Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

190 
Die Miete. 
Doch nur soweit der Mieter hierbei ein gegenwärtiges Interesse 
hat, erwachsen ihm hieraus gegen den Vermieter Ansprüche. Eine Klage 
des Mieters gegen den Vermieter, daß dieser seinem Gläubiger die 
fälligen Hypothekenzinsen zahlen solle, könnte nur Verwunderung 
erregen! 
III. Dem Mieter sind Verwendungen zu ersetzen, welche er 
auf die Sache machte, § 547. Dies gilt schlechthin 
a) für notwendige Verwendungen. Doch hat der Mieter selbst 
verständlich die durch den Gebrauch veranlaßten Auslagen zu tragen. 
Schlechthin liegen ihm die Fütterungskosten eines gemieteten Tieres auf. 
§ 547 Abs. 1 Satz 2, 
b) wegen anderer Verwendungen hat der Mieter Ansprüche 
nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, § 547 
Abs. 2 Satz 1.10 
c) Der Vermieter muß dulden, daß der Mieter eine Einrichtung11, 
die er der Mietsache einfügte, z. B. seine neue Kochmaschine, wegnimmt, 
falls er den alten Zustand herstellt, § 547 Abs. 2 Satz 2. Natürlich 
darf die Wegnahme nicht zur Chikane geschehen, § 226. 
Die Ansprüche des Mieters wegen Verwendungen und wegen der 
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten von Beendi 
gung des Mietverhältnisses an, § 558 Abs. 1 am Schluß, 
§ 218. Rechtsmittel des Mieters gegen den Vermieter. 
1. Der Mieter hat nach B. G. B. ausgiebige und scharfe Rechts 
mittel gegen den Vermieter, welcher seine Verpflichtungen nicht oder 
nicht vollständig erfüllt, sei es, daß ihm die gemietete Sache von vorn 
herein, sei es, daß sie ihm während der Dauer der Mietzeit nicht ver 
tragsmäßig gewährt wird. Namentlich stehen ihm jene Rechtsmittel auch 
zu Gebote, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch wegen Mängel 
der Sache oder des Rechtes nicht voll zuteil wird. An eine kurze 
10) Hiernach steht dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, wenn er bei 
Herstellung einer Einrichtung nicht die Absicht hatte, vom Vermieter Ersatz zu ver 
langen, § 685 Abs. 1. 
11) Sie wird nicht Bestandteil der Mietsache nach § 95 Abs. 2, verbleibt daher. 
soweit sie trennbar ist, dem Einfügenden, unten Bd. 3 § 5 Anm. 8. Unter dieser 
Voraussetzung kann er sie von einem neuen Mieter, wie von andern Dritten als ihm 
gehörig herausfordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer