des Badischen Oberlandesgerichts.
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urtterbrochener Fahrt das Schiff nicht so früh in Antwerpen
eintreffen können, um die für den 15. bis 17. Mai angeblich
erwachsenen Ueberliegegelder zu vermeiden, und C. könne eben-
sowenig für die weiteren Kosten verantwortlich gemacht werden,
weil es Sache des Gegners gewesen sei, zufolge seiner Verpflich-
tungen gegen die Sultana sich rechtzeitig durch das in Ant-
werpen allgemein übliche Entleihen von Fässern zu decken. Zu-
dem wären die Kosten für die Einladung in das Seeschiff in
jedem Falle zu Lasten des B., die Kosten für das Ueberschlagen
aus dem Beethoven dagegen zu Lasten Persenaire's, der dabei
noch immer die Anfahrlskosten spare, und B. habe es sich zuzu-
schreiben, wenn er sich mit diesem Posten durch Hekkers zu Un-
recht belasten ließ.
Durch die erhobenen Beweise wurde festgestellt, daß zwischen
Mannheim und Antwerpen eine ortsübliche Lieferfrist nicht be-
stehe, die gewöhnlich beobachtete aber bei geschleppten Schiffen
— wie hier — 6 bis 8 Tage, bei besonderem Gedinge 4 bis
5 Tage betrage; der Sachverständige erklärte, daß, wenn auch
Aufenthalt unterwegs zu Aufnahme weiterer Ladung vorkomme,
nicht unterlassen werden sollte, davon dem Absender Kenntniß
zu geben. Schiffer W. vom Beethoven bezeugte, daß er schon
vor dem Abgang von Mannheim wußte, er habe unterwegs
Beiladung aufzunehmen, und daß er vom 12. bis 18. in Ober-
kassel gelegen sei. Sodann wurde bezeugt, daß bei der Ver-
handlung vom 3. Mai dem C. erklärt wurde, er erhalle den
Transport nur unter der Voraussetzung, daß die Fässer zwischen
dem 15. und 17. Mai in Antwerpen einträfen; C. habe wieder-
holt erklärt, dies sei ganz gut möglich, habe aber dabei die
Uebernahme einer Lieferfrist abgelehnt. Als Tag für die Ab-
fahrt sei schon damals neben dem 9. und 10. auch der 11. Mai
in Aussicht genommen worden.
Das Landgericht gelangte zur Abweisung der Gegenforde-
rung, indem es zwar annahm, man könne trotz der Bestim-
mungen des Konnossements in der Besprechung vom 3. Mai
eine Vereinbarung über eine Lieferfrist finden und jedenfalls
den Kläger wegen seines Verhaltens (Liegenlassen des Schiffes