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Spielgeschäfte.
Das gilt natürlich nicht im Falle des Falschspielens, z. B. mit gezeichneten ¬
Karten.3
II. Der Begriff des Spieles ist weder durch die älteren Rechtsquellen ¬
noch auch durch das B.G. B. bestimmt; er ist aus der Lebensauffassung ¬
zu ermitteln.
Danach ist Spiel die Vereinbarung von Gewinn und Verlust
unter entgegengesetzten Bedingungen zu dem Zweck, um durch
Wagen Gewinn zu erhaschen, und die Zeit zu vertreiben.
Cosack, B. R. Bd. 1 § 156 Ib behauptet, die Spielbedingungen
mußten derart bestimmt sein, daß sie ausschließlich oder doch überwiegend
der Vergnügung der Vertragspartei dienen sollen. Dies ist zu eng
Nicht um Vergnügen, sondern um Gewinn handelt es sich gerade bei
den gefährlichsten Spielen, und zwar um Gewinn, welcher ohne nützliche
Arbeit erzielt werden soll.“ Der Zufall muß auf den Ausgang Einfluß
haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß Geschicklichkeit und Gewandtheit ¬
der Spielenden in höherem oder minderem Grade mitbestimmend sind.
III. Vom Spiel unterscheidet sich begrifflich die Wette. Der Unterschied ¬
liegt nicht darin, daß die Parteien beim Spiel eine Tätigkeit
entwickeln müssen, bei der Wette nicht. Dies behauptete Thöl, H. R. I.
Bd. 1 § 304. Es wird aber heutzutage kaum noch verteidigt.
Wetten geschehen im Meinungskampfe zur Erhärtung des Ernstes
der entgegengesetzten Behauptungs der Wettenden, sowie zur Herbeiführung ¬
einer Entscheidung über die Richtigkeit derselben." Was aber
3) Es wird in der Regel auch nicht für sog. Wetten à coup sur gelten, wenn
über die Wahrheit einer Behauptung gewettet wird, bezüglich deren der eine Teil
besondere Information hatte, die er dem andern, welcher dies nicht wissen kann,
verschweigt
4) Hauptzweck, Endzweck und Selbstzweck des Spieles ist Erlangung eines
Gewinnes.
5) Thöl folgten u. a. Gerber, D. P. R. § 194; Stobbe Bd. 3 § 193: anders
Stobbe=Lehmann Bd. 3 § 423. Vgl. aber Wilda, Ztschr. f. deutsches Recht, Bd. 8
S. 209, insbesondere auch die oben Anm. 2 angef. Erkenntnisse des R.G. in Strafsachen ¬
und das O. V. G
6) Bei der Wette ist das Wesentliche die Gegenüberstellung von Behauptungen. ¬
Behauptung aber ist die Erklärung einer Tatsache auf Grund gewonnener
Überzeugung. Eine Meinung als Ausdruck einer Hoffnung oder Wahrscheinlichkeit
oder eine Ansicht über die Gestaltung zukünftiger Verhältnisse sind nicht Behauptungen
im Sinne der Wette. Z. B. zwei Sommergäste sehen am Horizonte zwei Segel auftauchen. ¬
Der eine sagt, das rechte Schiff wird zuerst ankommen; der andere entgegnet, ¬
daß das Schiff links früher den Strand erreichen wird. Jeder setzt auf das
von ihm bezeichnete Schiff einen Einsatz. Dies ist Spiel, nicht Wette,
7) Eine Wette liegt auch dann vor, wenn bloß ein Teil für den Fall der Unrichtigkeit ¬
seiner Behauptung etwas verspricht, z. B. 1000 gegen nichts verwettet.