Reichs=Fama.
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ihne den Vorbehalt einer Satisfaction bedrohlich
anhaͤngeten und uͤberhaupt bloß eintzig und allein
von Anwendung derer zur vorhabenden Selbst¬Beschirmung -
gegen ihren angebohrnen Landes¬Fuͤrsten -
von GOtt und der Natur verliehenen
Mittel redeten, auch maͤnniglich, um sich durch
die Fürstliche Verordnung nicht abschrecken zu
lassen, aufmahneten; so scheine dieses ungebuͤhrliche -
von Unterthanen gegen den Landes-Fuͤrsten
nicht leicht gehörte Bezeugen in der That einer -
Aufsagung ihrer Pflicht, Gehorsam und
Unterthaͤnigkeit, damit ihrem angebohrnen Landes=Fürsten -
sie gleichwohlen von GOtt und
Rechtswegen verhafftet seyen, nicht unaͤhnlich
und seye nicht minder die beflissene Verkuͤndigung
alles dessen mittelst offentlichen Drucks in ausländische -
Orte insonderheit ein deutliches Kennzeichen -
ihres Vorsatzes, mit dem Landes=Herrn
an der Gewalt sich zu parificiren und ihne unter
fremden Nationen klein und gering zu halten
auch durch deren Beyziehung denselben von der
Behauptung der verletzten Landes-Fuͤrstlichen
Obrigkeit und Respects gleichsam abzuschrecken.
Und moͤchte ihnen, Burgermeister und Rath der
Pratext der vorgegebenen Befugnuͤß, solcherley
Privilegia mitzutheilen, zu einiger Entschuldigung -
des unbilligen Fuͤrnehmens im geringsten
nichts helffen noch fuͤrstehen, sintemahlen, ob es
auch schon in facto damit eben so richtig waͤre als
es unrichtig seye, sie dannoch einen Weg wie den
andern unter der Landes-Fuͤrstlichen Obrigkeit
und Gerichts=Zwang und in Schrancken der Unterthä= -
-
für