Contents : Ausführliches Handbuch über den Code Napoleon (1)

38  Von  der  Wirkung  und  dem  Umfange
wendige  Folge  aus  dem  zweyten  Satze  des  Artikels
ist  übrigens,  daß  in  Ansehung  der  Mobilien  nicht
dasselbe  gilt.  Hier  hat  man  mit  Recht  den  bekannten
Grundsatz:  mobilia  ossibus  personae  inhaerent  —
für  entscheidend  gehalten,  und  es  kann  daher  nicht
bezweifelt  werden,  daß  in  das  Mobiliar=Vermögen
eines  in  Frankreich  verstorbenen  Fremden  nach  den
Gesetzen  seines  Vaterlands  geerbt  werde,  wenn  nicht
das  Eintreten  des  Fremdlingsrechts  entgegen  steht,
von  welchem  bey  dem  Art.  11  geredet  werden  wird  (1).
Nur  zum  Theile  aber  druckt  der  erste  Satz
des  Artikels  den  Grundsatz  aus,  welchen  unsre  Jurisprudenz ¬
  bisher  über  den  Umfang  der  Wirksamkeit
der  sogenannten  gemischten  Statute  aufstellte.
In  so  weit  er  ausgedruckt  ist,  bedarf  er  keiner  Erläuterung, =
  sondern  nur  der  Bemerkung,  daß  der  Ausdruck: =
  tous  ceux  qui  habitent  le  territoire  die
Durchreisenden  von  der  Verbindlichkeit,  die  bezeichneten ¬
  Gesetze  zu  beobachten,  keineswegs  befreye,
sondern  von  allen,  welche  sich  im  französischen  Reiche
aufhalten,  zu  verstehen  sey  (2).  Den  nicht  ausgedruckten ¬
  Theil  unsers  Grundsatzes  hatte  die  dem
(1)  Die  Verfasser  der  PanGrund. -

dectes  françaises  T.  J.  p.  425
(2)  Maleville  a.  a.  O.
sind  hierin  andrer  Meinung  |
ad  h.  a.
jedoch  ohne  hinlänglichen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer