Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Spielgeschäfte.
Das  gilt  natürlich  nicht  im  Falle  des  Falschspielens,  z.  B.  mit  gezeichneten ¬
  Karten.3
II.  Der  Begriff  des  Spieles  ist  weder  durch  die  älteren  Rechtsquellen ¬
  noch  auch  durch  das  B.G.  B.  bestimmt;  er  ist  aus  der  Lebensauffassung ¬
  zu  ermitteln.
Danach  ist  Spiel  die  Vereinbarung  von  Gewinn  und  Verlust
unter  entgegengesetzten  Bedingungen  zu  dem  Zweck,  um  durch
Wagen  Gewinn  zu  erhaschen,  und  die  Zeit  zu  vertreiben.
Cosack,  B.  R.  Bd.  1  §  156  Ib  behauptet,  die  Spielbedingungen
mußten  derart  bestimmt  sein,  daß  sie  ausschließlich  oder  doch  überwiegend
der  Vergnügung  der  Vertragspartei  dienen  sollen.  Dies  ist  zu  eng
Nicht  um  Vergnügen,  sondern  um  Gewinn  handelt  es  sich  gerade  bei
den  gefährlichsten  Spielen,  und  zwar  um  Gewinn,  welcher  ohne  nützliche
Arbeit  erzielt  werden  soll.“  Der  Zufall  muß  auf  den  Ausgang  Einfluß
haben.  Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  Geschicklichkeit  und  Gewandtheit ¬
  der  Spielenden  in  höherem  oder  minderem  Grade  mitbestimmend  sind.
III.  Vom  Spiel  unterscheidet  sich  begrifflich  die  Wette.  Der  Unterschied ¬
  liegt  nicht  darin,  daß  die  Parteien  beim  Spiel  eine  Tätigkeit
entwickeln  müssen,  bei  der  Wette  nicht.  Dies  behauptete  Thöl,  H.  R.  I.
Bd.  1  §  304.  Es  wird  aber  heutzutage  kaum  noch  verteidigt.
Wetten  geschehen  im  Meinungskampfe  zur  Erhärtung  des  Ernstes
der  entgegengesetzten  Behauptungs  der  Wettenden,  sowie  zur  Herbeiführung ¬
  einer  Entscheidung  über  die  Richtigkeit  derselben."  Was  aber
3)  Es  wird  in  der  Regel  auch  nicht  für  sog.  Wetten  à  coup  sur  gelten,  wenn
über  die  Wahrheit  einer  Behauptung  gewettet  wird,  bezüglich  deren  der  eine  Teil
besondere  Information  hatte,  die  er  dem  andern,  welcher  dies  nicht  wissen  kann,
verschweigt
4)  Hauptzweck,  Endzweck  und  Selbstzweck  des  Spieles  ist  Erlangung  eines
Gewinnes.
5)  Thöl  folgten  u.  a.  Gerber,  D.  P.  R.  §  194;  Stobbe  Bd.  3  §  193:  anders
Stobbe=Lehmann  Bd.  3  §  423.  Vgl.  aber  Wilda,  Ztschr.  f.  deutsches  Recht,  Bd.  8
S.  209,  insbesondere  auch  die  oben  Anm.  2  angef.  Erkenntnisse  des  R.G.  in  Strafsachen ¬
  und  das  O.  V.  G
6)  Bei  der  Wette  ist  das  Wesentliche  die  Gegenüberstellung  von  Behauptungen. ¬
  Behauptung  aber  ist  die  Erklärung  einer  Tatsache  auf  Grund  gewonnener
Überzeugung.  Eine  Meinung  als  Ausdruck  einer  Hoffnung  oder  Wahrscheinlichkeit
oder  eine  Ansicht  über  die  Gestaltung  zukünftiger  Verhältnisse  sind  nicht  Behauptungen
im  Sinne  der  Wette.  Z.  B.  zwei  Sommergäste  sehen  am  Horizonte  zwei  Segel  auftauchen. ¬
  Der  eine  sagt,  das  rechte  Schiff  wird  zuerst  ankommen;  der  andere  entgegnet, ¬
  daß  das  Schiff  links  früher  den  Strand  erreichen  wird.  Jeder  setzt  auf  das
von  ihm  bezeichnete  Schiff  einen  Einsatz.  Dies  ist  Spiel,  nicht  Wette,
7)  Eine  Wette  liegt  auch  dann  vor,  wenn  bloß  ein  Teil  für  den  Fall  der  Unrichtigkeit ¬
  seiner  Behauptung  etwas  verspricht,  z.  B.  1000  gegen  nichts  verwettet.
            
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