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§ 215. Rechtliche Natur von Miete und Pacht.
die Gegenleistung nicht geschah, die Einrede des nichterfüllten Vertrages
nach § 320. Dagegen hat der Vermieter vorzuleisten, vgl. § 551. Selbst
wenn Vorauszahlung des Mietzinses bedungen ist, hat also dessen Bezahlung ¬
erst nach Überlassung der Mietsache zu geschehen.s
II. Das deutsche Recht unterscheidet scharf Miete und Pacht, die
beide in Rom ein einheitliches Institut, die locatio conductio rei, bildeten, ¬
so daß sie nach römischem Rechte nur in wenig Einzelheiten verschieden ¬
waren. Das B. G. B. folgt der deutschen Rechtsauffassung und
regelt Pacht und Miete besonders; doch sind die Vorschriften über Miete
nach § 581 Abs. 2 auf die Pacht entsprechend anzuwenden, soweit nicht
für sie besondere Normen in den §§ 582 bis 597 getroffen sind.
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter nach § 535 zur Gewährung ¬
des Gebrauches einer gemieteten Sache gegen den Mietzins,
der Pachtvertrag den Verpächter zur Gewährung des Gebrauches und
des Genusses der ordnungsmäßig zu gewinnenden Früchte des
verpachteten Gegenstandes, § 581 Abs. 1.4
Die Grundverschiedenheit liegt also im Umfange der eingeräumten
Befugnisse. Aber eine erhebliche, rechtliche Verschiedenheit besteht nach
B. G. B. auch bezüglich des Gegenstandes des Rechtes.
Denn die Miete beschränkt sich nach B. G. B., abweichend vom
früheren Rechte, auf körperliche Sachen. Es unterliegen ihr bewegliche ¬
Sachen, z. B. Bücher, die man einer Leihbibliothek gegen Entgelt
entnimmt, oder Mobilien, die man, sei es für längere Zeit, sei es
vorübergehend, z. B. zum Gebrauch bei einer Festlichkeit, mietet. Miete
von verbrauchbaren Sachen ist natürlich selten; daß sie ausgeschlossen
sei5, ist aber unrichtig, z. B. es mietet jemand vom Restaurateur, der
ein Frühstück liefert, auch Flaschen mit Champagnerwein, die man zur
Renommage aufstellt, ohne die Absicht zu haben, sie aufzukorken.
Bei weitem am wichtigsten ist die Miete von Grundstücken, für
welche B.G. B. besondere Vorschriften trifft.“ Diese Vorschriften sollen
3) Vgl. Strieth. Archiv Bd. 89 S. 354.
Ähnlich A. L. R. I, 21 §§ 258 ff
5) Dies behaupten die Motive Bd. 2 S. 371 und wiederholen viele Kommentatoren. ¬
Der obigen Ansicht stimmt zu Staudinger, Komm. zu § 535 B.G.B., der
auch mit Recht darauf hinweist, daß es rechtlich unzutreffend ist, von Gas= oder
Wassermiete zu sprechen, wenn Gas oder Wasser zum Verbrauche überlassen wird.
Das ist Kauf.
6) Die besondere soziale Wichtigkeit der Miete von Wohnräumen und anderen
Räumen prägt sich auch in prozessualischen Bestimmungen aus. Die bezüglichen
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhalten
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.