Metadaten : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

163
§  210.  Abarten  der  Schenkung.
Daß  aber  Abreden  zulässig  sind,  wonach  die  ganze  Schenkung  wirkungslos ¬
  wird,  wenn  der  Beschenkte  die  Vollziehung  der  Auflage,  sei
es  schuldhaft,  sei  es  auch  schuldlos  versäumt,  ist  zweifellos.
II.  Schenkungen  können  mit  Verkehrsgeschäften,  insbesondere  Verkäufen ¬
  verbunden  sein.6  Es  kann  sich  hierbei  um  selbständige  Geschäfte
handeln,  z.  B.  der  Verkäufer,  welcher  vorteilhaft  verkauft,  schenkt  dem
Käufer  beim  Abschluß  noch  eine  Partie  Waren  obendrein.  Die  Ungültigkeit ¬
  der  Schenkung  wird  hier  in  der  Regel  den  Kauf  nicht  beeinflussen. ¬

Anderer  Art  ist  die  sog.  gemischte  Schenkung,  wenn  der  Kaufpreis ¬
  für  den  Kaufgegenstand  hinter  dem  wahren  Werte  desselben
zurückbleibt,  weil  der  Verkäufer  dem  Käufer,  womit  dieser  einverstanden ¬
  ist,  den  überschießenden  Betrag  zu  schenken  beabsichtigt.
Ein  solches  Geschäft  unterliegt  teilweise  den  Rechtsregeln  der  Schenkung, ¬
  ist  also,  soweit  in  ihm  ein  Schenkungsversprechen  liegt,  mangels
gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  nichtig.  Es  frägt  sich,  welche
Wirkung  dies  auf  den  anderen  Bestandteil  des  Geschäftes,  den  Kauf,
hat.  Dabei  ist  davon  auszugehen,  daß  es  in  der  Regel  den  Parteien
völlig  fern  liegt,  den  Kaufgegenstand,  etwa  ein  Landgut,  zu  einem
ideellen  Teile  zu  verkaufen,  zu  einem  anderen  zu  verschenken.  Was  der
Verkäufer  schenken  will,  ist  ein  Teil  des  Kaufpreises,  welchen  er  als
dem  Werte  des  Kaufgegenstandes  entsprechend  beanspruchen  könnte.  Es
ist  daher  möglich,  den  Kauf  für  diesen  Gegenwert  trotz  der  Nichtigkeit
des  Schenkungsversprechens  aufrecht  zu  erhalten.  Dies  wird  auch  der
Käufer  verlangen  können.  Aber  er  kann  sich  auch  darauf  berufen,  daß
er  dies  Geschäft  ohne  den  nichtigen  Teil  nicht  vorgenommen  hätte  und
hiernach  dasselbe  ganz  als  nichtig  erklären,  vgl.  §  139."
III.  Mehrfach  ausgezeichnet  sind  Schenkungens,  zu  welchen  der
Schenker  sittlich  oder  sozial  verpflichtet  ist,  §  534.
Es  gehören  z.  B.  Schenkungen  an  arme  Verwandte,  Gaben  zu
wohltätigen  Zwecken,  ferner  Weihnachts=,  Geburtstags=,  Hochzeitsgeschenke ¬
  je  nach  der  jeweiligen  Verkehrssitte  hierher.
6)  Vgl.  Wilhelm  Müller  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  48  S.  309.
7)  So  wird  man  im  wesentlichen  die  praktische  Behandlung,  welche  R.G.  Bd.  29
S.  265  dem  Falle  angedeihen  ließ,  unter  der  Herrschaft  des  B.G.  B.  erhalten
können.
8)  Süßheim  in  Jur.  Woch.  1901  S.  743:  Die  Anstandsschenkungen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer