Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Theilbare  und  untheilbare  Leistungen.  §.  13.
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immer  berechtigt,  auf  das  Zustandekommen  einer  solchen  zu  dringen
und  die  Erfüllung  vorläufig  zu  verweigern.
Umänderung  einer  untheilbaren  Obligation  in  eine
Geldforderung.  Dies  findet  dann  statt,  wenn  durch  Verschulden
des  Schuldners  die  Vornahme  der  untheilbaren  Leistung  unmöglich
geworden  ist,  oder  wenn  nach  Durchführung  des  Processes  auf
Leistung  des  Obligationsinhalts  der  nicht  befriedigte  Kläger  den  aus
der  Nichterfüllung  des  Vertrages  ihm  entstandenen  Schaden  ein
klagt  *3).  Hier  frägt  es  sich,  ob  trotz  dieser  Umwandlung  der  Obligation, ¬
  welche  nun  als  eine  Schadenersatzforderung  auf  Geld,  als
auf  eine  theilbare  Sache  geht,  der  einzelne  Gläubiger  fort  berechtigt
bleibt,  das  Ganze,  also  die  Gesammtentschädigung  zu  fordern,  oder
ob  der  einzelne  Gläubiger  nun  nur  mehr  einen  entsprechenden  Theil
der  Forderung  zu  begehren  habe.
Für  die  Lösung  dieser  Frage  ist  die  Erwägung  massgebend.
dass  die  besondere  Behandlung  der  untheilbaren  Obligation  nur
wegen  der  Untheilbarkeit  des  Leistungsgegenstandes  stattfindet:
wie  also  die  Untheilbarkeit  des  Gegenstandes  aufhört,  ist  kein  Grund
vorhanden,  warum  die  für  die  untheilbare  Obligation  aufgestellten
besonderen  Bestimmungen  fortdauern  sollten  *).  Der  einzelne  Gläubiger ¬
  ist  auch  bei  der  untheilbaren  Obligation  nur  zu  seinem,  aller
dings  mit  den  Antheilen  der  Uebrigen  untrennbar  verbundenen
Antheile  berechtigt,  der  aus  der  Nichterlangung  des  zu  leistenden
Gegenstandes  ihm  zugefügte  Schaden  ist  nur  ein  aliquoter  Theil
des  Gesammtschadens  und  es  ist  dem  einzelnen  Gläubiger  daher
auch  nicht  mehr  als  der  Ersatz  dieses  Theilschadens  zuzusprechen!".
*)  §§.  306—310  allg.  Ger.-O.  Nach  römischem  Recht  war  die  condenneti
stets  eine  pecuniaria  (Gai.  4.  48,  vgl.  Ribbentrop  Correalobl.  120),  die  Uiwandlung ¬
  der  Obligation  in  eine  Geldschuld  fand  daher  statt,  sobald  es  zur  Condemnation ¬
  kam.
48)  Mages  43.
*)  L.  8  pr.  D.  38.  1,  l.  11  §.  4  D.  39.  3,  Bucher  Ford.  §.  40,  Ribbentrop -
  Correalobl.  239,  Holzschuher  Theorie  d.  gem.  Civ.  R.  3.10,  Ubbelohde
235.  281  fg.,  Puchta  P.  §.  233  Note  o,  Sintenis  C.  R.  §.  89,  Windscheid
P.  §.  299  Note  6,  Nippel  6.  97,  Stubenrauch  2.  229,  Kirchstetter  466.
In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  nach  classischem  römischen  Recht  die  condemnatin
da  sie  immer  auf  Geld  geht,  nur  pro  parte,  1.  4  §.  3  D.  8.  5,  1.  25  §.  9  D.10.2.
I.  1  §.  31.  44  D.  16.  3,  1.  7  §.  6  D.  38.  1,  l.  54  §.  1  D.  45.  1,  Vangerow  P.
§.  567  Anm.  2.  I.  1.  2,  Savigny  Obl.  1.  369,  Übbelohde  53  fg.,  75  fg.,  105.
235  fg.,  274,  Arndts  P.  §.  216.
            
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