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Die Miete.
Bei der Miete einer Wohnung insbesondere gilt der Mitgebrauch
der Flure und Treppen, welche mit ihr die Verbindung herstellen, wie
auch der zu gemeinsamer Benutzung der Hausbewohner bestimmten Räum
lichkeiten, z. B. Waschküche, Brunnen, als mitvermietet.? Desgleichen
sind Zubehörstücke, welche den Mietern zuzustehen pflegen, z. B. Schlüssel.
dem Mieter zu überlassen.
Auch für die Beschaffenheit der Mietsache ist der Vertrag und
das bei Mieten solcher Art Gewöhnliche maßgebend.
2. Die Uberlassung der Mietsache hat rechtzeitig zu geschehen.
Ist über den Zeitpunkt nichts vereinbart, sofort nach dem Ver
tragsschluß.
Unbedeutende Verzögerungen bei der übergabe sind auf das Miet
verhältnis ohne Einfluß, § 542 Abs. 2.
Zur Uberlassung gehört in den bei weitem meisten Fällen die Ein
räumung des Mietbesitzes. Immer ist dies keineswegs der Fall, 3. B.
nicht bei der Miete einer bloßen Schlafstelle.
Der Vermieter hat Störungen des Mieters zu unterlassen.
3. Da dem Vermieter obliegt, die Sache während der Mietzeit
in dem geigneten Zustande zu erhalten, so nötigt ihn der Mietvertrag
sowohl Störungen zu unterlassens, als auch die erforderlichen Hand
lungen vorzunehmen, also namentlich Reparaturen, wenn die Sache
infolge von Abnutzung oder Zufall verschlechtert oder beschädigt dem
vertragsmäßigen Gebrauche nicht mehr vollständig dienen kann. Kann
hiernach der Vermieter z. B., wenn das Haus, in welchem er Wohn
räume vermietet hat, durch Wassergewalt ruiniert ist, von den Mietern
zu einem kostspieligen Neubau genötigt werden? Keineswegs; es muß
1906 S. 567, Anzeigen des Mieters eines Ladens oder sonftigen Geschäfts, wonach er
sein Geschäft nach einem anderen Lokal verlegt, sind als geschäftsüblich zu verstatten.
Uber Fernsprechanlagen vgl. R. G. Bd. 37 S. 212; Jur. Woch. 1896 S. 194 p. 39.
3) Über die Beleuchtung von Hausfluren und Treppengängen vgl. R. G. Bö. 33
S. 226 und dort Angef
4) Ist für die Fertigstellung der Mieträume bis zu einem bestimmten Zeit
punkt eine Vertragstrafe vereinbart, so ist diese — im Zweifel — verfallen, auch
wenn die Verzögerung ohne Schuld des Vermieters eingetreien ist. Kammerg.
v. 5. Okt. 1903, Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. 1903 S. 100.
5) Wer einen Teil seines Hauses zu einem Gewerbe, insbesondere zu einer
Restauration, vermietet, wird im Zweifel nicht befugt sein, in demselben Hause ein
Konkurrenzgeschäft selbst zu betreiben oder zu einem solchen zu vermieten. Da er
hierdurch dem Mieter den vertraggemäßen Gebrauch der vermieteten Räume schmälert.
wird er schadensersatzpflichtig. Bgl. O. L. G. Braunschweig v. 15. Febr. 1901, Ztschr.
f. Rechtspfl. in Braunschweig 1901 S. 96.