Inhaltsverzeichnis : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

III.  Patentamt  und  Patenterteilungsverfahren.
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feststellen,  welcher  Anmeldeabteilung  die  betreffende  Anmeldung
zur  Prüfung  zu  überweisen  ist.  Die  Anmeldung  erhält  auf  Grund
dieser  vorläufigen  Zuteilung  zu  einer  bestimmten  Klasse  noch
eine  weitere  Bezeichnung  neben  der  Eingangsnummer,  ihr  eigentliches -
  Aktenzeichen.
Nunmehr  beginnt  die  sachliche  Prüfung  der  Anmeldung  durch
das  für  die  betreffende  technische  Unterklasse  als  sogenannter
Vorprüfer  bestellte  technische  Mitglied  der  betreffenden  Anmelde
abteilung.  Diese  Prüfung  ist  eine  sehr  umfassende,  sie  erstreckt
sich  einerseits  auf  das  Vorhandensein  aller  formalen  Voraussetzungen, -
  die  wir  eben  erörtert  haben.  Anderseits,  und  das
ist  der  wesentlich  wichtigere  Teil  der  Prüfung,  auf  die  Neuheit
und  Patentwürdigkeit  des  Gegenstandes  der  Anmeldung.  Wollte
man  dem  Anmelder  die  Pflicht  auferlegen,  seinerseits  den
Nachweis  zu  erbringen,  daß  seine  Erfindung  noch  neu,  alse
nirgendwo  in  der  technischen  Literatur  erwähnt  ist,  so  würde
man  ihm,  wie  Sie  ohne  weiteres  begreifen  werden,  eine  unerfüllbare ¬
  Aufgabe  stellen.  Das  Gesetz  geht  denn  auch  in  anderer
Weise  vor,  indem  es  in  einer  negativen  Definition  die  Fälle
erschöpfend  bezeichnet,  in  welchen  eine  Anmeldung  nicht  mehr
als  neu  zu  betrachten  ist.  Es  heißt  hierüber  in  §  2  des  Gesetzes
zunächst,  daß  eine  Erfindung  dann  nicht  als  neu  gilt,  wenn  sie
bei  Einreichung  der  Patentanmeldung  in  öffentlichen  Druckschriften
aus  den  letzten  100  Jahren  bereits  derart  beschrieben  ist,  daß
danach  die  Benutzung  durch  andere  Sachverständige  möglich
erscheint.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  in  welcher  Sprache  die
betreffende  Publikation  verfaßt  oder  in  welchem  Lande  sie  erschienen -
  ist.  Es  genügt  beispielsweise,  wenn  der  Nachweis
erbracht  wird,  daß  der  Inhalt  einer  am  Dienstag  in  Deutschland
eingereichten  Anmeldung  am  Montag  durch  ein  amerikanisches
oder  japanisches  Patent  veröffentlicht  worden  ist.  Diese  Bestimmung ¬
  könnte  als  eine  gewisse  Härte  erscheinen,  ja  man  hört
auch  gelegentlich  den  Einwand,  daß  es  doch  ganz  unmöglich  für
einen  deutschen  Anmelder  sei,  eine  am  Tage  vorher  in  Tokio
erschienene  Patentschrift  für  die  Abfassung  seiner  deutschen
Anmeldung  zu  benutzen.  Ganz  unmöglich  wäre  dies  keineswegs,
denn  es  ließe  sich  wohl  der  Fall  denken,  daß  bei  einer  wichtigen
Erfindung  jemand  die  teueren  Telegrammkosten  daran  wenden
würde,  um  den  wesentlichen  Inhalt  einer  solchen  japanischen
            
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