Rechte und Pflichten des Vorstandes.
160
Anteilsrechte, welche sie durch Zeichnungen oder durch Erwerb
von Anteilsscheinen erlangt haben, zu Gunsten der Gesellschaft
verlustig gehen und daß die auf die Namen dieser Gesellschafter
lautenden Anteilsscheine kraftlos werden. Sodann bewirkt die
Verfallserklärung, daß die auf diese Anteilscheine geleisteten Einzahlungen ¬
zu Gunsten der Gesellschaft verfallen, während die
ausgeschlossenen Gesellschafter bis zum vollen Aktienbetrage der
Gesellschaft haftbar bleiben, und zwar für den Ausfall, welchen
die Gesellschaft an dem Aktienbetrage erleidet. Ausfall ist dasjenige, ¬
was die Gesellschaft endgültig einbüßt, also die nach
Geltendmachung des Regresses gegen die Vormänner in Gemäßheit ¬
des Art. 184b und nach Ausübung des Verkaufsrechts
der Anteilsscheine eingetretenen Verluste. (Motive II, S. 84 ff).
3. Im weiteren Verfolg des Kaduzierungsverfahrens ¬
muß, da das heimgefallene Anteilsrecht des säumigen
Aktionärs nicht erloschen, sondern auf die Gesellschaft übergegangen ¬
ist, von der Gesellschaft, bezw. deren Organ, dem
Vorstand, eine neue Urkunde ausgegeben werden. Zu diesem
Zwecke ist also ein neuer Anteilsschein auszustellen, welcher außer
den geleisteten Teilzahlungen auch die fruchtlos eingeforderten
Beträge als bezahlt ergiebt. Es ist alsdann die Pflicht der Gesellschaft, ¬
bezw. deren Organes, des Vorstandes, mittelst des neuausgegebenen ¬
Anteilsscheins zunächst den Regreß gegen die haftbaren
Vormänner zu nehmen, und diesen die neue Urkunde auszuhändigen.
4. Über diesen Rückgriff gegen die Vormänner handelt
der Artikel 184b Abs. 1—3. Die Voraussetzungen desselben, ¬
welche von dem Vorstande zu beobachten sind, bestehen
wesentlich in folgenden Punkten:
Das Rückgriffsrecht ist zunächst durch die erfolglose Inanspruchnahme ¬
der Vormänner bedingt, d. h. die Haftung jedes
einzelnen Vormannes des zeitigen Aktionärs ist eine subsidiäre.
Die Gesellschaft muß sich nach Ausschluß des letzten im Aktienbuch ¬
eingetragenen Aktieninhabers zunächst an den vorletzten
wenden, um von diesem den rückständigen Betrag zu erheben,
und wenn auch dieser nicht die Zahlung leistet, an den unmittelbar
nächsten Vormann, und so fort bis zum ursprünglichen Zeichner
der Aktie. Durch den Rückgriff soll „sozusagen die letzte Eintragung ¬
im Aktienbuche rückgängig gemacht werden. (Motive II.
S. 81). Ein Sprungregreß, wonach es der Gesellschaft, bezw.
deren Organen gestattet wäre, sich nach ihrem Belieben denjenigen ¬
unter den Vormännern auszuwählen, welcher ihr für die
Verfolgung ihres Anspruchs am besten zusagt, ist unzulässig,
weil mit der hier vorgesehenen Subsidiarhaft nicht vereinbar.