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gewiß ist, daß der b. f. possessor ein blos putatives Recht habe,
kann er nicht mehr als solcher betrachtet werden, post litem
contestatam omnes incipiunt malae fidei possessores esse,!)
auch wird nicht, wie von Vangerow annimmt, die stipulatio d.
ins. unter Voraussetzung seines Eigenthumsrechts geschlossen, dem
nicht in dem Eigenthum fußt das Recht zur Kaution, sondern
in dem Interesse an der Erhaltung der Sache, welches außer
dem Eigenthümer noch verschiedene andere Berechtigte haben. Und
wenn von Vangerow hinzufügt, die Vorschrift selbst solle, da
ste einmal in klaren Worten ausgesprochen sei, nicht bestritten
werden, so darf man ihn wohl an den Ausspruch B. I. S. 600
erinnern, wo er von der l. 31. D. 19, 1. behauptet, sie sei aus
Versehn in das corp. jur. gekommen und als nicht vorhanden
zu betrachten. — Reinhard*) endlich sagt: „Eben so unerläßlich
st aber die Verletzung eines wohlerworbenen Rechts, eines auf
ausreichender (?) Basis festbegründeten Interesses. Derjenige
also, welcher nur den Usukapionsbesitz erworben hat, kann zur
c. d. inf. nicht für befugt erachtet werden." Diese Deduktion
hält sich weder frei von willkührlicher Voraussetzung, noch von
unlogischer Folgerung. Denn unzweifelhaft hat der Besitzer in
gutem Glauben jedem Dritten gegenüber ein wohlerworbenes
Recht, sonst könnte er der Publiciana sich nicht bedienen, und
er hat auch ein festbegründetes Interesse, theils in Rücksicht des
ihm zustehenden Fruchtgenusses, theils in Hinsicht auf die mögliche ¬
Erwerbung des Eigenthums durch Verjährung, theils in
Ansehung seiner Verhaftlichkeit dem wahren Eigenthümer gegenüber. ¬
Sein begründetes Interesse haben die römischen Juristen
zur Gnüge dadurch anerkannt, daß sie ihm nicht nur die Noxalklagen ¬
anzustellen, sondern auch der actio ex lege Aquilia, der
actio vi bonorum raptorum und der Negatorienklage sich zu
bedienen gestattet haben. Wenn Reinhard nun weiter deducirt:
Wäre der Usukapionsbesitzer zur Kaution berechtigt, so könnte es
vorkommen, daß ein solcher Anspruch zwiefach mit Erfolg erhoben
würde," — und dabei auf 1. 1. §. 1. D. de servo corr. 11,3.
sich beruft; so darf ihm eingehalten werden, daß dieser doppelte
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*) l. 25. §. 7. D. de heretit. petitione.
2) Reinhard a. a. O. S. 239.