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§ 217. Verpflichtungen des Vermieters.
ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen, welche
gegenüber dem Vermieter beansprucht werden, und den
jenigen bestehen, die ihm der Mieter zu gewähren hat; dies
liegt im Sinne des Vertrages nach Treu und Glauben. Welche Auf
wendungen der Vermieter zur Erhaltung oder Herstellung der Sache
zu machen hat, ist hiernach im Einzelfalle nach dem Wort und Sinn
des Vertrages, nach Ortsgebrauch, nach den Umständen zu bemessen.“
4. Der Vermieter hat für Sachmängel einzustehen, welche den
vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters beeinträchtigen', § 537. Dies
gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlts; nicht minder,
z. B. neuer
wenn sie wegfällt, es sei denn, daß die Zusicherung
Tapeten — sich nur auf den Beginn der Miete bezog. Die Zusicherung
einer bestimmten Größe des vermieteten Grundstückes gilt als Zu
sicherung einer Eigenschaft, § 537 Abs. 2.
Was sog. Rechtsmängel anlangt, so kommen sie nur in
Betracht, soweit sie dem Gebrauche des Mieters entgegenstehen, und
nur dann, wenn dem Mieter auf Grund derselben der Gebrauch ganz
oder zum Teil bereits entzogen ist, § 541.
Der Vermieter muß den Mieter, selbst gegenüber unberechtigten
Eingriffen Dritter, vertreten. Dies folgt aus seiner Verbindlichkeit, dem
Mieter die Mietsache während der Mietzeit im vertragsmäßigen Zustande
zu gewähren. Der Mieter hat dem Vermieter von Eingriffen Dritter
Anzeige zu machen.
II. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, die au
der Sache ruhenden öffentlichen und privaten Lasten zu tragen,
§ 546.
6) Andere ziehen die Grenzen mehr formal. Vgl. Prot. Bd. 2 S. 131; Oert
mann zu § 536 Anm. 16; Planck zu § 536; Goldmann=Lilienthal S. 548.
Wie nach preuß. Recht (R.G. v. 30. Mai
7) Das Nähere unten § 218.
1900, Jur. Woch. 1900 S. 539 n. 46) darf auch nach B.G.B. der Mieter vom
Mietvertrage sofort zurücktreten, wenn sich herausstellt, daß in dem Hause Prosti
tuierte wohnen, die dort Unzucht treiben, so daß das Haus als verrufenes be
kannt ist.
8) Haben mehrere Miteigentümer den Mietvertrag abgeschlossen, so haften alle
Miteigentümer, wenn auch nur einer von ihnen eine Eigenschaft, die sich als nicht
vorhanden erweist, zugesichert hat. Der Anspruch auf Minderung ist unteilbar, da
er sich auf Herabminderung der den Vermietern obliegenden Leistungspflicht bezieht.
Kammerg. v. 17. Febr. 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5 S. 25.
9) Soweit dem Mieter eine öffentliche Last aufgelegt ist, z. B. zur Rein
haltung des Bürgersteigs, kann er die Kosten nicht auf den Vermieter abwälzen.
Der Mietstempel ist keine Last der Mietsache, sondern der Parteien.