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§. 21. An Akzidenzien sind den Forstbedienten folgende ¬
zu beziehen erlaubt: Von der Holzanweisung sollen
die Schultheisen und Waldförster nicht mehr nehmen als herkömmlich ¬
ist. Wem der Herr einen Wagen lästig und noch
2 oder 3 Stücke anderes Holz dazu bewilligt, der soll dem
Schultheis und Förster 3 Albus geben (a). Die Pfandgebühren ¬
sollen dem Schultheißen oder Waldförster, wer das
Verbot oder den Arrest darauf thut, zugehören (b). Außer
dem Pfandgeld sollen die Forstbedienten, bei Holzanweisungen ¬
in Gemeinds- und Privatwaldungen, weder Anweisgeld
noch andere Akzidenzien ziehen (c). Die Holzanweisungen
in den Gemeinds= und Privatwaldungen sollen von den herrschaftlichen ¬
Förstern unentgeltlich geschehen (d). Von jeder
Bauholz=Anweisung, außer dem gewöhnlichen Holztermin,
gebührt dem Forstbedienten von jedem Stamm 6 Albus
sowohl in herrschaftlichen als Gemeindswaldungen (e)
Brandbeschädigte sind ganz von Anweisgebühren frei (f).
Bei Aufnahme der Holztermine soll statt der Mahlzeit 5 Albus ¬
aus der Gemeindskasse bezahlt werden (2). Bei den wegen ¬
der Forstvermessung im Siegnischen aufzuhauenden Stellwegen ¬
und Durchschnittslinien sind die Anweisgebühren auf
4 Albus vom Malter festgesetzt worden, die also zu vertheilen, ¬
daß der Oberförster 1 kr., der Amtsjäger 3 kr., jeder
Förster 2 kr. also beide 4 kr. erhalten (h). Von Holzanweisungen -
außer dem Termin soll von jedem Klafter der Empfänger ¬
5 Albus, von einem halben Klafter die Hälfte und
wenn sich die Anzahl der Klafter über 6 beläuft, überhaupt
nur 1 fl. dem anweisenden Forstbedienten bezahlen (i). Bei
Mastverpachtungen in herrschaftlichen Waldungen und wenn
das Einbrennen der Schweine nicht Statt findet, soll der
Mastthaler von dem Oberförster, einschließlich seines Antheils, ¬
unter den Revierforstbedienten und Förster, in dessen
Revier die Mastverpachtung geschieht, vertheilt werden (k).
(a) Verordnung von 1472.
66.
Verordnung vom 10. April 1465.
Forst= und Wald=Ordnung vom 23. März 1713.
(c)
(d) Verordnung vom 28. Mai 1749.
Desgleichen vom 7. Aug. 1751.
Desgleichen vom 28. Nov. 1760.
(e) Verordnung vom 22. Juli 1769.
Desgleichen vom 6. Jan. 1770.
(f) Verordnung vom 28. März 1772.