Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  223.  Der  Eintritt  des  Erwerbers  des  Grundstückes  in  das  Mietverhältnis.  205
für  den  Fall  der  Veräußerung  seines  Grundstückes  vorbehalten  werden.
Manche  bedauern  dies,  aber  solcher  Vorbehalt  kann  den  Umständen
nach  gute  Gründe  für  sich  haben.  Daß  der  Grundsatz  die  gesetzliche
Regel  bildet,  genügt  den  sozialen  Bedürfnissen.
V.  Nur  für  die  Miete  von  Grundstücken  und  gleichgestellten
Räumen  gilt  nach  B.  G.  B.  der  Grundsatz  Kauf  bricht  nicht  Miete,  nicht
für  Miete  an  beweglichen  Sachen.  Der  Mieter  beweglicher  Sachen
hat  zwar  das  Recht,  wenn  der  Vermieter  die  Mietsache,  insbesondere
durch  Abtretung  seines  Anspruches  nach  §  931,  übereignet  hat,  der
Klage  des  neuen  Eigentümers  auf  Herausgabe  die  Einwendungen  entgegenzusetzen, ¬
  welche  ihm  gegen  den  Anspruch  seines  Vermieters  aus
dem  Mietvertrage  zugestanden  hätten,  §  986  Abs.  2;  aber  positive  Vermieterpflichten ¬
  treffen  den  Erwerber  beweglicher  Sachen,  die  vermietet
sind,  nicht.
VI.  Alle  für  die  Miete  bezüglich  des  Satzes  Kauf  bricht  nicht
Miete  gemäß  §§  571  bis  579  zu  entwickelnden  Grundsätze  gelten  auch,
wie  von  vornherein  hervorzuheben  ist,  für  die  Pacht,  §  580.“
§  223.  Der  Eintritt  des  Erwerbers  des  Grundstückes  in  das
Mietverhältnis  nach  B.  G.  B.
I.  Hat  der  Vermieter  das  vermietete  und  dem  Mieter  bereits  überlassene ¬
  Grundstück  einem  Dritten  veräußert,  so  tritt  dieser  nach  §  571
Abs.  1  an  Stelle  des  veräußernden  Vermieters  in  die  sich  während  der
Dauer  seines  Eigentumes  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Rechte
und  Verpflichtungen  ein.
Zu  beachten  ist,  daß  das  Gesetz  denjenigen,  welcher  den  Mietvertrag ¬
  abschloß,  als  den  Vermieter,  den  Dritten,  welcher  in  die  Rechtsstellung ¬
  desselben  durch  den  Eigentumserwerb  eintritt,  als  den  Erwerber
bezeichnet.
5)  Art.  172  gibt  dem  Mieter  einer  am  1.  Januar  1900  vermieteten  Sache,
welche  nachher  veräußert  wird,  die  im  B.G.B.  bestimmten  Rechte  gegen  den  Erwerber ¬
  unvorgreiflich  etwaiger  aus  älterem  Recht  stammenden  weiteren  Ansprüche.
Hat  auch  der  Erwerber  die  Rechte  des  B.  G.B.  gegen  den  Mieter?  Dies  verneint
u.  a.  Planck  zu  Art.  172  des  E.  G.  Ziff.  3,  bejaht  aber  Habicht,  Einwirkung  3.  Aufl.
S.  287.  Auch  R.  G.  v.  8.  Jan.  1903  Bd.  53  S.  247,  wo  weitere  Literatur,  scheint
der  Bejahung  geneigt.  —  Art.  172  gilt  nicht  für  den  Fall  der  Zwangsversteigerung,
für  welchen  die  besondere  Regelung  des  §  57  Zw.  Verst.  Ges.  vorgesehen  ist.  R.  G.
v.  26.  Febr.  1901,  Jur.  Woch.  1901  S.  238;  O.  L.  G.  Dresden  v.  22.  Nov.  1900,
Seufferts  Archiv  Bd.  56  S.  251  n.  140;  O.  L.  G.  Colmar  v.  7.  April  1903,  Rechtspr.
d.  O.  L.  G.  Bd.  6  S.  431.
            
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