Inhaltsverzeichnis : Hilse, Carl: Civil- und Misch-Ehe

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Die  Eingehung  einer  gemischten  Ehe  darf  weder  für  die
RechtsEhegatten, ¬
  noch  für  die  Kinder,  noch  für  wen  immer,
35)
nachtheile  irgend  welcher  Art  zur  Folge  haben
§.  9.  Befreiung  vom  Aufgebote.
Eine  Befreiung  vom  Aufgebote  und  eine  Verkürzung  der
36)
Aushangsfristen  darf  nur  der  Landesherr  in  Person  aussprechen
§.  10.  Dauer  der  Wirksamkeit.
Das  Aufgebot  verliert  seine  Wirkung  und  muß  wiederholt
)  verwerden ¬

wenn  seit  seiner  Bekanntmachung  sechs  Monate
strichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  ist.
§.  11.  Das  Ausgebot  bei  außerhalb  Wohnenden.
Hat  ein  Theil  der  Brautleute  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  vor  Anmeldung  des  Aufgebotes  außerhalb  der  norddeutschen ¬
  Bundesstaaten  gewohnt,  so  hat  derselbe  den  Nachweis
zu  führen*),  daß  denjenigen  Erfordernissen  genügt  ist,  durch
welche  in  jenem  Lande  die  Gültigkeit  der  eingegangenen  Ehen
bedingt  ist.
§.  12.  Der  erforderliche  Nachweis.
Zum  Nachweise  der  gehörig  erfolgten  Bekanntmachung  im
Inlande  genügt  der  amtliche  Bericht  über  ihre  Anheftung
35)  Schweizer  Bundesges.  d.  3.  Christmonat  1850  Art.  7.
36)  Diese  Befugniß  der  Staatsregierung,  wie  in  Anhalt=Dessau
§.  39,  Kurhessen  §.  18,  Oldenburg  Art.  9  mit  Art.  28  §.  2,  Preußen
1854  §.  6,  Sachsen=Coburg  §.  5  Abs.  3,  =Weimar  §.  3,  Württemberg ¬
  Art.  14  Nr.  1a  zu  überlassen,  erscheint  bedenklich  und  kann  leicht  zu
Mißbräuchen  führen.
37)  So  bestimmen  Anhalt-Dessau  §.  38,  Oldenburg  Art.  8  §.  2.
Dagegen  kennen  einjährige  Frist:  Frankfurt  a.  M.  2  §.  9,  Kurhessen
§.  20;  nur  dreimonatliche:  Lübeck  §.  5,  gar  nur  sechswöchentliche:  Preußen:
Komm.=Entw.  §.  5.
38)  Anhalt-Bernburg  §.  7,  =Dessau  §.  36  a.  E.,  Frankfurt
2  §.  10,  Kurhessen  §§.  17,  23;  Preußen  1854  §.  51.
39)  Preußen  Komm.=Entw.  §.  6.  In  welcher  Weise  derselbe  zu  gewinnen, ¬
  namentlich  daß  auf  dem  Anschlage  Tag  und  Stunde  der  Anheftung  und
der  Wiederabnahme,  sowie  das  ununterbrochene  Aushängen  desselben  zu  bemerken ¬
  sei,  gehört  nicht  in  das  Gesetz,  wenn  schon  vielfach  dem  entsprechende  Bestimmungen ¬
  sich  in  den  Gesetzen  finden,  z.  B.  Oldenburg  §.  7.
            
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