Objekt : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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den  materiellen  Bestimmungen  gefunden  werden.  In  letzterer  Beziehung
stellt  sich  in  den  Vordergrund,  daß  der  Kommanditär  mit  seiner
Kapitaleinlage  nach  außen  haftet,  den  stillen  Gesellschafter  dagegen
eine  solche  Haftung  nicht  trifft.  Der  Kommanditär  erhält  im  Konkurse ¬
  der  Gesellschaft  auf  so  lange  keine  Befriedigung,  bis  sämmtliche
Gläubiger  der  Gesellschaft  bezahlt  sind;  wenn  diese  Befriedigung
möglich  wäre,  würde  die  Gesellschaft  sich  nicht  im  Konkurse  befinden.
Der  stille  Gesellschafter  ist  zwar  nach  dem  D.  H.=G.  verpflichtet,
die  rückständige  Einlage,  soweit  sie  zur  Deckung  seines  Antheils ¬
  am  Verluste  erforderlich  ist,  in  die  Konkursmasse  einzubezahlen.
Aber  er  ist  befugt,  seine  Einlage,  soweit  dieselbe  den  Betrag  des
auf  ihn  fallenden  Antheils  am  Verluste  übersteigt,  als  Konkursgläubiger ¬
  geltend  zu  machen.
Der  Zutritt  eines  stillen  Gesellschafters  zu  einem  Geschäftsinhaber
hat  den  Zweck,  die  Hülfsmittel  des  Letztern  für  den  Geschäftsbetrieb
dadurch  zu  vermehren,  daß  Jener  eine  Einlage  in  das  Geschäft
macht.  Dieser  Zweck  kann  aber  auch  durch  ein  Darlehen  erreicht
werden.  Das  letztere  ist  die  natürlichste  Form  dafür.  Die  Betheiligung ¬
  als  „stiller  Gesellschafter"  hatte  ihre  äußere  Veranlassung  in
den  durch  das  kanonische  Recht  s.  Z.  verfügten  Zinsverboten.  Statt
der  Zinse  wurde  dem  Einleger  ein  Antheil  am  Gewinne  des  Geschäftes ¬
  zugesichert.  Ein  Zinsverbot  besteht  nicht  mehr.  Damit  fällt
das  Hauptmotiv  für  die  gesetzliche  Sanktionirung  der  sog.  stillen
Gesellschaft  dahin.  Da  die  Einlage  des  sog.  stillen  Gesellschafters
in  das  frei  verfügbare  Eigenthum  des  Komplementars  übergeht,  der
sog.  stille  Gesellschafter  in  keinerlei  direktes  Rechtsverhältniß  zu  den
Gläubigern  und  Schuldnern  des  komplementirten  Geschäftes  tritt,
so  wird  die  Form  des  Darlehens  ausreichen,  um  den  der  sog.  stillen
Gesellschaft  zu  Grunde  liegenden  Zweck  zu  erreichen.  Wenn  die  Form
des  Darlehens  nicht  entspricht,  so  bieten  sich  die  übrigen  durch  das
Gesetz  aufgestellten  Formen  der  Gesellschaft,  insbesondere,  wenn  nicht
eine  Kollektiv=Gesellschaft  gewählt  werden  will,  diejenige  der  Kommanditgesellschaft ¬
  dar.
Da  der  schweizerische  Gesetzgeber  die  stille  Gesellschaft  unter
die  von  ihm  sanktionirten  Rechtsgebilde  nicht  aufgenommen  hat,  so
wird  es,  wenn  die  Voraussetzungen  einer  stillen  Gesellschaft  zuzutreffen ¬
  scheinen,  die  nicht  allzuschwierige  Aufgabe  des  Richters  sein
            
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