Object : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 2)

§.  424.

§.  424
Ungerechtfertigte  Bereicherung.
192
2.  Verpflichtung.
§.  424.
1.  Die  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  entstehende
Verpflichtung  geht  einfach  auf  Herausgabe  der  Bereicherung;  für
die  Freiheit  des  richterlichen  Ermessens  ist  hier  kein  Bedürfniß
und  kein  Spielraum'.  Bereicherung  ist  aber  nicht  bloß  die  ursteller ¬
  gegen  die  Ausprägung,  welche  ich  der  bezeichneten  Auffassung  in  der  Lehre
von  der  „Voraussetzung“  gegeben  habe,  ablehnend  verhalten.  Dagegen  wird  jene
Auffassung  auf  das  Lebhafteste  bestritten  von  Voigt  (Note  8).  Die  eigene
Lehre  des  letztern  Schriftstellers  geht  dahin  (s.  namentlich  §.  21.  23.  26.  27.31.
59,  60.  62.  63.  64.  70),  daß  durch  die  bezeichneten  Condictionen  geltend  gemacht ¬
  werde  der  Mangel  des  „secundären  Rechtsgrundes",  welcher,  hinter  der
Willenserklärung,  als  dem  „primären  Rechtsgrunde",  stehend,  die  Rechtfertigung ¬
  für  die  durch  den  primären  Rechtsgrund  hervorgerufene  Bereicherung
enthalte.  Da  nun  aber  Voigt  selbst  mit  der  größten  Bestimmtheit  lehrt,  daß  die
Willenserklärung  eines  solchen  weiteren,  ihre  Wirkung  rechtfertigenden,  Rechtsgrundes ¬
  nicht  bedürfe,  so  begreift  sich  zwar,  warum  die  Bereicherung  als  eine
ungerechtfertigte  erscheinen  kann,  wenn  der  in  einem  gegebenen  Falle  wirklich
7
vorhandene  secundäre  Rechtsgrund  hinterher  weggefallen  ist,  nicht  aber,  warui
sie  eine  ungerechtfertigte  sein  soll,  wenn  ihr  ein  secundärer  Rechtsgrund  als
ein  gegenwärtig  oder  zukünftig  existenter  fälschlicherweise  untergelegt  worden
ist.  Es  wird  also  doch  wohl  dasjenige,  was  sie  zu  einer  ungerechtfertigten  wirklich ¬
  macht,  nicht  die  Nichtexistenz  des  secundären  Rechtsgrundes,  sondern  die
Verbindung  sein,  in  welche  sich  der  Wille  selbst  zu  diesem  fälschlicherweise  als
oris
eeistent  gedachten  Rechtsgrund  gesetzt  hat.  Die  Nothwendigkeit  dieses  Schlusses
verdeckt  sich  Voigt  dadurch,  daß  er  die  falsa  causa  und  die  causa  non  secuta
nicht  als  nicht  existent,  sondern  nur  als  „vitiös"  bezeichnet;  ihre  Existenz
eine  bloß  ideelle,  und  das  sei  eben  ihr  „vitium“!  Hierzu  kommt,  daß  nach  der
Behauptung  Voigt's  der  „secundäre  Rechtsgrund“  immer  eine  Obligation
sein  soll.  Die  secundäre  causa  z.  B.  des  Gebens  einer  arrha  liegt  nach  Voigt
in  dem  pactum  arrhale,  die  secundäre  causa  des  Gebens  um  einer  Gegenleistung ¬
  willen  in  dem  durch  die  Gegenleistung  sich  vollendenden  Contract:
die  arrha  wird  nach  Erfüllung  des  Vertrages  zurückgefordert,  weil  damit  das
pactum  arrhale  aufgehört  hat,  die  Vorleistung  bei  ausbleibender  Gegenleistung
weil  nun  jener  Vertrag  nicht  zur  Vollendung  gediehen  ist!  Arndts  (S.  540)
hat  sich  sehr  milde  ausgedrückt,  wenn  er  sagt,  daß  die  Resultate  Voigt's
„nicht  als  befriedigend  gerühmt  werden“  können.
1  Der  römische  Ausdruck  für  dieses  Verhältniß  ist,  daß  die  actio  auf
Herausgabe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  eine  actio  stricti  iudicii,  d.  ).
eine  condictio  sei.  Damit  steht  nicht  im  Widerspruch,  daß  sie  auf  die  naturliche ¬
  Billigkeit  zurückgeführt  wird  (l.  65  §.  4  1.  66  D.  de  cond.  ind.  12.  0)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer