Dritte Abtheilung.
Von der Curatel.
§. 55.
Allgemeine Grundsätze.
Der Unterschied zwischen der eigentlichen Vormundschaft
und der Curatel ist oben (§. 4.) gezeigt worden. Die Vormundschaft ¬
ist eine Obsorge des Staates über solche Personen, ¬
die überhaupt ihren Sachen nicht vorstehen können, und
die zugleich nicht unter väterlicher Gewalt stehen. Sie erstreckt ¬
sich daher auch über alle Angelegenheiten des Pflegebefohlenen ¬
(Pupillen). Die Curatel dagegen ist die Obsorge
des Staates über solche Personen, die entweder überhaupt zur
Besorgung ihrer Angelegenheiten unfähig sind, jedoch zugleich
unter väterlicher Gewalt stehen, oder aber zwar an sich zu
jener Besorgung fähig sind, indeß für einzelne Fälle als unfähig ¬
erachtet werden. Die Curatel kann hiernach immer nur
über einzelne Angelegenheiten sich erstrecken. Etwas Abweichendes ¬
von diesen Sätzen findet sich in der Vormundschaft
über Abwesende, die immer nur besondere Angelegenheiten des
Abwesenden, und insofern sie sich auf das Vermögen beziehen,
nur soweit als dieses im Lande ist, zum Gegenstande haben
kann; ferner in Betreff einer verheiratheten minderjährigen
Tochter, deren Vater noch lebt, und die ungeachtet der aufgehobenen ¬
väterlichen Gewalt nicht bevormundet wird.