190 —
Die Eingehung einer gemischten Ehe darf weder für die
RechtsEhegatten, ¬
noch für die Kinder, noch für wen immer,
35)
nachtheile irgend welcher Art zur Folge haben
§. 9. Befreiung vom Aufgebote.
Eine Befreiung vom Aufgebote und eine Verkürzung der
36)
Aushangsfristen darf nur der Landesherr in Person aussprechen
§. 10. Dauer der Wirksamkeit.
Das Aufgebot verliert seine Wirkung und muß wiederholt
) verwerden ¬
wenn seit seiner Bekanntmachung sechs Monate
strichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen ist.
§. 11. Das Ausgebot bei außerhalb Wohnenden.
Hat ein Theil der Brautleute innerhalb der letzten sechs
Monate vor Anmeldung des Aufgebotes außerhalb der norddeutschen ¬
Bundesstaaten gewohnt, so hat derselbe den Nachweis
zu führen*), daß denjenigen Erfordernissen genügt ist, durch
welche in jenem Lande die Gültigkeit der eingegangenen Ehen
bedingt ist.
§. 12. Der erforderliche Nachweis.
Zum Nachweise der gehörig erfolgten Bekanntmachung im
Inlande genügt der amtliche Bericht über ihre Anheftung
35) Schweizer Bundesges. d. 3. Christmonat 1850 Art. 7.
36) Diese Befugniß der Staatsregierung, wie in Anhalt=Dessau
§. 39, Kurhessen §. 18, Oldenburg Art. 9 mit Art. 28 §. 2, Preußen
1854 §. 6, Sachsen=Coburg §. 5 Abs. 3, =Weimar §. 3, Württemberg ¬
Art. 14 Nr. 1a zu überlassen, erscheint bedenklich und kann leicht zu
Mißbräuchen führen.
37) So bestimmen Anhalt-Dessau §. 38, Oldenburg Art. 8 §. 2.
Dagegen kennen einjährige Frist: Frankfurt a. M. 2 §. 9, Kurhessen
§. 20; nur dreimonatliche: Lübeck §. 5, gar nur sechswöchentliche: Preußen:
Komm.=Entw. §. 5.
38) Anhalt-Bernburg §. 7, =Dessau §. 36 a. E., Frankfurt
2 §. 10, Kurhessen §§. 17, 23; Preußen 1854 §. 51.
39) Preußen Komm.=Entw. §. 6. In welcher Weise derselbe zu gewinnen, ¬
namentlich daß auf dem Anschlage Tag und Stunde der Anheftung und
der Wiederabnahme, sowie das ununterbrochene Aushängen desselben zu bemerken ¬
sei, gehört nicht in das Gesetz, wenn schon vielfach dem entsprechende Bestimmungen ¬
sich in den Gesetzen finden, z. B. Oldenburg §. 7.