Contents : Reichs-Fama (Th. 4 (1729))

Reichs=Fama.
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ihne  den  Vorbehalt  einer  Satisfaction  bedrohlich
anhaͤngeten  und  uͤberhaupt  bloß  eintzig  und  allein
von  Anwendung  derer  zur  vorhabenden  Selbst¬Beschirmung -
  gegen  ihren  angebohrnen  Landes¬Fuͤrsten -
  von  GOtt  und  der  Natur  verliehenen
Mittel  redeten,  auch  maͤnniglich,  um  sich  durch
die  Fürstliche  Verordnung  nicht  abschrecken  zu
lassen,  aufmahneten;  so  scheine  dieses  ungebuͤhrliche -
  von  Unterthanen  gegen  den  Landes-Fuͤrsten
nicht  leicht  gehörte  Bezeugen  in  der  That  einer -
  Aufsagung  ihrer  Pflicht,  Gehorsam  und
Unterthaͤnigkeit,  damit  ihrem  angebohrnen  Landes=Fürsten -
  sie  gleichwohlen  von  GOtt  und
Rechtswegen  verhafftet  seyen,  nicht  unaͤhnlich
und  seye  nicht  minder  die  beflissene  Verkuͤndigung
alles  dessen  mittelst  offentlichen  Drucks  in  ausländische -
  Orte  insonderheit  ein  deutliches  Kennzeichen -
  ihres  Vorsatzes,  mit  dem  Landes=Herrn
an  der  Gewalt  sich  zu  parificiren  und  ihne  unter
fremden  Nationen  klein  und  gering  zu  halten
auch  durch  deren  Beyziehung  denselben  von  der
Behauptung  der  verletzten  Landes-Fuͤrstlichen
Obrigkeit  und  Respects  gleichsam  abzuschrecken.
Und  moͤchte  ihnen,  Burgermeister  und  Rath  der
Pratext  der  vorgegebenen  Befugnuͤß,  solcherley
Privilegia  mitzutheilen,  zu  einiger  Entschuldigung -
  des  unbilligen  Fuͤrnehmens  im  geringsten
nichts  helffen  noch  fuͤrstehen,  sintemahlen,  ob  es
auch  schon  in  facto  damit  eben  so  richtig  waͤre  als
es  unrichtig  seye,  sie  dannoch  einen  Weg  wie  den
andern  unter  der  Landes-Fuͤrstlichen  Obrigkeit
und  Gerichts=Zwang  und  in  Schrancken  der  Unterthä= -
 -
  für
            
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