dem  gewöhnlichen  Holztermin,
gebührt  dem  Forstbedienten  von  jedem  Stamm  6  Albus
sowohl  in  herrschaftlichen  als  Gemeindswaldungen  (e)
Brandbeschädigte  sind  ganz  von  Anweisgebühren  frei  (f).
Bei  Aufnahme  der  Holztermine  soll  statt  der  Mahlzeit  5  Albus ¬
  aus  der  Gemeindskasse  bezahlt  werden  (2).  Bei  den  wegen ¬
  der  Forstvermessung  im  Siegnischen  aufzuhauenden  Stellwegen ¬
  und  Durchschnittslinien  sind  die  Anweisgebühren  auf
4  Albus  vom  Malter  festgesetzt  worden,  die  also  zu  vertheilen, ¬
  daß  der  Oberförster  1  kr.,  der  Amtsjäger  3  kr.,  jeder
Förster  2  kr.  also  beide  4  kr.  erhalten  (h).  Von  Holzanweisungen -
  außer  dem  Termin  soll  von  jedem  Klafter  der  Empfänger ¬
  5  Albus,  von  einem  halben  Klafter  die  Hälfte  und
wenn  sich  die  Anzahl  der  Klafter  über  6  beläuft,  überhaupt
nur  1  fl.  dem  anweisenden  Forstbedienten  bezahlen  (i).  Bei
Mastverpachtungen  in  herrschaftlichen  Waldungen  und  wenn
das  Einbrennen  der  Schweine  nicht  Statt  findet,  soll  der
Mastthaler  von  dem  Oberförster,  einschließlich  seines  Antheils, ¬
  unter  den  Revierforstbedienten  und  Förster,  in  dessen
Revier  die  Mastverpachtung  geschieht,  vertheilt  werden  (k).
(a)  Verordnung  von  1472.
66.
Verordnung  vom  10.  April  1465.
Forst=  und  Wald=Ordnung  vom  23.  März  1713.
(c)
(d)  Verordnung  vom  28.  Mai  1749.
Desgleichen  vom  7.  Aug.  1751.
Desgleichen  vom  28.  Nov.  1760.
(e)  Verordnung  vom  22.  Juli  1769.
Desgleichen  vom  6.  Jan.  1770.
(f)  Verordnung  vom  28.  März  1772.
            
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