III. Patentamt und Patenterteilungsverfahren.
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feststellen, welcher Anmeldeabteilung die betreffende Anmeldung
zur Prüfung zu überweisen ist. Die Anmeldung erhält auf Grund
dieser vorläufigen Zuteilung zu einer bestimmten Klasse noch
eine weitere Bezeichnung neben der Eingangsnummer, ihr eigentliches -
Aktenzeichen.
Nunmehr beginnt die sachliche Prüfung der Anmeldung durch
das für die betreffende technische Unterklasse als sogenannter
Vorprüfer bestellte technische Mitglied der betreffenden Anmelde
abteilung. Diese Prüfung ist eine sehr umfassende, sie erstreckt
sich einerseits auf das Vorhandensein aller formalen Voraussetzungen, -
die wir eben erörtert haben. Anderseits, und das
ist der wesentlich wichtigere Teil der Prüfung, auf die Neuheit
und Patentwürdigkeit des Gegenstandes der Anmeldung. Wollte
man dem Anmelder die Pflicht auferlegen, seinerseits den
Nachweis zu erbringen, daß seine Erfindung noch neu, alse
nirgendwo in der technischen Literatur erwähnt ist, so würde
man ihm, wie Sie ohne weiteres begreifen werden, eine unerfüllbare ¬
Aufgabe stellen. Das Gesetz geht denn auch in anderer
Weise vor, indem es in einer negativen Definition die Fälle
erschöpfend bezeichnet, in welchen eine Anmeldung nicht mehr
als neu zu betrachten ist. Es heißt hierüber in § 2 des Gesetzes
zunächst, daß eine Erfindung dann nicht als neu gilt, wenn sie
bei Einreichung der Patentanmeldung in öffentlichen Druckschriften
aus den letzten 100 Jahren bereits derart beschrieben ist, daß
danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint. Es ist dabei gleichgültig, in welcher Sprache die
betreffende Publikation verfaßt oder in welchem Lande sie erschienen -
ist. Es genügt beispielsweise, wenn der Nachweis
erbracht wird, daß der Inhalt einer am Dienstag in Deutschland
eingereichten Anmeldung am Montag durch ein amerikanisches
oder japanisches Patent veröffentlicht worden ist. Diese Bestimmung ¬
könnte als eine gewisse Härte erscheinen, ja man hört
auch gelegentlich den Einwand, daß es doch ganz unmöglich für
einen deutschen Anmelder sei, eine am Tage vorher in Tokio
erschienene Patentschrift für die Abfassung seiner deutschen
Anmeldung zu benutzen. Ganz unmöglich wäre dies keineswegs,
denn es ließe sich wohl der Fall denken, daß bei einer wichtigen
Erfindung jemand die teueren Telegrammkosten daran wenden
würde, um den wesentlichen Inhalt einer solchen japanischen