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Die Miete.
laut § 580 auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen
gelten; darunter sind nur Räume in Grundstücken zu verstehen.
Pacht ist an Vermögensgegenständen jeder Art möglich, welche einen
Ertrag abwerfen können. Dahin gehören bewegliche Sachen, z. B. die
Pacht von Milchkühen, ferner Grundstücke, bezüglich deren das Pachtverhältnis ¬
mehrfach besonders geordnet ist. Auch nutzbare Rechte, z. B.
Bergwerke, Patentrechte, Jagd und Fischerei, können gepachtet werden.
Endlich ist selbst die Pacht von Erwerbsgeschäften, z. B. eines Handelsgeschäftes ¬
— H. G. B. § 22 Abs. 2 —, möglich.s
Auch dem Verkehre entzogene Sachen, z. B. öffentliche Straßen
und Plätzes, Teile von Festungsterrains, können gemietet oder gepachtet
werden.
Nicht selten ist zweifelhaft, ob ein Geschäft Pacht oder Miete bildet.
Auf die Benennung, welche die Parteien ihrem Vertrage geben, kommt
es nicht an, maßgebend ist vielmehr der Inhalt der eingeräumten Befugnisse ¬
und der Hauptzweck des Geschäftes. Die Überlassung von
Lokalitäten, welche zum Betriebe einer Wirtschaft dienen sollen, ist an
und für sich keineswegs Pacht, sondern Miete, denn die Einnahmen
aus dem Wirtschaftsbetriebe sind Nutzungen aus dem Gewerbe des Wirtes,
nicht unmittelbar Einkünfte des Lokales; ist aber ein eingerichtetes Gewerbegeschäft, ¬
z. B. das Wirtschaftslokal mit seinen Utensilien zum Betriebe ¬
der Wirtschaft, überlassen, so wird in der Regel Pacht vorliegen.10
Miete ferner ist die Überlassung eines Wohnhauses mit einem
fruchttragenden Hausgarten, wenn der Wohnzweck die Hauptsache
ist 11; Pacht die eines Landgutes mit zugehörigem Wohnhaus,
der eingebrachten Sachen gehören ohne Rücksicht auf ihren Wert zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte, Ger. Verf. Ges. § 23 Ziff. 2, sind Feriensachen, Ger. Verf. Ges. § 202
Ziff. 4, die Urteile über sie sind auf Antrag vorläufig vollstreckbar, C. P.O. § 709
Ziff.
7) Abwegig ist, daß, wie Cosack Bd. 1 § 134 annimmt, auch die Miete der
Kajüte eines im Winterhafen verankerten Schiffes inbegriffen ist. Solche Wortauslegung ¬
könnte dahin führen, auch den in einem fremden Geldschranke gemieteten
Raum einem Grundstücke gleich zu halten. Bei der gegenteiligen Ansicht würde der
Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auf die Miete von Räumen in beweglichen
Sachen übertragen werden müssen.
8) Pacht einer Restauration erwähnt Bolze Bd. 12 n. 72; O. Tr. Bd. 31 S. 414:
Strieth. Archiv Bd. 17 S. 179; Theaterpacht Bolze Bd. 5 n. 445; Jur. Woch. 1889
S. 313 n. 39.
9) Vgl. Jur. Woch. 1884 S. 225 n. 31, 1888 S. 337 n. 24.
10) O.Trib. Bd. 31 S. 414; Strieth. Archiv Bd. 3 S. 351
11) Die Nutzung des Gartens ist aber den Grundsätzen der Pacht entsprechend
zu behandeln; insbesondere würden §§ 581, 582, 583 anwendbar sein,