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Die Miete.
a) wenn der Mieter die Forderung gegen seinen Vermieter erst
erwarb, nachdem er von der Übereignung des Grundstückes Kenntnis
erlangt hat, sowie
b) wenn die Forderung gegen den Vermieter erst nach Erlangung
der Kenntnis des Eigentumsüberganges des Grundstückes und später
als der Mietzins fällig geworden ist.
III. Die ausgeführten Sätze sind den im Falle der Abtretung
einer Forderung geltenden nachgebildet.
Den Rechtssätzen des B.G.B. bezüglich der Abtretung ist auch
entnommen, daß der Vermieter, wenn er dem Mieter die übereignung
des vermieteten Grundstückes auf einen Dritten angezeigt hat, die an
gezeigte Übertragung dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen muß,
auch wenn sie nicht erfolgte oder nicht wirksam ist. Entsprechend den
Grundsätzen bei der Abtretung kann die Anzeige nur mit Zustim
mung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Eigen
tümer bezeichnet worden ist 1°, § 576.
IV. Durch den Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis wird
der Vermieter zwar von seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen gegen
über dem Mieter frei, keineswegs wird er aber aller Verpflichtung gegen
über dem Mieter ledig.
Vielmehr haftet er dem Mieter, wenn der Erwerber die Verpflich
tungen aus dem Mietverhältnis nicht erfüllt, für den hieraus ent
springenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat, § 571 Abs. 2. Dies gilt wie für vertragsmäßig geschuldete
Leistungen, so für Handlungen des Erwerbers, welche den Mieter schä
digen, und für vertragswidrige Unterlassungen des Erwerbers.11
Die Haftung des Vermieters endigt aber, wenn er den Mieter vom
Übergange des Eigentumes in Kenntnis setzte, dadurch, daß der Mieter
die Miete nicht für den ersten Termin kündigt, für welchen dies ver
traglich oder gesetzlich zulässig ist, § 571 Abs. 2 Satz 2.
Die Befreiung im Falle der Nichtkündigung bezieht sich nur auf
die Zukunft; als ein Verzicht wegen bereits begründeter Ansprüche gegen
den Vermieter läßt sie sich nicht auffassen.12
10) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 2 § 141.
11) Nicht so weit ging die preußische Praxis, O. Trib. Bd. 39 S. 157, Bd. 53
S. 142, Bd. 57 S. 112; Strieth. Archiv Bd. 25 S. 28.
12) Vgl. Planck § 571 Ziff. 4.