Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

177
§  215.  Rechtliche  Natur  von  Miete  und  Pacht.
die  Gegenleistung  nicht  geschah,  die  Einrede  des  nichterfüllten  Vertrages
nach  §  320.  Dagegen  hat  der  Vermieter  vorzuleisten,  vgl.  §  551.  Selbst
wenn  Vorauszahlung  des  Mietzinses  bedungen  ist,  hat  also  dessen  Bezahlung ¬
  erst  nach  Überlassung  der  Mietsache  zu  geschehen.s
II.  Das  deutsche  Recht  unterscheidet  scharf  Miete  und  Pacht,  die
beide  in  Rom  ein  einheitliches  Institut,  die  locatio  conductio  rei,  bildeten, ¬
  so  daß  sie  nach  römischem  Rechte  nur  in  wenig  Einzelheiten  verschieden ¬
  waren.  Das  B.  G.  B.  folgt  der  deutschen  Rechtsauffassung  und
regelt  Pacht  und  Miete  besonders;  doch  sind  die  Vorschriften  über  Miete
nach  §  581  Abs.  2  auf  die  Pacht  entsprechend  anzuwenden,  soweit  nicht
für  sie  besondere  Normen  in  den  §§  582  bis  597  getroffen  sind.
Der  Mietvertrag  verpflichtet  den  Vermieter  nach  §  535  zur  Gewährung ¬
  des  Gebrauches  einer  gemieteten  Sache  gegen  den  Mietzins,
der  Pachtvertrag  den  Verpächter  zur  Gewährung  des  Gebrauches  und
des  Genusses  der  ordnungsmäßig  zu  gewinnenden  Früchte  des
verpachteten  Gegenstandes,  §  581  Abs.  1.4
Die  Grundverschiedenheit  liegt  also  im  Umfange  der  eingeräumten
Befugnisse.  Aber  eine  erhebliche,  rechtliche  Verschiedenheit  besteht  nach
B.  G.  B.  auch  bezüglich  des  Gegenstandes  des  Rechtes.
Denn  die  Miete  beschränkt  sich  nach  B.  G.  B.,  abweichend  vom
früheren  Rechte,  auf  körperliche  Sachen.  Es  unterliegen  ihr  bewegliche ¬
  Sachen,  z.  B.  Bücher,  die  man  einer  Leihbibliothek  gegen  Entgelt
entnimmt,  oder  Mobilien,  die  man,  sei  es  für  längere  Zeit,  sei  es
vorübergehend,  z.  B.  zum  Gebrauch  bei  einer  Festlichkeit,  mietet.  Miete
von  verbrauchbaren  Sachen  ist  natürlich  selten;  daß  sie  ausgeschlossen
sei5,  ist  aber  unrichtig,  z.  B.  es  mietet  jemand  vom  Restaurateur,  der
ein  Frühstück  liefert,  auch  Flaschen  mit  Champagnerwein,  die  man  zur
Renommage  aufstellt,  ohne  die  Absicht  zu  haben,  sie  aufzukorken.
Bei  weitem  am  wichtigsten  ist  die  Miete  von  Grundstücken,  für
welche  B.G.  B.  besondere  Vorschriften  trifft.“  Diese  Vorschriften  sollen
3)  Vgl.  Strieth.  Archiv  Bd.  89  S.  354.
Ähnlich  A.  L.  R.  I,  21  §§  258  ff
5)  Dies  behaupten  die  Motive  Bd.  2  S.  371  und  wiederholen  viele  Kommentatoren. ¬
  Der  obigen  Ansicht  stimmt  zu  Staudinger,  Komm.  zu  §  535  B.G.B.,  der
auch  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  es  rechtlich  unzutreffend  ist,  von  Gas=  oder
Wassermiete  zu  sprechen,  wenn  Gas  oder  Wasser  zum  Verbrauche  überlassen  wird.
Das  ist  Kauf.
6)  Die  besondere  soziale  Wichtigkeit  der  Miete  von  Wohnräumen  und  anderen
Räumen  prägt  sich  auch  in  prozessualischen  Bestimmungen  aus.  Die  bezüglichen
Streitigkeiten  wegen  Überlassung,  Benutzung  oder  Räumung  sowie  wegen  Zurückhalten
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer