Metadaten : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

§  62.  Anordnung  der  Zwangsversteigerung.
587
der  Frist,  so  ist  die  Eintragung  zu  löschen  (§  28  AG.  ZVG.,  §§  110
2,  105  Abs.  2  AG.).5
Abs
Ist  der  Schuldner  als  Eigentümer  eingetragen  oder  als  Erbe
des  Eingetragenen  erwiesen,  so  ist  die  Frage,  ob  er  wirklich  Eigentümer ¬
  ist,  zunächst  ohne  Belang,  da  die  Vermutung  der  Richtigkeit
des  Liegenschaftsbuchs  bzw.  des  Erbscheins  für  und  gegen  ihn  streite
(§§  891,  1148,  2365).  Dem  wahren  Eigentümer  bleibt  es  überlassen, ¬
  seine  Rechte  gemäß  §  771  ZPO.  geltend  zu  machen,  vorbehaltlich ¬
  der  Einstellung  des  Verfahrens  gemäß  §  28  ZVG.  (unten
Seite  590).
Gehört  das  Grundstück  zum  ehelichen  Gesamtgut,  so  ist  ein
vollstreckbarer  Titel  gegen  den  Ehemann  erforderlich  und  genügend
(§  740  3PO.,  §§  1443,  1519,  1530,  1549  BGB.).  Ausnahmsweise
genügt  auch  ein  Titel  gegen  die  Ehefrau,  wenn  dieselbe  selbständig
ein  Erwerbsgeschäft  betreibt  oder  wenn  ein  gegen  sie  gerichteter
Anspruch  vor  dem  Eintritt  der  allgemeinen  oder  der  Fahrnisgemeinschaft ¬
  rechtshängig  war;  in  letzterem  Falle  kann  gegen  den
Ehemann  eine  Vollstreckungsklausel  gemäß  §§  727,  730,  732  ZPO.
erteilt  werden  (§§  741,  742  Abs.  2  3PO.,  §§  1405,  1407,  1452,
1454,  1519,  1525,  1549,  1550  BGB.).  Ist  das  Grundstück  des  Gesamtguts ¬
  noch  auf  dem  Blatt  der  Ehefrau  eingetragen,  so  ist  zuvor ¬
  das  Liegenschaftsbuch  zu  berichtigen.  Ist  die  Gütergemeinschaft  beendigt ¬
  aber  noch  keine  Auseinandersetzung  erfolgt,  so  ist  zur  Vollstreckung ¬
  in  das  Gesamtgut  ein  Titel  gegen  beide  Ehegatten  oder  gegen
den  einen  auf  Leistung  und  den  anderen  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung ¬
  erforderlich  (§  743  ZPO.,  §§  1472,  1546,  1549  BGB.)
ist  aber  der  Rechtsstreit  vor  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft
beendigt  worden,  so  genügt  die  Erteilung  einer  entsprechenden  Vollstreckungsklausel ¬
  gegen  die  Ehegatten  (§  744  ZPO.).  Im  Falle  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  ein  gegen  den  überlebenden  Ehegatten ¬
  gerichteter  Titel  erforderlich  und  genügend,  jedoch  kommen
auch  hier  die  §§  743,  744  ZPO.  in  Anwendung  (§  745  ZPO.).  Gehört ¬
  das  Grundstück  zum  eingebrachten  Gut  der  Ehefrau,  so
ist  ein  Titel  gegen  sie  auf  Leistung  und  gegen  den  Ehemann  auf
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich,  jedoch  gelten  auch  hier
die  besonderen  Vorschriften  der  §§  741,  742  Abs.  1  ZPO.  (§  739
ZPO.,  §§  1411,  1525,  1550  BGB.).  Gehört  das  Grundstück  zum
Vorbehaltsgut  der  Ehefrau  oder  besteht  Gütertrennung,  so  bedars
es  eines  gegen  sie  gerichteten  Titels  sowie  eines  Zeugnisses  des  Registerrichters ¬
  über  die  Vorbehaltseigenschaft  (§  34  GBO.).  Zur  Vollstreckung
5)  IZ.  27  280;  NZ.  29  29;  oben  Seite  64.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer