§ 17. Dienstaufsicht. Geschäftsausweise. Geschäftsübersicht. Visitationen. 47
bloß von dem die Dienstaufsicht führenden Oberamtsrichter, sondern
auch von dem zur Anfertigung beigezogenen Beamten zu unterzeichnen ¬
ist.
Die Visitationen sind teils regelmäßige, welche alle drei
Jahre durch den Präsidenten des vorgesetzten Landgerichts erfolgen
sollen, teils außerordentliche, welche durch Beschluß des Präsidiums
des vorgesetzten Landgerichts angeordnet werden.9)
Die Beamten und Bediensteten des der Visitation unterzogenen
Gerichtes haben den zur Visitation abgeordneten Beamten bei der
Vornahme dieses Geschäftes jeden förderlichen Beistand zu leisten
und denselben alle zur richtigen Würdigung des Geschäftszustandes
dienlichen Aufschlüsse rückhaltlos zu gewähren.10)
Über jede außerordentliche Visitation ist vom Präsidium des
Landgerichts ein förmlicher Visitationsbescheid zu erlassen."*)
Bei den regelmäßigen Visitationen kann der Landgerichtspräsident ¬
die Abhilfe wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten
durch mündliches Benehmen mit dem betreffenden Beamten oder
schriftliche Weisung an das Amtsgericht oder durch Beschlußdurch ¬
fassung des Landgerichtspräsidiums herbeiführen; auch kann er, wenn
er mit dem Beschlusse des Landgerichtspräsidiums nicht einverstanden
ist, die Sache dem Präsidenten des vorgesetzten Oberlandesgerichts
vorlegen, welcher den Beschluß des Präsidiums herbeizuführen oder
die Akten dem kgl. Staatsministerium der Justiz zur etwa veranlaßten
Verfügung vorzulegen hat.
Auf die nämliche Weise kann der Landgerichtspräsident verfahren, ¬
wenn er auf sonstige Weise bei den ihm untergebenen Amtsgerichten ¬
Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten wahrnimmt, wobei
8) ibid. § 9 mit Art. 68 des AG. z. RGVG.
9) IMB. v. 29/4/81 (178) § 3 u. § 11, „betr. die Visitation der Gerichte".
10) ibid. § 17.
1*) ibid. § 13.
12) ibid. § 9 u. IMB. v. 29/4/81, die Beaufsichtigung der Amtsgerichte,
§ 4 (168).
Solche ohne Parteiantrag lediglich von Aufsichtswegen erlassenen Beschlüsse ¬
dürfen selbstverständlich an den Rechten der Parteien nichts ändern
selbst wenn das Verfahren des Amtsgerichts ein ungesetzliches gewesen wäre.
Vgl. Samml. Bd. VI S. 482.