38 Von der Wirkung und dem Umfange
wendige Folge aus dem zweyten Satze des Artikels
ist übrigens, daß in Ansehung der Mobilien nicht
dasselbe gilt. Hier hat man mit Recht den bekannten
Grundsatz: mobilia ossibus personae inhaerent —
für entscheidend gehalten, und es kann daher nicht
bezweifelt werden, daß in das Mobiliar=Vermögen
eines in Frankreich verstorbenen Fremden nach den
Gesetzen seines Vaterlands geerbt werde, wenn nicht
das Eintreten des Fremdlingsrechts entgegen steht,
von welchem bey dem Art. 11 geredet werden wird (1).
Nur zum Theile aber druckt der erste Satz
des Artikels den Grundsatz aus, welchen unsre Jurisprudenz ¬
bisher über den Umfang der Wirksamkeit
der sogenannten gemischten Statute aufstellte.
In so weit er ausgedruckt ist, bedarf er keiner Erläuterung, =
sondern nur der Bemerkung, daß der Ausdruck: =
tous ceux qui habitent le territoire die
Durchreisenden von der Verbindlichkeit, die bezeichneten ¬
Gesetze zu beobachten, keineswegs befreye,
sondern von allen, welche sich im französischen Reiche
aufhalten, zu verstehen sey (2). Den nicht ausgedruckten ¬
Theil unsers Grundsatzes hatte die dem
(1) Die Verfasser der PanGrund. -
dectes françaises T. J. p. 425
(2) Maleville a. a. O.
sind hierin andrer Meinung |
ad h. a.
jedoch ohne hinlänglichen