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mehreren privilegirten Forderungen, die unbestritten nur persönliche ¬
Forderungen sind, nachgestellt.
Der Kreditor ist nicht berechtigt, den Debitor an der Verfügung ¬
über sein Vermögen zu hindern; ruhig muß er zusehen,
wenn dieser seine Vermögensstücke verkauft, verpfändet rc. und
dadurch die Sicherheit zerstört.
Das Recht der Generalobligationen im Konkurse ist darauf ¬
beschränkt, daß sie den laufenden Forderungen und dem
Privilegium der ausgetriebenen Rechte vorgehen, hingegen
allen andern Pfandrechten und privilegirten Forderungen, dem
Vogtgut, Arztkonto, Spargut, Weibergut rc., nachgehen. (Stdt.u. -
Lorcht. S. 157 § 43.
Die Generalobligationen müssen kanzleiisch gefertigt werden, ¬
und sind nur dann rechtskräftig, wenn sie 6 Wochen
vor Ausfertigung der Warnung vor dem Auffallsruf oder der
Insolvenzerklärung des Schuldners ausgestellt und der Notariatskanzlei ¬
zur Fertigung übergeben werden. Das Privilegium, ¬
das die Bürger der Stadt Zürich hatten, solche Generalobligationen ¬
selbst errichten und der Notariatskanzlei versiegelt ¬
übergeben zu können, ist auch hier weggefallen. (N.
Off. Samml. Bd. 2 S. 9—12. Notariats=Gesetz § 112 Bd. 5
S. 218. Formular 10.)
Formular Nr. 10.
Der Unterzeichnete bezeugt hiermit, daß er dem N. N. zu N.
für gelieferte Waaren schuldig geworden die Summe von Frk. 900
und verpflichtet sich, diese Summe in 3 Jahren zurückzuzahlen, bis
zu dieser Zeit aber jährlich mit 5 % zu verzinsen. Zur Sicherheit
verschreibt der Unterzeichnete dem Herrn Kreditor sein sämmtliches Vermögen, ¬
liegendes und fahrendes, möge es bestehen in was es wolle,
als Generalpfand, und zwar so, daß der Herr Kreditor, im Fall
die Bezahlung der Frk. 900 nicht auf die bestimmte Zeit erfolgen sollte,
berechtigt ist, nach den bestehenden Rechten, aus dem Verkauf der
Vermögensstücke sich bezahlt zu machen.
Anhang. Pfändung durch Rechtstrieb und Rechtstrieb ¬
für gedeckte Forderungen.
Der Rechtstrieb ist das ordentliche Mittel, Jemanden zur
Bezahlung oder Sicherung einer Forderung, oder zur Lieferung,