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fern ihm dessen Gegengründe nicht einleuchtend wären,
unverzüglich an die Justiz-Commission zu wenden,
welche entweder die Rechte stellen, oder, falls der
Petent in seinem Begehren unbegründet oder gar offenbar =
bloße Umtriebe bezweckend (als Tröler, wie man
dergleichen Leute und Proceßsüchtige überhaupt benennt,
temere litigantes) erfunden würde, je nach Umstaͤnden
zur Ahndung an den Richter überweisen, oder wenigstens =
dem Rechtstrieb, unbeschadet dem etwanigen Aufschub =
desselben, den Fortgang lassen wird.
§. 31.
Jst hingegen dem Schuldner ein Rechtsvorschlag ausgefertigt =
worden, so hat er solchen unverzüglich derjenigen =
Beamtung, welche den Rechtstrieb auf ihn erlassen, =
zu übergeben, damit dieselbe nicht nur nicht
fortfahre, sondern ebenfalls unverweilt bey eigener
Verantwortlichkeit dem betreffenden Gläubiger ohne
weitere Kosten den Rechtsvorschlag sicher zur Hand stelle
(S. Art. 9. d. N. R. G.).
§. 32.
Trittet keine Rechtsstellung ein, so erfolgt 14. Tage
nach dem zweyten Bott der Pfandschein oder die,
von dem Oberamte des Schuldners zu ertheilende, Bewilligung ¬
zur Pfändung, welche letztere nach dem
Gesetz sogleich, oder spätestens den folgenden Tag nach
Empfang des Pfandscheines; in der Stadt durch den GantWaibel =
des Stadtrathes, auf dem Lande durch den Gemeindammann
vollzogen werden soll.
Anmerkung 1. Jn Fällen, wo die Forderung bedeutend
wäre, und über fünfzig Gulden betrüge, erlaubte
(aber gebot sie nicht) das St. und Ld. R. §. 16.
pag. 150. die Anwendung des hohen Rechtstriebes anstatt ¬
der Pfändung, wenn (insofern) nur nochlie=