Theilbare und untheilbare Leistungen. §. 13.
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immer berechtigt, auf das Zustandekommen einer solchen zu dringen
und die Erfüllung vorläufig zu verweigern.
Umänderung einer untheilbaren Obligation in eine
Geldforderung. Dies findet dann statt, wenn durch Verschulden
des Schuldners die Vornahme der untheilbaren Leistung unmöglich
geworden ist, oder wenn nach Durchführung des Processes auf
Leistung des Obligationsinhalts der nicht befriedigte Kläger den aus
der Nichterfüllung des Vertrages ihm entstandenen Schaden ein
klagt *3). Hier frägt es sich, ob trotz dieser Umwandlung der Obligation, ¬
welche nun als eine Schadenersatzforderung auf Geld, als
auf eine theilbare Sache geht, der einzelne Gläubiger fort berechtigt
bleibt, das Ganze, also die Gesammtentschädigung zu fordern, oder
ob der einzelne Gläubiger nun nur mehr einen entsprechenden Theil
der Forderung zu begehren habe.
Für die Lösung dieser Frage ist die Erwägung massgebend.
dass die besondere Behandlung der untheilbaren Obligation nur
wegen der Untheilbarkeit des Leistungsgegenstandes stattfindet:
wie also die Untheilbarkeit des Gegenstandes aufhört, ist kein Grund
vorhanden, warum die für die untheilbare Obligation aufgestellten
besonderen Bestimmungen fortdauern sollten *). Der einzelne Gläubiger ¬
ist auch bei der untheilbaren Obligation nur zu seinem, aller
dings mit den Antheilen der Uebrigen untrennbar verbundenen
Antheile berechtigt, der aus der Nichterlangung des zu leistenden
Gegenstandes ihm zugefügte Schaden ist nur ein aliquoter Theil
des Gesammtschadens und es ist dem einzelnen Gläubiger daher
auch nicht mehr als der Ersatz dieses Theilschadens zuzusprechen!".
*) §§. 306—310 allg. Ger.-O. Nach römischem Recht war die condenneti
stets eine pecuniaria (Gai. 4. 48, vgl. Ribbentrop Correalobl. 120), die Uiwandlung ¬
der Obligation in eine Geldschuld fand daher statt, sobald es zur Condemnation ¬
kam.
48) Mages 43.
*) L. 8 pr. D. 38. 1, l. 11 §. 4 D. 39. 3, Bucher Ford. §. 40, Ribbentrop -
Correalobl. 239, Holzschuher Theorie d. gem. Civ. R. 3.10, Ubbelohde
235. 281 fg., Puchta P. §. 233 Note o, Sintenis C. R. §. 89, Windscheid
P. §. 299 Note 6, Nippel 6. 97, Stubenrauch 2. 229, Kirchstetter 466.
In gleicher Weise erfolgt auch nach classischem römischen Recht die condemnatin
da sie immer auf Geld geht, nur pro parte, 1. 4 §. 3 D. 8. 5, 1. 25 §. 9 D.10.2.
I. 1 §. 31. 44 D. 16. 3, 1. 7 §. 6 D. 38. 1, l. 54 §. 1 D. 45. 1, Vangerow P.
§. 567 Anm. 2. I. 1. 2, Savigny Obl. 1. 369, Übbelohde 53 fg., 75 fg., 105.
235 fg., 274, Arndts P. §. 216.