Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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gewiß  ist,  daß  der  b.  f.  possessor  ein  blos  putatives  Recht  habe,
kann  er  nicht  mehr  als  solcher  betrachtet  werden,  post  litem
contestatam  omnes  incipiunt  malae  fidei  possessores  esse,!)
auch  wird  nicht,  wie  von  Vangerow  annimmt,  die  stipulatio  d.
ins.  unter  Voraussetzung  seines  Eigenthumsrechts  geschlossen,  dem
nicht  in  dem  Eigenthum  fußt  das  Recht  zur  Kaution,  sondern
in  dem  Interesse  an  der  Erhaltung  der  Sache,  welches  außer
dem  Eigenthümer  noch  verschiedene  andere  Berechtigte  haben.  Und
wenn  von  Vangerow  hinzufügt,  die  Vorschrift  selbst  solle,  da
ste  einmal  in  klaren  Worten  ausgesprochen  sei,  nicht  bestritten
werden,  so  darf  man  ihn  wohl  an  den  Ausspruch  B.  I.  S.  600
erinnern,  wo  er  von  der  l.  31.  D.  19,  1.  behauptet,  sie  sei  aus
Versehn  in  das  corp.  jur.  gekommen  und  als  nicht  vorhanden
zu  betrachten.  —  Reinhard*)  endlich  sagt:  „Eben  so  unerläßlich
st  aber  die  Verletzung  eines  wohlerworbenen  Rechts,  eines  auf
ausreichender  (?)  Basis  festbegründeten  Interesses.  Derjenige
also,  welcher  nur  den  Usukapionsbesitz  erworben  hat,  kann  zur
c.  d.  inf.  nicht  für  befugt  erachtet  werden."  Diese  Deduktion
hält  sich  weder  frei  von  willkührlicher  Voraussetzung,  noch  von
unlogischer  Folgerung.  Denn  unzweifelhaft  hat  der  Besitzer  in
gutem  Glauben  jedem  Dritten  gegenüber  ein  wohlerworbenes
Recht,  sonst  könnte  er  der  Publiciana  sich  nicht  bedienen,  und
er  hat  auch  ein  festbegründetes  Interesse,  theils  in  Rücksicht  des
ihm  zustehenden  Fruchtgenusses,  theils  in  Hinsicht  auf  die  mögliche ¬
  Erwerbung  des  Eigenthums  durch  Verjährung,  theils  in
Ansehung  seiner  Verhaftlichkeit  dem  wahren  Eigenthümer  gegenüber. ¬
  Sein  begründetes  Interesse  haben  die  römischen  Juristen
zur  Gnüge  dadurch  anerkannt,  daß  sie  ihm  nicht  nur  die  Noxalklagen ¬
  anzustellen,  sondern  auch  der  actio  ex  lege  Aquilia,  der
actio  vi  bonorum  raptorum  und  der  Negatorienklage  sich  zu
bedienen  gestattet  haben.  Wenn  Reinhard  nun  weiter  deducirt:
Wäre  der  Usukapionsbesitzer  zur  Kaution  berechtigt,  so  könnte  es
vorkommen,  daß  ein  solcher  Anspruch  zwiefach  mit  Erfolg  erhoben
würde,"  —  und  dabei  auf  1.  1.  §.  1.  D.  de  servo  corr.  11,3.
sich  beruft;  so  darf  ihm  eingehalten  werden,  daß  dieser  doppelte
--—

*)  l.  25.  §.  7.  D.  de  heretit.  petitione.
2)  Reinhard  a.  a.  O.  S.  239.
            
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