§ 223. Der Eintritt des Erwerbers des Grundstückes in das Mietverhältnis. 205
für den Fall der Veräußerung seines Grundstückes vorbehalten werden.
Manche bedauern dies, aber solcher Vorbehalt kann den Umständen
nach gute Gründe für sich haben. Daß der Grundsatz die gesetzliche
Regel bildet, genügt den sozialen Bedürfnissen.
V. Nur für die Miete von Grundstücken und gleichgestellten
Räumen gilt nach B. G. B. der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete, nicht
für Miete an beweglichen Sachen. Der Mieter beweglicher Sachen
hat zwar das Recht, wenn der Vermieter die Mietsache, insbesondere
durch Abtretung seines Anspruches nach § 931, übereignet hat, der
Klage des neuen Eigentümers auf Herausgabe die Einwendungen entgegenzusetzen, ¬
welche ihm gegen den Anspruch seines Vermieters aus
dem Mietvertrage zugestanden hätten, § 986 Abs. 2; aber positive Vermieterpflichten ¬
treffen den Erwerber beweglicher Sachen, die vermietet
sind, nicht.
VI. Alle für die Miete bezüglich des Satzes Kauf bricht nicht
Miete gemäß §§ 571 bis 579 zu entwickelnden Grundsätze gelten auch,
wie von vornherein hervorzuheben ist, für die Pacht, § 580.“
§ 223. Der Eintritt des Erwerbers des Grundstückes in das
Mietverhältnis nach B. G. B.
I. Hat der Vermieter das vermietete und dem Mieter bereits überlassene ¬
Grundstück einem Dritten veräußert, so tritt dieser nach § 571
Abs. 1 an Stelle des veräußernden Vermieters in die sich während der
Dauer seines Eigentumes aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte
und Verpflichtungen ein.
Zu beachten ist, daß das Gesetz denjenigen, welcher den Mietvertrag ¬
abschloß, als den Vermieter, den Dritten, welcher in die Rechtsstellung ¬
desselben durch den Eigentumserwerb eintritt, als den Erwerber
bezeichnet.
5) Art. 172 gibt dem Mieter einer am 1. Januar 1900 vermieteten Sache,
welche nachher veräußert wird, die im B.G.B. bestimmten Rechte gegen den Erwerber ¬
unvorgreiflich etwaiger aus älterem Recht stammenden weiteren Ansprüche.
Hat auch der Erwerber die Rechte des B. G.B. gegen den Mieter? Dies verneint
u. a. Planck zu Art. 172 des E. G. Ziff. 3, bejaht aber Habicht, Einwirkung 3. Aufl.
S. 287. Auch R. G. v. 8. Jan. 1903 Bd. 53 S. 247, wo weitere Literatur, scheint
der Bejahung geneigt. — Art. 172 gilt nicht für den Fall der Zwangsversteigerung,
für welchen die besondere Regelung des § 57 Zw. Verst. Ges. vorgesehen ist. R. G.
v. 26. Febr. 1901, Jur. Woch. 1901 S. 238; O. L. G. Dresden v. 22. Nov. 1900,
Seufferts Archiv Bd. 56 S. 251 n. 140; O. L. G. Colmar v. 7. April 1903, Rechtspr.
d. O. L. G. Bd. 6 S. 431.