dann durch einen neuen Rechtsakt das Ergebnis seines Handelns dem
Auftraggeber zu übertragen *)
Diese zweite Art des Handelns ist im Gesetz (Art. 360 Abs. 1
und 3) dem Kommissionär wenigstens hinsichtlich des Abschlusses des
kommittierten Geschäfts zur Pflicht gemacht; soll er im Namen des
Auftraggebers handeln, so liegt kein Kommissionsauftrag, sondern ein
gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft vor.
Hier macht sich die Bedeutung des oben aufgestellten Unterschiedes ¬
zwischen den beiden Klassen von Kommissionen geltend. Da
bei den zu 2 angeführten Aufträgen Abschluss und Ausführung rechtlich -
in einen Akt zusammenfallen, der Abschluss die Ausführung des
kommittierten Geschäfts, die Ausführung dessen Abschluss enthält, und
der Abschluss begrifflich immer im Namen des Kommissionärs zu
erfolgen hat, so ergiebt sich für diese Art von Kommissionen mit Notwendigkeit, ¬
dass auch die Ausführung des Geschäfts im Namen des
Kommissionärs erfolgen muss.
Anders bei der zu 1 genannten Klasse von Kommissionen. Hier
fällt der Abschluss des Geschäfts und dessen Ausführung in zwei verschiedene ¬
Rechtsakte auseinander. Nur der erstere, welcher obligatorische -
Wirkungen erzeugt, muss im Namen des Kommissionärs erfolgen;
bezüglich des letzteren, welcher die dingliche Wirkung des Eigentumsüberganges -
herbeiführt, enthält das Gesetz keine Bestimmung, dass
auch er im Namen des Kommissionärs vorzunehmen ist. Daraus, dass
die Begründung der obligatorischen Verbindlichkeit zur Eigentumsübertragung -
auf den Namen des Kommissionärs erfolgen muss, ergiebt sich
für diesen nicht gleicher Weise Recht und Pflicht, auch für sich zunachst -
die Übergabe des Kaufgegenstandes entgegenzunehmen. Denn
es liegt, wie schon hervorgehoben, die Ausführung des in Kommission
gegebenen Geschäfts an sich begrifflich nicht notwendigerweise dem
Kommissionär ob; es ist vielmehr den Parteien die Bestimmung hierüber -
freigelassen. Wie daher die Übertragung der Ausführung rechtlich -
für den Begriff des Kommissionsgeschäftes etwas Unerhebliches,
1) Direkte — indirekte Stellvertretung; letzterer Ausdruck ist vielfach
bekämpft, indes mit Unrecht, da, wie Dernburg (Pand. Bd. 1 § 117 no. 11)
zutreffend hervorhebt, das Wort „Stellvertretung“ eine Legalbedeutung nicht hat,
und beide Arten des Handelns freilich eine verschiedene rechtliche Gestalt zeigen,
aber doch die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen. — Es ist im Text nur die
Absicht des Vertreters als solche, ohne Rücksicht auf die Erfordernisse, welche das
obj. Recht bezüglich deren Wirksamkeit an ihre Äusserung stellt, hervorgehoben,