fullscreen : Benz, Rudolf: ¬Der Rechtsfreund für den Kanton Zürich oder Anleitung die Rechtsgeschäfte in gehöriger Weise selbst besorgen zu können

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mehreren  privilegirten  Forderungen,  die  unbestritten  nur  persönliche ¬
  Forderungen  sind,  nachgestellt.
Der  Kreditor  ist  nicht  berechtigt,  den  Debitor  an  der  Verfügung ¬
  über  sein  Vermögen  zu  hindern;  ruhig  muß  er  zusehen,
wenn  dieser  seine  Vermögensstücke  verkauft,  verpfändet  rc.  und
dadurch  die  Sicherheit  zerstört.
Das  Recht  der  Generalobligationen  im  Konkurse  ist  darauf ¬
  beschränkt,  daß  sie  den  laufenden  Forderungen  und  dem
Privilegium  der  ausgetriebenen  Rechte  vorgehen,  hingegen
allen  andern  Pfandrechten  und  privilegirten  Forderungen,  dem
Vogtgut,  Arztkonto,  Spargut,  Weibergut  rc.,  nachgehen.  (Stdt.u. -
  Lorcht.  S.  157  §  43.
Die  Generalobligationen  müssen  kanzleiisch  gefertigt  werden, ¬
  und  sind  nur  dann  rechtskräftig,  wenn  sie  6  Wochen
vor  Ausfertigung  der  Warnung  vor  dem  Auffallsruf  oder  der
Insolvenzerklärung  des  Schuldners  ausgestellt  und  der  Notariatskanzlei ¬
  zur  Fertigung  übergeben  werden.  Das  Privilegium, ¬
  das  die  Bürger  der  Stadt  Zürich  hatten,  solche  Generalobligationen ¬
  selbst  errichten  und  der  Notariatskanzlei  versiegelt ¬
  übergeben  zu  können,  ist  auch  hier  weggefallen.  (N.
Off.  Samml.  Bd.  2  S.  9—12.  Notariats=Gesetz  §  112  Bd.  5
S.  218.  Formular  10.)
Formular  Nr.  10.
Der  Unterzeichnete  bezeugt  hiermit,  daß  er  dem  N.  N.  zu  N.
für  gelieferte  Waaren  schuldig  geworden  die  Summe  von  Frk.  900
und  verpflichtet  sich,  diese  Summe  in  3  Jahren  zurückzuzahlen,  bis
zu  dieser  Zeit  aber  jährlich  mit  5  %  zu  verzinsen.  Zur  Sicherheit
verschreibt  der  Unterzeichnete  dem  Herrn  Kreditor  sein  sämmtliches  Vermögen, ¬
  liegendes  und  fahrendes,  möge  es  bestehen  in  was  es  wolle,
als  Generalpfand,  und  zwar  so,  daß  der  Herr  Kreditor,  im  Fall
die  Bezahlung  der  Frk.  900  nicht  auf  die  bestimmte  Zeit  erfolgen  sollte,
berechtigt  ist,  nach  den  bestehenden  Rechten,  aus  dem  Verkauf  der
Vermögensstücke  sich  bezahlt  zu  machen.
Anhang.  Pfändung  durch  Rechtstrieb  und  Rechtstrieb ¬
  für  gedeckte  Forderungen.
Der  Rechtstrieb  ist  das  ordentliche  Mittel,  Jemanden  zur
Bezahlung  oder  Sicherung  einer  Forderung,  oder  zur  Lieferung,
            
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