Object : Archiv des Criminalrechts (Bd. 2 = St. 1/4 (1800))

v.
Arch
des
Criminalrechts.
Zweyten  Bandes  Drittes  Stück.
Fortsetzung  der  Bemerkungen  eines  ungenannten -
  Staatsmannes  über  die
Englische  Gerichtsverfassung,  mit  Anmerkungen -
  von  M.  C.  Sprengel.
Gesetzt  auch,  der  Richter  leitete  durch  seinen
Vortrag  oder  seine  Darstellung  der  Sache  das
Urtheil  der  Geschwornen,  und  berichtigte  auf
diese  Weise  ihre  grobe  Unwissenheit,  so  kommt
doch  bey  dem  gewöhnlichen  Verfahren  alles  auf
die  Meinung  eines  einzigen  an,  weil  alle  zwölf
Geschworne  zusammengenommen  in  ihrem  Urtheil -
  einmüthig  übereinstimmen  müssen.  Bey
uns  hingegen  wird  der  streitige  Punct  oder  die
erhobene  Klage  in  drey  verschiedenen  Gerichtshöfen -
  in  kurzer  Zeit  und  mit  wenigen  Kosten
abgemacht.  Die  Richter  haben  sich  zu  ihrem
Amte  durch  Rechtskenntniß  gebildet,  und  kennen
die  Parteyen  nicht.  Eine  jede  Sache  wird
A
Archiv  d.  Criminalr.  2.  Bo.  3.  St.
schrifte -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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