Contents : Wagner, Joseph: Handbuch des amtgerichtlichen Verfahrens in der freiwilligen Rechtspflege für das Königreich Bayern r. Rh.

§  17.  Dienstaufsicht.  Geschäftsausweise.  Geschäftsübersicht.  Visitationen.  47
bloß  von  dem  die  Dienstaufsicht  führenden  Oberamtsrichter,  sondern
auch  von  dem  zur  Anfertigung  beigezogenen  Beamten  zu  unterzeichnen ¬
  ist.
Die  Visitationen  sind  teils  regelmäßige,  welche  alle  drei
Jahre  durch  den  Präsidenten  des  vorgesetzten  Landgerichts  erfolgen
sollen,  teils  außerordentliche,  welche  durch  Beschluß  des  Präsidiums
des  vorgesetzten  Landgerichts  angeordnet  werden.9)
Die  Beamten  und  Bediensteten  des  der  Visitation  unterzogenen
Gerichtes  haben  den  zur  Visitation  abgeordneten  Beamten  bei  der
Vornahme  dieses  Geschäftes  jeden  förderlichen  Beistand  zu  leisten
und  denselben  alle  zur  richtigen  Würdigung  des  Geschäftszustandes
dienlichen  Aufschlüsse  rückhaltlos  zu  gewähren.10)
Über  jede  außerordentliche  Visitation  ist  vom  Präsidium  des
Landgerichts  ein  förmlicher  Visitationsbescheid  zu  erlassen."*)
Bei  den  regelmäßigen  Visitationen  kann  der  Landgerichtspräsident ¬
  die  Abhilfe  wahrgenommener  Mängel  und  Unregelmäßigkeiten
durch  mündliches  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Beamten  oder
schriftliche  Weisung  an  das  Amtsgericht  oder  durch  Beschlußdurch ¬

fassung  des  Landgerichtspräsidiums  herbeiführen;  auch  kann  er,  wenn
er  mit  dem  Beschlusse  des  Landgerichtspräsidiums  nicht  einverstanden
ist,  die  Sache  dem  Präsidenten  des  vorgesetzten  Oberlandesgerichts
vorlegen,  welcher  den  Beschluß  des  Präsidiums  herbeizuführen  oder
die  Akten  dem  kgl.  Staatsministerium  der  Justiz  zur  etwa  veranlaßten
Verfügung  vorzulegen  hat.
Auf  die  nämliche  Weise  kann  der  Landgerichtspräsident  verfahren, ¬
  wenn  er  auf  sonstige  Weise  bei  den  ihm  untergebenen  Amtsgerichten ¬
  Mängel  oder  sonstige  Unregelmäßigkeiten  wahrnimmt,  wobei
8)  ibid.  §  9  mit  Art.  68  des  AG.  z.  RGVG.
9)  IMB.  v.  29/4/81  (178)  §  3  u.  §  11,  „betr.  die  Visitation  der  Gerichte".
10)  ibid.  §  17.
1*)  ibid.  §  13.
12)  ibid.  §  9  u.  IMB.  v.  29/4/81,  die  Beaufsichtigung  der  Amtsgerichte,
§  4  (168).
Solche  ohne  Parteiantrag  lediglich  von  Aufsichtswegen  erlassenen  Beschlüsse ¬
  dürfen  selbstverständlich  an  den  Rechten  der  Parteien  nichts  ändern
selbst  wenn  das  Verfahren  des  Amtsgerichts  ein  ungesetzliches  gewesen  wäre.
Vgl.  Samml.  Bd.  VI  S.  482.
            
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