Metadaten : Archiv des Criminalrechts (Bd. 3 = St. 1/4 (1801))

Versuch  einer  Beantwortung
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heit  zu  schaffen,  dieser  ersten  und  heiligsten  aller
einer  Pflichten,  deren  Erfüllung  der  Unterthan,  |  |
mit  seinem  Gehorsame,  und  seinem  Beytrage
zu  den  Staatslasten,  erkauft  und  bezahlt  hat.
Es  ist  unleugbar,  daß  eine  stillschweigende
Uebereinkunft  unter  den  Rechtslehrern  und  Rich=  |  |
tern  existire,  die  Härte  des  Gesetzes,  da  wo  sie
übertrieben  ist,  zu  mildern,  und  unter  den  Fürsten, -
  das  zuzugeben.  Wie  wollte  man  sonst
das  auffallende  Phänomen  erklären,  daß  selbst
da,  wo  noch  die  Carolina  gilt,  da,  wo  in  Ansehung -
  der  Todesstrafe  entweder  gar  keine,  oder
nur  unbedeutende  Einschränkungen  erfolgt  sind,
die  Hinrichtungen  mit  jedem  Jahre  seltener  werden, -
  daß  ihre  Zahl  mit  der  Zahl  derjenigen,  die
vor  50  Jahren  vorgingen,  in  einem  Verhältnisse -
  stehet,  welches  sich  einer  gaͤnzlichen  Abschaffung -
  sehr  nähert?  In  einer  allgemeinen  sittlichen -
  Vervollkommnung  des  Menschen  liegt  der
Grund  doch  gewiß  nicht.
Aus  allem  diesem  fließt  unwidertreiblich,
daß  bey  den  theils  gesetzlich  eingetretenen,  theils
durch  stillschweigende  Uebereinkunft  eingeführten,
und  connivendo  gebilligten  mildern  Grundsätzen
sowohl  a)  die  Lehre  vom  Beweise,  als  b)  das
Strafsystem  selbst  beträchtliche  Modificationen
erheischen.
Als  man  noch  das  freylich  die  Menschheit
entehrende,  aber  doch  in  den  meisten  Fällen  gewiß -
  wirksame  Mittel  hatte,  das  Selbstgeständ=  |  |
niß
age
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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