Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Miete.
laut  §  580  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen  und  anderen  Räumen
gelten;  darunter  sind  nur  Räume  in  Grundstücken  zu  verstehen.
Pacht  ist  an  Vermögensgegenständen  jeder  Art  möglich,  welche  einen
Ertrag  abwerfen  können.  Dahin  gehören  bewegliche  Sachen,  z.  B.  die
Pacht  von  Milchkühen,  ferner  Grundstücke,  bezüglich  deren  das  Pachtverhältnis ¬
  mehrfach  besonders  geordnet  ist.  Auch  nutzbare  Rechte,  z.  B.
Bergwerke,  Patentrechte,  Jagd  und  Fischerei,  können  gepachtet  werden.
Endlich  ist  selbst  die  Pacht  von  Erwerbsgeschäften,  z.  B.  eines  Handelsgeschäftes ¬
  —  H.  G.  B.  §  22  Abs.  2  —,  möglich.s
Auch  dem  Verkehre  entzogene  Sachen,  z.  B.  öffentliche  Straßen
und  Plätzes,  Teile  von  Festungsterrains,  können  gemietet  oder  gepachtet
werden.
Nicht  selten  ist  zweifelhaft,  ob  ein  Geschäft  Pacht  oder  Miete  bildet.
Auf  die  Benennung,  welche  die  Parteien  ihrem  Vertrage  geben,  kommt
es  nicht  an,  maßgebend  ist  vielmehr  der  Inhalt  der  eingeräumten  Befugnisse ¬
  und  der  Hauptzweck  des  Geschäftes.  Die  Überlassung  von
Lokalitäten,  welche  zum  Betriebe  einer  Wirtschaft  dienen  sollen,  ist  an
und  für  sich  keineswegs  Pacht,  sondern  Miete,  denn  die  Einnahmen
aus  dem  Wirtschaftsbetriebe  sind  Nutzungen  aus  dem  Gewerbe  des  Wirtes,
nicht  unmittelbar  Einkünfte  des  Lokales;  ist  aber  ein  eingerichtetes  Gewerbegeschäft, ¬
  z.  B.  das  Wirtschaftslokal  mit  seinen  Utensilien  zum  Betriebe ¬
  der  Wirtschaft,  überlassen,  so  wird  in  der  Regel  Pacht  vorliegen.10
Miete  ferner  ist  die  Überlassung  eines  Wohnhauses  mit  einem
fruchttragenden  Hausgarten,  wenn  der  Wohnzweck  die  Hauptsache
ist  11;  Pacht  die  eines  Landgutes  mit  zugehörigem  Wohnhaus,
der  eingebrachten  Sachen  gehören  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wert  zur  Zuständigkeit
der  Amtsgerichte,  Ger.  Verf.  Ges.  §  23  Ziff.  2,  sind  Feriensachen,  Ger.  Verf.  Ges.  §  202
Ziff.  4,  die  Urteile  über  sie  sind  auf  Antrag  vorläufig  vollstreckbar,  C.  P.O.  §  709
Ziff.
7)  Abwegig  ist,  daß,  wie  Cosack  Bd.  1  §  134  annimmt,  auch  die  Miete  der
Kajüte  eines  im  Winterhafen  verankerten  Schiffes  inbegriffen  ist.  Solche  Wortauslegung ¬
  könnte  dahin  führen,  auch  den  in  einem  fremden  Geldschranke  gemieteten
Raum  einem  Grundstücke  gleich  zu  halten.  Bei  der  gegenteiligen  Ansicht  würde  der
Grundsatz  „Kauf  bricht  nicht  Miete“  auf  die  Miete  von  Räumen  in  beweglichen
Sachen  übertragen  werden  müssen.
8)  Pacht  einer  Restauration  erwähnt  Bolze  Bd.  12  n.  72;  O.  Tr.  Bd.  31  S.  414:
Strieth.  Archiv  Bd.  17  S.  179;  Theaterpacht  Bolze  Bd.  5  n.  445;  Jur.  Woch.  1889
S.  313  n.  39.
9)  Vgl.  Jur.  Woch.  1884  S.  225  n.  31,  1888  S.  337  n.  24.
10)  O.Trib.  Bd.  31  S.  414;  Strieth.  Archiv  Bd.  3  S.  351
11)  Die  Nutzung  des  Gartens  ist  aber  den  Grundsätzen  der  Pacht  entsprechend
zu  behandeln;  insbesondere  würden  §§  581,  582,  583  anwendbar  sein,
            
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