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Die Miete.
Einigung nicht erfolgt, ein doppeltes Ausgebot zu geschehen, nämlich
Ausgebot des Grundstückes mit und ohne das gesetzliche Kündigungs
recht des Erstehers, Zw. V.G. § 59 Abs. 1 und 2.8
§ 225. Beendigung der Miete. Unmittelbare,
1. Das Mietverhältnis endigt unmittelbar mit dem Ablauf der
Zeit, für die es eingegangen ist, § 564 Abs. 1.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Endtermin der Miete
genau bestimmt ist, oder ob die Zeit seines Eintrittes von ungewissen
Ereignissen abhängig ist.
Nicht minder endet das Mietverhältnis, welches unter auflösender
Bedingung geschlossen ist, unmittelbar mit Eintritt der Bedingung.
II. Die Miete, welche nur zu einem bestimmten Zwecke oder
für eine bestimmte Veranlassung geschlossen war, endigt unmittelbar sowie
der Zweck erreicht ist oder dessen Erreichung unmöglich wurde.
III. Auch der Untergang der Mietsache, z. B. Abbrennen des
Miethauses, endigt die Miete unmittelbar, mag sie auf bestimmte oder auf
unbestimmte Zeit geschlossen sein, §§ 323ff. Soweit der Mieter den
Mietzins im voraus gezahlt hat, kann er denselben auf Grund des
§ 812 B. G.B. zurückfordern und zwar nach Verhältnis der Zeit, in
welcher die Mietsache nicht mehr besteht. Mit dem Untergang der Miet
sache endigt die Miete auch dann, wenn ihn der Vermieter zu vertreten
hat. Der Mieter kann daher dann nur Schadensersatz wegen Nicht
erfüllung beanspruchen.
IV. Mit der Enteignung der Mietsache wird die Miete gleich
falls unmittelbar geendigt, es sei denn, daß der Unternehmer, welchem
das Enteignungsrecht zusteht, sich bereit erklärt, die Miete ganz aus
zuhalten oder wenigstens bis zum Ablaufe des Mietevierteljahres oder
des Pachtjahres. Der Unternehmer hat den Mieter zu entschädigen.
Vgl. preuß. Enteign. Ges. vom 11. Juni 1874 § 45.
8) Vgl. noch Konk. O. § 21 Abs. 3: „Eine von dem Konkursverwalter vorgenom
mene freiwillige Veräußerung des vermieteten oder verpachteten Grundstückes wirkt.
sofern das Grundstück dem Mieter oder dem Pächter vor der Eröffnung des Ver
fahrens überlassen war, auf das Miet= oder Pachiverhältnis wie eine Zwangsver
steigerung
1) Vgl. Strieth. Archiv Bd. 90 S. 264.
2) Nach § 11 des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1874 hat der Unternehmer
den Schaden des Mieters, soweit derselbe nicht in der für das enteignete Grundstück
auf Anstehen des Eigentümers festgesetzten Entschädigung begriffen ist, besonders zu
entschädigen. Soweit die Entschädigung des Mieters nicht oder nicht vollständig