Inhaltsverzeichnis : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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fern  ihm  dessen  Gegengründe  nicht  einleuchtend  wären,
unverzüglich  an  die  Justiz-Commission  zu  wenden,
welche  entweder  die  Rechte  stellen,  oder,  falls  der
Petent  in  seinem  Begehren  unbegründet  oder  gar  offenbar =
  bloße  Umtriebe  bezweckend  (als  Tröler,  wie  man
dergleichen  Leute  und  Proceßsüchtige  überhaupt  benennt,
temere  litigantes)  erfunden  würde,  je  nach  Umstaͤnden
zur  Ahndung  an  den  Richter  überweisen,  oder  wenigstens =
  dem  Rechtstrieb,  unbeschadet  dem  etwanigen  Aufschub =
  desselben,  den  Fortgang  lassen  wird.
§.  31.
Jst  hingegen  dem  Schuldner  ein  Rechtsvorschlag  ausgefertigt =
  worden,  so  hat  er  solchen  unverzüglich  derjenigen =
  Beamtung,  welche  den  Rechtstrieb  auf  ihn  erlassen, =
  zu  übergeben,  damit  dieselbe  nicht  nur  nicht
fortfahre,  sondern  ebenfalls  unverweilt  bey  eigener
Verantwortlichkeit  dem  betreffenden  Gläubiger  ohne
weitere  Kosten  den  Rechtsvorschlag  sicher  zur  Hand  stelle
(S.  Art.  9.  d.  N.  R.  G.).
§.  32.
Trittet  keine  Rechtsstellung  ein,  so  erfolgt  14.  Tage
nach  dem  zweyten  Bott  der  Pfandschein  oder  die,
von  dem  Oberamte  des  Schuldners  zu  ertheilende,  Bewilligung ¬
  zur  Pfändung,  welche  letztere  nach  dem
Gesetz  sogleich,  oder  spätestens  den  folgenden  Tag  nach
Empfang  des  Pfandscheines;  in  der  Stadt  durch  den  GantWaibel =
  des  Stadtrathes,  auf  dem  Lande  durch  den  Gemeindammann
  vollzogen  werden  soll.
Anmerkung  1.  Jn  Fällen,  wo  die  Forderung  bedeutend
wäre,  und  über  fünfzig  Gulden  betrüge,  erlaubte
(aber  gebot  sie  nicht)  das  St.  und  Ld.  R.  §.  16.
pag.  150.  die  Anwendung  des  hohen  Rechtstriebes  anstatt ¬
  der  Pfändung,  wenn  (insofern)  nur  nochlie=
            
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