Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die Miete. 
Bei der Miete einer Wohnung insbesondere gilt der Mitgebrauch 
der Flure und Treppen, welche mit ihr die Verbindung herstellen, wie 
auch der zu gemeinsamer Benutzung der Hausbewohner bestimmten Räum 
lichkeiten, z. B. Waschküche, Brunnen, als mitvermietet.? Desgleichen 
sind Zubehörstücke, welche den Mietern zuzustehen pflegen, z. B. Schlüssel. 
dem Mieter zu überlassen. 
Auch für die Beschaffenheit der Mietsache ist der Vertrag und 
das bei Mieten solcher Art Gewöhnliche maßgebend. 
2. Die Uberlassung der Mietsache hat rechtzeitig zu geschehen. 
Ist über den Zeitpunkt nichts vereinbart, sofort nach dem Ver 
tragsschluß. 
Unbedeutende Verzögerungen bei der übergabe sind auf das Miet 
verhältnis ohne Einfluß, § 542 Abs. 2. 
Zur Uberlassung gehört in den bei weitem meisten Fällen die Ein 
räumung des Mietbesitzes. Immer ist dies keineswegs der Fall, 3. B. 
nicht bei der Miete einer bloßen Schlafstelle. 
Der Vermieter hat Störungen des Mieters zu unterlassen. 
3. Da dem Vermieter obliegt, die Sache während der Mietzeit 
in dem geigneten Zustande zu erhalten, so nötigt ihn der Mietvertrag 
sowohl Störungen zu unterlassens, als auch die erforderlichen Hand 
lungen vorzunehmen, also namentlich Reparaturen, wenn die Sache 
infolge von Abnutzung oder Zufall verschlechtert oder beschädigt dem 
vertragsmäßigen Gebrauche nicht mehr vollständig dienen kann. Kann 
hiernach der Vermieter z. B., wenn das Haus, in welchem er Wohn 
räume vermietet hat, durch Wassergewalt ruiniert ist, von den Mietern 
zu einem kostspieligen Neubau genötigt werden? Keineswegs; es muß 
1906 S. 567, Anzeigen des Mieters eines Ladens oder sonftigen Geschäfts, wonach er 
sein Geschäft nach einem anderen Lokal verlegt, sind als geschäftsüblich zu verstatten. 
Uber Fernsprechanlagen vgl. R. G. Bd. 37 S. 212; Jur. Woch. 1896 S. 194 p. 39. 
3) Über die Beleuchtung von Hausfluren und Treppengängen vgl. R. G. Bö. 33 
S. 226 und dort Angef 
4) Ist für die Fertigstellung der Mieträume bis zu einem bestimmten Zeit 
punkt eine Vertragstrafe vereinbart, so ist diese — im Zweifel — verfallen, auch 
wenn die Verzögerung ohne Schuld des Vermieters eingetreien ist. Kammerg. 
v. 5. Okt. 1903, Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. 1903 S. 100. 
5) Wer einen Teil seines Hauses zu einem Gewerbe, insbesondere zu einer 
Restauration, vermietet, wird im Zweifel nicht befugt sein, in demselben Hause ein 
Konkurrenzgeschäft selbst zu betreiben oder zu einem solchen zu vermieten. Da er 
hierdurch dem Mieter den vertraggemäßen Gebrauch der vermieteten Räume schmälert. 
wird er schadensersatzpflichtig. Bgl. O. L. G. Braunschweig v. 15. Febr. 1901, Ztschr. 
f. Rechtspfl. in Braunschweig 1901 S. 96.
	        
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