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Die Miete.
8. Mietverträge enthalten oft das Verbot des Aftervermietens,
ohne daß die Folgen der Zuwiderhandlung ausdrücklich bestimmt werden.
Man wird in der Regel annehmen dürfen, daß hiermit nur die gesetz
lichen Bestimmungen wiederholt und eingeschärft werden.“
9. Da die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrage ohne Er
laubnis des Vermieters nicht abtretbar sind, so sind sie nach C. P. O.
§ 851 auch nicht ohne dessen Erlaubnis seitens der Gläubiger des
Mieters pfändbar."
II. Nach römischem und gemeinem Rechte berührte der Tod des
Mieters die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnisse nicht. Dasselbe
setzte sich also gemäß der Bestimmungen des Mietvertrages mit den
Erben fort.s Nach A. L. R.° gab dagegen der Tod des Mieters und
Pächters beiden Teilen ein Kündigungsrecht. Ähnliches bestimmt das
B. G. B. § 569.10
1. Das Kündigungsrecht wird gewährt:
a) den Erben des Mieters. Miterben haben das Recht nur ge
meinschaftlich 11, § 2038 Abs. 1 Satz 1.
Haben mehrere zusammen gemietet, so gibt an und für sich der
Tod des einen dem andern Mieter kein Kündigungsrecht. Es frägt sich
aber, ob dies auch dann der Fall ist, wenn, worauf die Vermieter in
vielen Fällen bestehen, die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann den
Mietvertrag abgeschlossen hat, und der Mann während der Dauer der
Miete stirbt. Nach meiner Ansicht kann dann auch die Ehefrau kündigen,
6) Andere, insbesondere Goldmann=Lilienthal S. 564 Anm. 6, nehmen an, daß
in Fällen vertraglicher Untersagung der Aftervermietung der Mieter nicht befugt ist,
die Erlaubnis des Vermieters zu solcher mit der Folge des Kündigungsrechts des
Mieters bei ihrer Verweigerung einzuholen.
7) Vgl. L. G. Berlin I v. 6. Jan. 1902, Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. Kammerg.
1902 S. 61; L.G. Halle v. 4. Nov. 1901, Ztschr. f. deutsch. Zivilpr. Bd. 31 S. 111
Im Falle des Konkurses greifen die §§ 19, 20 K. O. Platz. —
Auch der Kon
tursverwalter kann nach Eröffnung des Konkurses unter Erlaubnis des Vermieters
die Wohnung des Gemeinschuldners weitervermieten. Da das Mietrecht zur Kon
kursmasse gehört, hat er auch ein Exmissionsrecht gegen den Gemeinschuldner.
Vgl. aber L.G. I Berlin v. 18. März 1903, Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. Kammerg,
1903 S. 116.
8) § 6 J. h. t. 3, 24, l. 10 C. h. t. 4, 65.
Über die Einzelheiten vgl. A. L. R. I, 21 §§ 371 bis 374.
10) Die Vorschrift des § 569 B.G.B. ist nicht zwingender Natur, so daß der
Erblasser mit dem Vermieter anderweite Abreden für den Todesfall treffen, auch das Kün
digungsrecht der Erben ausschließen kann. Kammerg. v. 5. Mai 1904, D. Jur. Ztg. 1904
S. 867, desgl. O. L. G. Hamburg v. 10. Juli 1903, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 7 S. 464.
11) Auch der Verwalter im Nachlaßkonkurs hat das den Erben zustehende
Kündigungsrecht, R.G. Bd. 18 S. 269.