§. 424.
§. 424
Ungerechtfertigte Bereicherung.
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2. Verpflichtung.
§. 424.
1. Die aus der ungerechtfertigten Bereicherung entstehende
Verpflichtung geht einfach auf Herausgabe der Bereicherung; für
die Freiheit des richterlichen Ermessens ist hier kein Bedürfniß
und kein Spielraum'. Bereicherung ist aber nicht bloß die ursteller ¬
gegen die Ausprägung, welche ich der bezeichneten Auffassung in der Lehre
von der „Voraussetzung“ gegeben habe, ablehnend verhalten. Dagegen wird jene
Auffassung auf das Lebhafteste bestritten von Voigt (Note 8). Die eigene
Lehre des letztern Schriftstellers geht dahin (s. namentlich §. 21. 23. 26. 27.31.
59, 60. 62. 63. 64. 70), daß durch die bezeichneten Condictionen geltend gemacht ¬
werde der Mangel des „secundären Rechtsgrundes", welcher, hinter der
Willenserklärung, als dem „primären Rechtsgrunde", stehend, die Rechtfertigung ¬
für die durch den primären Rechtsgrund hervorgerufene Bereicherung
enthalte. Da nun aber Voigt selbst mit der größten Bestimmtheit lehrt, daß die
Willenserklärung eines solchen weiteren, ihre Wirkung rechtfertigenden, Rechtsgrundes ¬
nicht bedürfe, so begreift sich zwar, warum die Bereicherung als eine
ungerechtfertigte erscheinen kann, wenn der in einem gegebenen Falle wirklich
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vorhandene secundäre Rechtsgrund hinterher weggefallen ist, nicht aber, warui
sie eine ungerechtfertigte sein soll, wenn ihr ein secundärer Rechtsgrund als
ein gegenwärtig oder zukünftig existenter fälschlicherweise untergelegt worden
ist. Es wird also doch wohl dasjenige, was sie zu einer ungerechtfertigten wirklich ¬
macht, nicht die Nichtexistenz des secundären Rechtsgrundes, sondern die
Verbindung sein, in welche sich der Wille selbst zu diesem fälschlicherweise als
oris
eeistent gedachten Rechtsgrund gesetzt hat. Die Nothwendigkeit dieses Schlusses
verdeckt sich Voigt dadurch, daß er die falsa causa und die causa non secuta
nicht als nicht existent, sondern nur als „vitiös" bezeichnet; ihre Existenz
eine bloß ideelle, und das sei eben ihr „vitium“! Hierzu kommt, daß nach der
Behauptung Voigt's der „secundäre Rechtsgrund“ immer eine Obligation
sein soll. Die secundäre causa z. B. des Gebens einer arrha liegt nach Voigt
in dem pactum arrhale, die secundäre causa des Gebens um einer Gegenleistung ¬
willen in dem durch die Gegenleistung sich vollendenden Contract:
die arrha wird nach Erfüllung des Vertrages zurückgefordert, weil damit das
pactum arrhale aufgehört hat, die Vorleistung bei ausbleibender Gegenleistung
weil nun jener Vertrag nicht zur Vollendung gediehen ist! Arndts (S. 540)
hat sich sehr milde ausgedrückt, wenn er sagt, daß die Resultate Voigt's
„nicht als befriedigend gerühmt werden“ können.
1 Der römische Ausdruck für dieses Verhältniß ist, daß die actio auf
Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung eine actio stricti iudicii, d. ).
eine condictio sei. Damit steht nicht im Widerspruch, daß sie auf die naturliche ¬
Billigkeit zurückgeführt wird (l. 65 §. 4 1. 66 D. de cond. ind. 12. 0)