Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die Miete. 
Einigung nicht erfolgt, ein doppeltes Ausgebot zu geschehen, nämlich 
Ausgebot des Grundstückes mit und ohne das gesetzliche Kündigungs 
recht des Erstehers, Zw. V.G. § 59 Abs. 1 und 2.8 
§ 225. Beendigung der Miete. Unmittelbare, 
1. Das Mietverhältnis endigt unmittelbar mit dem Ablauf der 
Zeit, für die es eingegangen ist, § 564 Abs. 1. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Endtermin der Miete 
genau bestimmt ist, oder ob die Zeit seines Eintrittes von ungewissen 
Ereignissen abhängig ist. 
Nicht minder endet das Mietverhältnis, welches unter auflösender 
Bedingung geschlossen ist, unmittelbar mit Eintritt der Bedingung. 
II. Die Miete, welche nur zu einem bestimmten Zwecke oder 
für eine bestimmte Veranlassung geschlossen war, endigt unmittelbar sowie 
der Zweck erreicht ist oder dessen Erreichung unmöglich wurde. 
III. Auch der Untergang der Mietsache, z. B. Abbrennen des 
Miethauses, endigt die Miete unmittelbar, mag sie auf bestimmte oder auf 
unbestimmte Zeit geschlossen sein, §§ 323ff. Soweit der Mieter den 
Mietzins im voraus gezahlt hat, kann er denselben auf Grund des 
§ 812 B. G.B. zurückfordern und zwar nach Verhältnis der Zeit, in 
welcher die Mietsache nicht mehr besteht. Mit dem Untergang der Miet 
sache endigt die Miete auch dann, wenn ihn der Vermieter zu vertreten 
hat. Der Mieter kann daher dann nur Schadensersatz wegen Nicht 
erfüllung beanspruchen. 
IV. Mit der Enteignung der Mietsache wird die Miete gleich 
falls unmittelbar geendigt, es sei denn, daß der Unternehmer, welchem 
das Enteignungsrecht zusteht, sich bereit erklärt, die Miete ganz aus 
zuhalten oder wenigstens bis zum Ablaufe des Mietevierteljahres oder 
des Pachtjahres. Der Unternehmer hat den Mieter zu entschädigen. 
Vgl. preuß. Enteign. Ges. vom 11. Juni 1874 § 45. 
8) Vgl. noch Konk. O. § 21 Abs. 3: „Eine von dem Konkursverwalter vorgenom 
mene freiwillige Veräußerung des vermieteten oder verpachteten Grundstückes wirkt. 
sofern das Grundstück dem Mieter oder dem Pächter vor der Eröffnung des Ver 
fahrens überlassen war, auf das Miet= oder Pachiverhältnis wie eine Zwangsver 
steigerung 
1) Vgl. Strieth. Archiv Bd. 90 S. 264. 
2) Nach § 11 des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1874 hat der Unternehmer 
den Schaden des Mieters, soweit derselbe nicht in der für das enteignete Grundstück 
auf Anstehen des Eigentümers festgesetzten Entschädigung begriffen ist, besonders zu 
entschädigen. Soweit die Entschädigung des Mieters nicht oder nicht vollständig
	        
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