Metadaten : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: ¬Das preussische Vormundschaftsrecht

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Curatel.
§.  55.
Allgemeine  Grundsätze.
Der  Unterschied  zwischen  der  eigentlichen  Vormundschaft
und  der  Curatel  ist  oben  (§.  4.)  gezeigt  worden.  Die  Vormundschaft ¬
  ist  eine  Obsorge  des  Staates  über  solche  Personen, ¬
  die  überhaupt  ihren  Sachen  nicht  vorstehen  können,  und
die  zugleich  nicht  unter  väterlicher  Gewalt  stehen.  Sie  erstreckt ¬
  sich  daher  auch  über  alle  Angelegenheiten  des  Pflegebefohlenen ¬
  (Pupillen).  Die  Curatel  dagegen  ist  die  Obsorge
des  Staates  über  solche  Personen,  die  entweder  überhaupt  zur
Besorgung  ihrer  Angelegenheiten  unfähig  sind,  jedoch  zugleich
unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  oder  aber  zwar  an  sich  zu
jener  Besorgung  fähig  sind,  indeß  für  einzelne  Fälle  als  unfähig ¬
  erachtet  werden.  Die  Curatel  kann  hiernach  immer  nur
über  einzelne  Angelegenheiten  sich  erstrecken.  Etwas  Abweichendes ¬
  von  diesen  Sätzen  findet  sich  in  der  Vormundschaft
über  Abwesende,  die  immer  nur  besondere  Angelegenheiten  des
Abwesenden,  und  insofern  sie  sich  auf  das  Vermögen  beziehen,
nur  soweit  als  dieses  im  Lande  ist,  zum  Gegenstande  haben
kann;  ferner  in  Betreff  einer  verheiratheten  minderjährigen
Tochter,  deren  Vater  noch  lebt,  und  die  ungeachtet  der  aufgehobenen ¬
  väterlichen  Gewalt  nicht  bevormundet  wird.
            
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