Full text : Jahrbücher für historische und dogmatische Bearbeitung des römischen Rechts (Bd. 3 (1844))

bei der rei vindicatio und Publiciana in rem actio beruht lC. 317
nützlichen Verwendungen der Verwender einen Nachtheil erleidet,
weil er dadurch nicht den vollen Ersatz der gemachten Auslagen
erhalt, so mag er sich dies selbst zuschreibcn loe).
Mit der bisherigen Ausführung verbindet sich noch die
Frage: ob in den im vorigen Paragraphen besonders hervor-
gehobencn Fällen eine Ausnahme von den entwickelten allge-
meinen Grundsätzen eintrctc: nämlich in dem Falle, wenn der
vi'ndi'cirende Eigenthümer erweislich die nämliche nützliche Ver-
wendung in gleicher Weise selbst gemacht haben würde, oder
wenn derselbe die vindi'cirte Sache feil hat 107). Factisch wird
sich hier das Verhältnis allerdings in der Regel so gestalten,
daß der vindicirende Eigenthümer in seinem eigenen In-
teresse für die nützlichen Verwendungen nach den oben ange-
gebenen allgemeinen Grundsätzen Ersatz leistet: allein rechtlich
kann er dazu von dem matae fidei possessor nicht in derselben
Art, wie von dem bonae fidei possessor angchalten werden; er
hat vielmehr seine Verpflichtung vollkommen erfüllt, wenn er
das «ollere der impensae gestattet. Denn die zu Anfang des
Paragraphen mitgetheilten Gcsctzesstellen sprechen die exceptio
doli, durch welche der bonae fidei possessor feinen Anspruch
auf Ersatz der nützlichen Verwendungen geltend macht, ganz
allgemein und auf das Bestimmteste ab, und nur die mil-
dere Ansicht gestattet ihm das j»s tollendi: und die vorhin
gedachten besonderen Fälle werden in unserem Haupttitcl aus-
schließlich nur beim bonae fidei possessor erwähnt 10S).

**•) Insofern kann hier der Ausspruch des Juristen PanlnS in fr. 38. D.
de her. pet. (5, 3) angewendet werden: Praedo autem de se queri
debeat, qui sciens in rern alienam impendit.
107) Die dritte der oben erwähnten Fälle kann hier nicht wohl Vor-
kommen.
108) fr. 27. §. 5. — fr. 30. fr. 38. D. b. l. (6, 1).

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