Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Erster  Theil.
Ueber  Begriff  und  Bestimmung  der  Beweglichkeit  der
Sachen  überhaupt  und  insbesondere  mit  Rücksicht  auf
das  Handelsrecht  in  Oesterreich  und  Deutschland.
Erster  Abschnitt.
Begriff  der  Beweglichkeit  und  Unbeweglichkeit  der
Sachen  überhaupt.
§  1.
Der  speciellen  Erörterung  über  das  Verhalten  des  Handelsgesetzbuches ¬
  zum  Immobiliarverkehr  ist  Einiges  über  den  Begriff
der  in  Betracht  kommenden  Sacheigenschaften,  Beweglichkeit  und
Unbeweglichkeit,  sowie  auch  über  das  bei  der  Eintheilung  der
Sachen  in  Mobilien  und  Immobilien  für  das  Handelsrecht  massgebende ¬
  Criterium  vorauszuschicken.
Die  Beweglichkeit  ist  vor  Allem  eine  physische,  eine  natürliche ¬
  Eigenschaft  der  Körper.  In  diesem  Sinne  gilt  als  beweglich,
was  in  Bewegung  gesetzt  werden  kann,  Bewegung  eines  Dinges
aber  ist  nach  Kant')  die  Veränderung  der  äusseren  Verhältnisse
desselben  zu  einem  gegebenen  Raume,  d.  h.  Ortsveränderung  des
1)  Imm.  Kant's  sämmtl.  Werke,  herausg.  v.  Friedr.  Wilh.  Schubert
und  Karl  Rosenkranz  (Leipzig  1839).  V.  Bd.  (Schriften  zur  Philosophie
der  Natur)  S.  278.  —  Aristoteles  (oo,  cap.  XIV.;  Ausg.  von
Bekker,  Berlin  1843,  pag.  49)  erscheint  die  Ortsveränderung  als  eine  der
sechs  Gestalten  oder  Arten  der  Bewegung:  g  de  oriv  etoy  p;,
véveos,  qooé,  ios,  uetwois,  os,      o  uao.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer