Inhaltsverzeichnis : Langen, Arnold: Eigentums-Erwerb und Verlust bei Kommissionsgeschäften nach dem Rechte des alten und des neuen Handelsgesetzbuches

dann  durch  einen  neuen  Rechtsakt  das  Ergebnis  seines  Handelns  dem
Auftraggeber  zu  übertragen  *)
Diese  zweite  Art  des  Handelns  ist  im  Gesetz  (Art.  360  Abs.  1
und  3)  dem  Kommissionär  wenigstens  hinsichtlich  des  Abschlusses  des
kommittierten  Geschäfts  zur  Pflicht  gemacht;  soll  er  im  Namen  des
Auftraggebers  handeln,  so  liegt  kein  Kommissionsauftrag,  sondern  ein
gewöhnlicher  Auftrag  zu  einem  Handelsgeschäft  vor.
Hier  macht  sich  die  Bedeutung  des  oben  aufgestellten  Unterschiedes ¬
  zwischen  den  beiden  Klassen  von  Kommissionen  geltend.  Da
bei  den  zu  2  angeführten  Aufträgen  Abschluss  und  Ausführung  rechtlich -
  in  einen  Akt  zusammenfallen,  der  Abschluss  die  Ausführung  des
kommittierten  Geschäfts,  die  Ausführung  dessen  Abschluss  enthält,  und
der  Abschluss  begrifflich  immer  im  Namen  des  Kommissionärs  zu
erfolgen  hat,  so  ergiebt  sich  für  diese  Art  von  Kommissionen  mit  Notwendigkeit, ¬
  dass  auch  die  Ausführung  des  Geschäfts  im  Namen  des
Kommissionärs  erfolgen  muss.
Anders  bei  der  zu  1  genannten  Klasse  von  Kommissionen.  Hier
fällt  der  Abschluss  des  Geschäfts  und  dessen  Ausführung  in  zwei  verschiedene ¬
  Rechtsakte  auseinander.  Nur  der  erstere,  welcher  obligatorische -
  Wirkungen  erzeugt,  muss  im  Namen  des  Kommissionärs  erfolgen;
bezüglich  des  letzteren,  welcher  die  dingliche  Wirkung  des  Eigentumsüberganges -
  herbeiführt,  enthält  das  Gesetz  keine  Bestimmung,  dass
auch  er  im  Namen  des  Kommissionärs  vorzunehmen  ist.  Daraus,  dass
die  Begründung  der  obligatorischen  Verbindlichkeit  zur  Eigentumsübertragung -
  auf  den  Namen  des  Kommissionärs  erfolgen  muss,  ergiebt  sich
für  diesen  nicht  gleicher  Weise  Recht  und  Pflicht,  auch  für  sich  zunachst -
  die  Übergabe  des  Kaufgegenstandes  entgegenzunehmen.  Denn
es  liegt,  wie  schon  hervorgehoben,  die  Ausführung  des  in  Kommission
gegebenen  Geschäfts  an  sich  begrifflich  nicht  notwendigerweise  dem
Kommissionär  ob;  es  ist  vielmehr  den  Parteien  die  Bestimmung  hierüber -
  freigelassen.  Wie  daher  die  Übertragung  der  Ausführung  rechtlich -
  für  den  Begriff  des  Kommissionsgeschäftes  etwas  Unerhebliches,
1)  Direkte  —  indirekte  Stellvertretung;  letzterer  Ausdruck  ist  vielfach
bekämpft,  indes  mit  Unrecht,  da,  wie  Dernburg  (Pand.  Bd.  1  §  117  no.  11)
zutreffend  hervorhebt,  das  Wort  „Stellvertretung“  eine  Legalbedeutung  nicht  hat,
und  beide  Arten  des  Handelns  freilich  eine  verschiedene  rechtliche  Gestalt  zeigen,
aber  doch  die  gleiche  wirtschaftliche  Funktion  erfüllen.  —  Es  ist  im  Text  nur  die
Absicht  des  Vertreters  als  solche,  ohne  Rücksicht  auf  die  Erfordernisse,  welche  das
obj.  Recht  bezüglich  deren  Wirksamkeit  an  ihre  Äusserung  stellt,  hervorgehoben,
            
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