Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 217. Verpflichtungen des Vermieters. 
ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen, welche 
gegenüber dem Vermieter beansprucht werden, und den 
jenigen bestehen, die ihm der Mieter zu gewähren hat; dies 
liegt im Sinne des Vertrages nach Treu und Glauben. Welche Auf 
wendungen der Vermieter zur Erhaltung oder Herstellung der Sache 
zu machen hat, ist hiernach im Einzelfalle nach dem Wort und Sinn 
des Vertrages, nach Ortsgebrauch, nach den Umständen zu bemessen.“ 
4. Der Vermieter hat für Sachmängel einzustehen, welche den 
vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters beeinträchtigen', § 537. Dies 
gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlts; nicht minder, 
z. B. neuer 
wenn sie wegfällt, es sei denn, daß die Zusicherung 
Tapeten — sich nur auf den Beginn der Miete bezog. Die Zusicherung 
einer bestimmten Größe des vermieteten Grundstückes gilt als Zu 
sicherung einer Eigenschaft, § 537 Abs. 2. 
Was sog. Rechtsmängel anlangt, so kommen sie nur in 
Betracht, soweit sie dem Gebrauche des Mieters entgegenstehen, und 
nur dann, wenn dem Mieter auf Grund derselben der Gebrauch ganz 
oder zum Teil bereits entzogen ist, § 541. 
Der Vermieter muß den Mieter, selbst gegenüber unberechtigten 
Eingriffen Dritter, vertreten. Dies folgt aus seiner Verbindlichkeit, dem 
Mieter die Mietsache während der Mietzeit im vertragsmäßigen Zustande 
zu gewähren. Der Mieter hat dem Vermieter von Eingriffen Dritter 
Anzeige zu machen. 
II. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, die au 
der Sache ruhenden öffentlichen und privaten Lasten zu tragen, 
§ 546. 
6) Andere ziehen die Grenzen mehr formal. Vgl. Prot. Bd. 2 S. 131; Oert 
mann zu § 536 Anm. 16; Planck zu § 536; Goldmann=Lilienthal S. 548. 
Wie nach preuß. Recht (R.G. v. 30. Mai 
7) Das Nähere unten § 218.  
1900, Jur. Woch. 1900 S. 539 n. 46) darf auch nach B.G.B. der Mieter vom 
Mietvertrage sofort zurücktreten, wenn sich herausstellt, daß in dem Hause Prosti 
tuierte wohnen, die dort Unzucht treiben, so daß das Haus als verrufenes be 
kannt ist. 
8) Haben mehrere Miteigentümer den Mietvertrag abgeschlossen, so haften alle 
Miteigentümer, wenn auch nur einer von ihnen eine Eigenschaft, die sich als nicht 
vorhanden erweist, zugesichert hat. Der Anspruch auf Minderung ist unteilbar, da 
er sich auf Herabminderung der den Vermietern obliegenden Leistungspflicht bezieht. 
Kammerg. v. 17. Febr. 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5 S. 25. 
9) Soweit dem Mieter eine öffentliche Last aufgelegt ist, z. B. zur Rein 
haltung des Bürgersteigs, kann er die Kosten nicht auf den Vermieter abwälzen. 
Der Mietstempel ist keine Last der Mietsache, sondern der Parteien.
	        
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