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§ 210. Abarten der Schenkung.
Daß aber Abreden zulässig sind, wonach die ganze Schenkung wirkungslos ¬
wird, wenn der Beschenkte die Vollziehung der Auflage, sei
es schuldhaft, sei es auch schuldlos versäumt, ist zweifellos.
II. Schenkungen können mit Verkehrsgeschäften, insbesondere Verkäufen ¬
verbunden sein.6 Es kann sich hierbei um selbständige Geschäfte
handeln, z. B. der Verkäufer, welcher vorteilhaft verkauft, schenkt dem
Käufer beim Abschluß noch eine Partie Waren obendrein. Die Ungültigkeit ¬
der Schenkung wird hier in der Regel den Kauf nicht beeinflussen. ¬
Anderer Art ist die sog. gemischte Schenkung, wenn der Kaufpreis ¬
für den Kaufgegenstand hinter dem wahren Werte desselben
zurückbleibt, weil der Verkäufer dem Käufer, womit dieser einverstanden ¬
ist, den überschießenden Betrag zu schenken beabsichtigt.
Ein solches Geschäft unterliegt teilweise den Rechtsregeln der Schenkung, ¬
ist also, soweit in ihm ein Schenkungsversprechen liegt, mangels
gerichtlicher oder notarieller Beurkundung nichtig. Es frägt sich, welche
Wirkung dies auf den anderen Bestandteil des Geschäftes, den Kauf,
hat. Dabei ist davon auszugehen, daß es in der Regel den Parteien
völlig fern liegt, den Kaufgegenstand, etwa ein Landgut, zu einem
ideellen Teile zu verkaufen, zu einem anderen zu verschenken. Was der
Verkäufer schenken will, ist ein Teil des Kaufpreises, welchen er als
dem Werte des Kaufgegenstandes entsprechend beanspruchen könnte. Es
ist daher möglich, den Kauf für diesen Gegenwert trotz der Nichtigkeit
des Schenkungsversprechens aufrecht zu erhalten. Dies wird auch der
Käufer verlangen können. Aber er kann sich auch darauf berufen, daß
er dies Geschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen hätte und
hiernach dasselbe ganz als nichtig erklären, vgl. § 139."
III. Mehrfach ausgezeichnet sind Schenkungens, zu welchen der
Schenker sittlich oder sozial verpflichtet ist, § 534.
Es gehören z. B. Schenkungen an arme Verwandte, Gaben zu
wohltätigen Zwecken, ferner Weihnachts=, Geburtstags=, Hochzeitsgeschenke ¬
je nach der jeweiligen Verkehrssitte hierher.
6) Vgl. Wilhelm Müller in Iherings Jahrb. Bd. 48 S. 309.
7) So wird man im wesentlichen die praktische Behandlung, welche R.G. Bd. 29
S. 265 dem Falle angedeihen ließ, unter der Herrschaft des B.G. B. erhalten
können.
8) Süßheim in Jur. Woch. 1901 S. 743: Die Anstandsschenkungen.