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den materiellen Bestimmungen gefunden werden. In letzterer Beziehung
stellt sich in den Vordergrund, daß der Kommanditär mit seiner
Kapitaleinlage nach außen haftet, den stillen Gesellschafter dagegen
eine solche Haftung nicht trifft. Der Kommanditär erhält im Konkurse ¬
der Gesellschaft auf so lange keine Befriedigung, bis sämmtliche
Gläubiger der Gesellschaft bezahlt sind; wenn diese Befriedigung
möglich wäre, würde die Gesellschaft sich nicht im Konkurse befinden.
Der stille Gesellschafter ist zwar nach dem D. H.=G. verpflichtet,
die rückständige Einlage, soweit sie zur Deckung seines Antheils ¬
am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse einzubezahlen.
Aber er ist befugt, seine Einlage, soweit dieselbe den Betrag des
auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, als Konkursgläubiger ¬
geltend zu machen.
Der Zutritt eines stillen Gesellschafters zu einem Geschäftsinhaber
hat den Zweck, die Hülfsmittel des Letztern für den Geschäftsbetrieb
dadurch zu vermehren, daß Jener eine Einlage in das Geschäft
macht. Dieser Zweck kann aber auch durch ein Darlehen erreicht
werden. Das letztere ist die natürlichste Form dafür. Die Betheiligung ¬
als „stiller Gesellschafter" hatte ihre äußere Veranlassung in
den durch das kanonische Recht s. Z. verfügten Zinsverboten. Statt
der Zinse wurde dem Einleger ein Antheil am Gewinne des Geschäftes ¬
zugesichert. Ein Zinsverbot besteht nicht mehr. Damit fällt
das Hauptmotiv für die gesetzliche Sanktionirung der sog. stillen
Gesellschaft dahin. Da die Einlage des sog. stillen Gesellschafters
in das frei verfügbare Eigenthum des Komplementars übergeht, der
sog. stille Gesellschafter in keinerlei direktes Rechtsverhältniß zu den
Gläubigern und Schuldnern des komplementirten Geschäftes tritt,
so wird die Form des Darlehens ausreichen, um den der sog. stillen
Gesellschaft zu Grunde liegenden Zweck zu erreichen. Wenn die Form
des Darlehens nicht entspricht, so bieten sich die übrigen durch das
Gesetz aufgestellten Formen der Gesellschaft, insbesondere, wenn nicht
eine Kollektiv=Gesellschaft gewählt werden will, diejenige der Kommanditgesellschaft ¬
dar.
Da der schweizerische Gesetzgeber die stille Gesellschaft unter
die von ihm sanktionirten Rechtsgebilde nicht aufgenommen hat, so
wird es, wenn die Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft zuzutreffen ¬
scheinen, die nicht allzuschwierige Aufgabe des Richters sein