Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Anteilsrechte,  welche  sie  durch  Zeichnungen  oder  durch  Erwerb
von  Anteilsscheinen  erlangt  haben,  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
verlustig  gehen  und  daß  die  auf  die  Namen  dieser  Gesellschafter
lautenden  Anteilsscheine  kraftlos  werden.  Sodann  bewirkt  die
Verfallserklärung,  daß  die  auf  diese  Anteilscheine  geleisteten  Einzahlungen ¬
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen,  während  die
ausgeschlossenen  Gesellschafter  bis  zum  vollen  Aktienbetrage  der
Gesellschaft  haftbar  bleiben,  und  zwar  für  den  Ausfall,  welchen
die  Gesellschaft  an  dem  Aktienbetrage  erleidet.  Ausfall  ist  dasjenige, ¬
  was  die  Gesellschaft  endgültig  einbüßt,  also  die  nach
Geltendmachung  des  Regresses  gegen  die  Vormänner  in  Gemäßheit ¬
  des  Art.  184b  und  nach  Ausübung  des  Verkaufsrechts
der  Anteilsscheine  eingetretenen  Verluste.  (Motive  II,  S.  84  ff).
3.  Im  weiteren  Verfolg  des  Kaduzierungsverfahrens ¬
  muß,  da  das  heimgefallene  Anteilsrecht  des  säumigen
Aktionärs  nicht  erloschen,  sondern  auf  die  Gesellschaft  übergegangen ¬
  ist,  von  der  Gesellschaft,  bezw.  deren  Organ,  dem
Vorstand,  eine  neue  Urkunde  ausgegeben  werden.  Zu  diesem
Zwecke  ist  also  ein  neuer  Anteilsschein  auszustellen,  welcher  außer
den  geleisteten  Teilzahlungen  auch  die  fruchtlos  eingeforderten
Beträge  als  bezahlt  ergiebt.  Es  ist  alsdann  die  Pflicht  der  Gesellschaft, ¬
  bezw.  deren  Organes,  des  Vorstandes,  mittelst  des  neuausgegebenen ¬
  Anteilsscheins  zunächst  den  Regreß  gegen  die  haftbaren
Vormänner  zu  nehmen,  und  diesen  die  neue  Urkunde  auszuhändigen.
4.  Über  diesen  Rückgriff  gegen  die  Vormänner  handelt
der  Artikel  184b  Abs.  1—3.  Die  Voraussetzungen  desselben, ¬
  welche  von  dem  Vorstande  zu  beobachten  sind,  bestehen
wesentlich  in  folgenden  Punkten:
Das  Rückgriffsrecht  ist  zunächst  durch  die  erfolglose  Inanspruchnahme ¬
  der  Vormänner  bedingt,  d.  h.  die  Haftung  jedes
einzelnen  Vormannes  des  zeitigen  Aktionärs  ist  eine  subsidiäre.
Die  Gesellschaft  muß  sich  nach  Ausschluß  des  letzten  im  Aktienbuch ¬
  eingetragenen  Aktieninhabers  zunächst  an  den  vorletzten
wenden,  um  von  diesem  den  rückständigen  Betrag  zu  erheben,
und  wenn  auch  dieser  nicht  die  Zahlung  leistet,  an  den  unmittelbar
nächsten  Vormann,  und  so  fort  bis  zum  ursprünglichen  Zeichner
der  Aktie.  Durch  den  Rückgriff  soll  „sozusagen  die  letzte  Eintragung ¬
  im  Aktienbuche  rückgängig  gemacht  werden.  (Motive  II.
S.  81).  Ein  Sprungregreß,  wonach  es  der  Gesellschaft,  bezw.
deren  Organen  gestattet  wäre,  sich  nach  ihrem  Belieben  denjenigen ¬
  unter  den  Vormännern  auszuwählen,  welcher  ihr  für  die
Verfolgung  ihres  Anspruchs  am  besten  zusagt,  ist  unzulässig,
weil  mit  der  hier  vorgesehenen  Subsidiarhaft  nicht  vereinbar.
            
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