Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  229.  Pfandrecht  des  Vermieters  und  des  Verpächters  eines  Grundstückes.  227
V.  Der  Pächter  eines  Grundstückes  hat  für  seine  Forderungen
gegen  den  Verpächter,  die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar  beziehen,
ein  Pfandrecht  an  den  in  seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken,
§  590.  Der  Verpächter  kann  dasselbe  durch  Sicherheitsleistung  abwenden. ¬
  Er  kann  dies  nicht  bloß  im  ganzen,  darf  vielmehr  jedes
einzelne  Inventarstück  dadurch  pfandfrei  machen,  daß  er  in  Höhe  seines
Wertes  Sicherheit  leistet,  §  590  Satz  2.
VI.  Übernimmt  der  Pächter  eines  Landgutes  das  Gut  auf  Grund
der  Schätzung  seines  wirtschaftlichen  Zustandes  mit  der  Bestimmung, ¬
  daß  nach  Beendigung  der  Pacht  die  Rückgewähr  gleichfalls
auf  Grund  einer  solchen  Schätzung  zu  erfolgen  hat,  so  gelten  ähnliche
Bestimmungen  wie  bei  der  Übernahme  des  Inventars  zum  Schätzungswerte, ¬
  §  594.  Dies  insbesondere  hinsichtlich  des  Rechtes  des  Verpächters ¬
  für  das  Grundstück  überflüssige  oder  zu  wertvolle  Inventarstücke ¬
  abzulehnen  und  des  Ersatzes  des  Unterschiedes  des  Wertes  der
seinerzeit  übernommenen  und  später  zurückzugewährenden  Stücke.
Entsprechendes  gilt  auch  bezüglich  der  Rückgewähr  der  Vorräte,
welche  der  Pächter  auf  Grund  einer  Schätzung  unter  der  Verpflichtung
der  Rückgewähr  nach  einer  Schätzung  übernahm,  §  594  Abs.  2.
§  229.  Pfandrecht  des  Vermieters  und  des  Verpächters
eines  Grundstückes.“
I.  Aus  dem  römischen  Rechte  stammt  das  gesetzliche  Pfandrecht
des  Vermieters  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Mieters  und  des
Verpächters  an  den  Früchten  des  Pachtgutes2,  welches  in  mehr  oder
minder  großem  Umfange  in  die  neueren  Gesetzgebungen  überging.
Das  Pfandrecht  des  Vermieters  führte  freilich  erhebliche  Härten
mit  sich.  Dasselbe  wurde  daher  in  neuerer  Zeit  vielfach  und  nachtive ¬
  Bd.  2  S.  441.  Je  nach  der  Vereinbarung  erhält  dabei  der  Pächter  die  Nutzung
des  Viehes  ganz  oder  teilweise,  hat  auch  nicht  selten  vereinbarterweise  die  Gefahr  zu
tragen  —  Eisernviehvertrag.  Solche  Verträge  sind  oft  ausbeuterisch,  dann  kann
§  138  Abs.  2  Hilfe  bringen  —  Wird  eine  Herde  unter  einer  Schätzung  verpachtet,
so  daß  sie  nach  Ende  der  Pacht  nach  einer  Schätzung  zurückzugewähren  ist,  so  kann
§587  entsprechend  angewendet  werden,  Motive  a.  a.  O.  S.  443.
Fuld  in  Puchelts  Ztschr.  Bd.  30  S.  354:  Das  Pfandr.  d.  Vermieters.
Siber,  Das  gesetzl.  Pfandr.  d.  Vermieters,  Verpächters,  Gastwirtes.  Jena  1900
(Fischers  Abhandlg.  Bd.  5  Abh.  2).  Grünebaum  in  Das  Recht  1902  S.  34:  Das
Pfandr.  des  Vermieters  im  Konkurse.  Pignol  in  D.  Jur.  Ztg.  1901  S.  504:  Das
Pfandr.  d.  Vermieters.
1.  2ff.  D.  in  q.  c.  p.  t.  c.  20,  2;  Dernburg,  Pfandrecht  Bd.  1  S.  294.
3)  Insbesondere  A.  L.R.  I,  21  §  395,  code  civil  art.  2102.
            
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