§ 229. Pfandrecht des Vermieters und des Verpächters eines Grundstückes. 227
V. Der Pächter eines Grundstückes hat für seine Forderungen
gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen,
ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken,
§ 590. Der Verpächter kann dasselbe durch Sicherheitsleistung abwenden. ¬
Er kann dies nicht bloß im ganzen, darf vielmehr jedes
einzelne Inventarstück dadurch pfandfrei machen, daß er in Höhe seines
Wertes Sicherheit leistet, § 590 Satz 2.
VI. Übernimmt der Pächter eines Landgutes das Gut auf Grund
der Schätzung seines wirtschaftlichen Zustandes mit der Bestimmung, ¬
daß nach Beendigung der Pacht die Rückgewähr gleichfalls
auf Grund einer solchen Schätzung zu erfolgen hat, so gelten ähnliche
Bestimmungen wie bei der Übernahme des Inventars zum Schätzungswerte, ¬
§ 594. Dies insbesondere hinsichtlich des Rechtes des Verpächters ¬
für das Grundstück überflüssige oder zu wertvolle Inventarstücke ¬
abzulehnen und des Ersatzes des Unterschiedes des Wertes der
seinerzeit übernommenen und später zurückzugewährenden Stücke.
Entsprechendes gilt auch bezüglich der Rückgewähr der Vorräte,
welche der Pächter auf Grund einer Schätzung unter der Verpflichtung
der Rückgewähr nach einer Schätzung übernahm, § 594 Abs. 2.
§ 229. Pfandrecht des Vermieters und des Verpächters
eines Grundstückes.“
I. Aus dem römischen Rechte stammt das gesetzliche Pfandrecht
des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters und des
Verpächters an den Früchten des Pachtgutes2, welches in mehr oder
minder großem Umfange in die neueren Gesetzgebungen überging.
Das Pfandrecht des Vermieters führte freilich erhebliche Härten
mit sich. Dasselbe wurde daher in neuerer Zeit vielfach und nachtive ¬
Bd. 2 S. 441. Je nach der Vereinbarung erhält dabei der Pächter die Nutzung
des Viehes ganz oder teilweise, hat auch nicht selten vereinbarterweise die Gefahr zu
tragen — Eisernviehvertrag. Solche Verträge sind oft ausbeuterisch, dann kann
§ 138 Abs. 2 Hilfe bringen — Wird eine Herde unter einer Schätzung verpachtet,
so daß sie nach Ende der Pacht nach einer Schätzung zurückzugewähren ist, so kann
§587 entsprechend angewendet werden, Motive a. a. O. S. 443.
Fuld in Puchelts Ztschr. Bd. 30 S. 354: Das Pfandr. d. Vermieters.
Siber, Das gesetzl. Pfandr. d. Vermieters, Verpächters, Gastwirtes. Jena 1900
(Fischers Abhandlg. Bd. 5 Abh. 2). Grünebaum in Das Recht 1902 S. 34: Das
Pfandr. des Vermieters im Konkurse. Pignol in D. Jur. Ztg. 1901 S. 504: Das
Pfandr. d. Vermieters.
1. 2ff. D. in q. c. p. t. c. 20, 2; Dernburg, Pfandrecht Bd. 1 S. 294.
3) Insbesondere A. L.R. I, 21 § 395, code civil art. 2102.