§ 62. Anordnung der Zwangsversteigerung.
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der Frist, so ist die Eintragung zu löschen (§ 28 AG. ZVG., §§ 110
2, 105 Abs. 2 AG.).5
Abs
Ist der Schuldner als Eigentümer eingetragen oder als Erbe
des Eingetragenen erwiesen, so ist die Frage, ob er wirklich Eigentümer ¬
ist, zunächst ohne Belang, da die Vermutung der Richtigkeit
des Liegenschaftsbuchs bzw. des Erbscheins für und gegen ihn streite
(§§ 891, 1148, 2365). Dem wahren Eigentümer bleibt es überlassen, ¬
seine Rechte gemäß § 771 ZPO. geltend zu machen, vorbehaltlich ¬
der Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 ZVG. (unten
Seite 590).
Gehört das Grundstück zum ehelichen Gesamtgut, so ist ein
vollstreckbarer Titel gegen den Ehemann erforderlich und genügend
(§ 740 3PO., §§ 1443, 1519, 1530, 1549 BGB.). Ausnahmsweise
genügt auch ein Titel gegen die Ehefrau, wenn dieselbe selbständig
ein Erwerbsgeschäft betreibt oder wenn ein gegen sie gerichteter
Anspruch vor dem Eintritt der allgemeinen oder der Fahrnisgemeinschaft ¬
rechtshängig war; in letzterem Falle kann gegen den
Ehemann eine Vollstreckungsklausel gemäß §§ 727, 730, 732 ZPO.
erteilt werden (§§ 741, 742 Abs. 2 3PO., §§ 1405, 1407, 1452,
1454, 1519, 1525, 1549, 1550 BGB.). Ist das Grundstück des Gesamtguts ¬
noch auf dem Blatt der Ehefrau eingetragen, so ist zuvor ¬
das Liegenschaftsbuch zu berichtigen. Ist die Gütergemeinschaft beendigt ¬
aber noch keine Auseinandersetzung erfolgt, so ist zur Vollstreckung ¬
in das Gesamtgut ein Titel gegen beide Ehegatten oder gegen
den einen auf Leistung und den anderen auf Duldung der Zwangsvollstreckung ¬
erforderlich (§ 743 ZPO., §§ 1472, 1546, 1549 BGB.)
ist aber der Rechtsstreit vor der Beendigung der Gütergemeinschaft
beendigt worden, so genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel ¬
gegen die Ehegatten (§ 744 ZPO.). Im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft ist ein gegen den überlebenden Ehegatten ¬
gerichteter Titel erforderlich und genügend, jedoch kommen
auch hier die §§ 743, 744 ZPO. in Anwendung (§ 745 ZPO.). Gehört ¬
das Grundstück zum eingebrachten Gut der Ehefrau, so
ist ein Titel gegen sie auf Leistung und gegen den Ehemann auf
Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich, jedoch gelten auch hier
die besonderen Vorschriften der §§ 741, 742 Abs. 1 ZPO. (§ 739
ZPO., §§ 1411, 1525, 1550 BGB.). Gehört das Grundstück zum
Vorbehaltsgut der Ehefrau oder besteht Gütertrennung, so bedars
es eines gegen sie gerichteten Titels sowie eines Zeugnisses des Registerrichters ¬
über die Vorbehaltseigenschaft (§ 34 GBO.). Zur Vollstreckung
5) IZ. 27 280; NZ. 29 29; oben Seite 64.