11.4.3.
Amtliche Bezeichnung der obersten Reichsbehörden
11.4.4.
Regierungsbildung in Preußen
11.4.5.
Zu unserem Aufruf "An die deutschen Juristen!"
(Liebmann)
11.4.6.
Ein Zivilprozeßjubiläum
(Meyer)
11.4.7.
Das Reichsmilitärgericht und die Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit
323
24. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1919 Heft 7/8.
324
auch auf dem Gebiete der kommunalen Selbstverwaltung
zum Durchbruch zu verhelfen.
Parlamentarische Literatur: Schotte, Der Weg
zur Gesetzlichkeit (Berlin 1919, Engelmann) mit Abdruck
der wichtigsten demokratischen Verfassungen — Weck,
Die neue Reichs Verfassung (Berlin 1919, Carl Heymann),
eigener Entwurf. — Vogelstein, Das parlamentarische
System (Berlin-Zehlendorf 1919, Demokratischer Verlag). —
Maas, Die verfassunggebende deutsche Nationalversamm-
lung (Lebensgang, Lebensziele d.Mitglieder, mitBildnissen),
{Charlottenburg 1919, Paul Baumann, M. 3.—). — Bredt,
Trennung von Kirche und Staat. Rechtsgutachten (Berlin
1919, Gsellius). — Stier-Somlo, Republik oder Mon-
archie im neuen Deutschland. (Bonn 1919, Marcus & Weber.)
— Entw. e. Verf. d. Deutschen Reichs. Herausg. v. Verein
Recht u. Wirtschaft (Berlin o. J., Reimar Hobbing).
Amtliche Bezeichnung der obersten Reichs-
behörden (Erlaß v. 21. März 1919). Die Geschäfte des
Reichs werden durch das Reichsministerium geführt. Es
besteht aus Reichsministern, die ein Ressort leiten, und
Reichsministern ohne Portefeuille. Im einzelnen sind
folgende amtliche Bezeichnungen festgesetzt worden:
Der Präsident des Reichsministeriums (Reichsministerium),
der Reichsminister des Auswärtigen (Auswärtiges Amt),
der Reichsminister des Innern (Reichsministerium des
Innern),
der Reichsminister d. Finanzen (Reichsfinanzministerium),
der Reichswehrminister (Reichsweht ministerium),
der Reichsminister der Justiz (Reichsjustizministerium),
der Reichswirtschaftsminister (Reichswirtschaftsminister.),
der Reichsarbeitsminister (Reichsarbeitsministerium),
der Reichskolonialminister (Reichskolonialministerium),
der Reichspostminister (Reichspostministerium),
der Reichsernährungsminister (Reichsernährungs-
ministerium),
der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung
(Reichsministerium f. wirtschaftliche Demobilmachung).
Zum Geschäftsbereich des Reichswehrministers ge-
hören die Angelegenheiten der Marine unter dem „Chef
der Admiralität“ (Reichs-Marineamt).
Aus dem Geschäftsbereich des Reichsfinanzministeriums
geht die Bearbeitung der Angelegenheiten: Verwaltung
reichseigenen Besitzes, finanzielle Beaufsichtigung der
kriegs- und wirtschaftlichen Friedensorganisationen, Be-
schaffung von Einnahmen aus anderen Quellen als Zöllen,
Steuern und Gebühren und Verwaltung der sich daraus
ergebenden Vermögensrechte des Reichs, Verwertung von
Heeres-, Marine- und sonstigen reichseigenen Gütern auf
das „Reichsschatzministerium“ über. Chef ist Reichs-
minister Gothein. Bez. der anderen Chefs vgl. S. 244 d. Bl.
Die Regierungsbildung in Preußen ist nun erfolgt:
Ministerpräsident Hirsch, (MehrhSoz.),
Inneres: RA. Heine (MehrhSoz.),
Justiz: Geh. JR., RA., Dr. am Zehnhoff (Zentr.), poli-
tischer Unterstaatssekretär RA. Dr.Hugo Heinemann
(Mehrh.-Soz.), nebenUnterstaatssekr. Exz. Dr. Mügel,
Kultus: Haenisch (MehrhSoz.), Unterstaatssekretär Geh.
RegR., Prof. Dr. Tröltsch (Demokr.) und ein noch
zu bestellendes Mitgl. des Zentrums.
Finanzen: Dr. Südekum (MehrhSoz.),
Landwirtschaft: Otto Braun (MehrhSoz.),
Volks Wohlfahrt: Generalsekretär Stegerwald (Zentr.),
Eisenbahnen: Chefredakteur Oes er (Demokr.),
Handel: Fischbeck (Demokr.).
Kriegsminister: Oberst Reinhardt.
Chef der preuß. Justizverwaltung wird nunmehr wieder
ein Mitglied des Zentrums, und in am Zehnhoff gelangt
ein weiterer Vertreter der Rechtsanwaltschaft in die Füh-
rung der Staatsgeschäfte. Er ist RA. am OLG. Düssel-
dorf, Vors. d. Vorst, der Anwaltskammer das., war seit
1899 M. d. R., von 1898 bis 1908 Mitgl. des preuß. AbgH.
und ist jetzt Mitgl. d. preuß. Landes Versammlung. Ihm
geht der Ruf eines tüchtigen Juristen voraus, der zugleich
auch großes Interesse für kulturelle Bestrebungen als Stellv.
Vors, des Niederrhein. Geschichtsvereins und Mitgl. des
Vorst, des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft gezeigt
hat. Es kann im Interesse der Justiz und des rechtsuchenden
Volkes nur dem lebhaften Wunsche Ausdruck gegeben
werden, daß die Leitung der Justizverwaltung nunmehrwieder
in stetige ruhige Bahnen gelenkt werden möge. Ueber
Dr. Heinemann und den neuen Minister des Innern
Heine vgl. S. 72 u. S. 169 d. Bl.
Unserem Aufruf: „An die deutschen JuristenI“
haben sich abermals weitere Juristen, Verwaltungsbeamte
usw. angeschlossen. Abgesehen von der uns noch nicht
mitgeteilten Mitgliederzahl einiger Vereinigungen, beläuft
sich nun die Zahl der Zustimmungserklärungen auf mehr
als 17 100. Im Anschluß an die Aufstellung S. 243 seien
noch angeführt von korporativen Unterzeichnungen:
Unter Führung der Mitgl. der Fakultät in Jena
(6 Proff.) haben sich 59 Studenten von dort gemeinschaft-
lich angeschlossen, weiter die Anwaltskammer im Bez. des
OLG. Augsburg (165 Mitgl.), Vorstände der Anwaltskammer
Naumburg und Stettin, Hamburger Anwaltsverein (211),
Anwaltsverein Gera, die Magdeburger Rechtsanwaltschaft
(56), Anwalts verein Konstanz (30), Anwalts verein Hamm
(36), das Bundesamt für das Heimatwesen, die Mitgl. des
OLG. Hamm mit dem Präsidenten (28) und mehrere ganze
Gerichtsbezirke. " * >4
Auch die organisatorischen Vorarbeiten sind inzwischen
vorbereitend in Angriff genommen worden. Ein kleiner
Kreis von Vertretern des Deutschen Juristentages, der
Berliner Fakultät, der Richter, Verwaltungsbeamten und
Rechtsanwälte ist nunmehr berufen worden, um den
überall mit lebhaftem Beifall begrüßten Gedanken eines
solchen Zusammenschlusses praktisch in die Wege zu
leiten. Weitere Mitteilungen erfolgen an dieser Stelle.
Ein Zivilprozeßjubiläum. Am 29. April 1869 wurde
in Bayern die neue ZPO. eingeführt, die dann durch die
Reichs ZPO. von 1879 wieder außer Kraft gesetzt wurde.
Es war ein gutes Gesetzbuch über das Zivilstreitverfahren,
das sich im wesentlichen dem französischen Verfahren an-
schloß und auf der Mündlichkeit des Verfahrens mit voll-
ständiger~Durchführung der dadurch bedingten Unmittel-
barkeit der Verhandlung vor dem Richter beruhte. Es gab
den Parteien hinreichend Freiheit in Verfolgung ihrer
Rechte, gewährte aber dem Richter entsprechenden Spiel-
raum zur Erforschung der Wahrheit und Verwirklichung
des materiellen Rechtes. Biegsame Formen des Verfahrens
sollten die dem Erfordernisse des einzelnen Falles ent-
sprechende Behandlung möglich machen. Die vollständige
Aufklärung und Erledigung des Rechtsstreits im ersten
Verfahren war möglichst gefördert. Die Staatsanwaltschaft
konnte im Zivilstreitverfahren zum Schutz der Rechte und
zur Aufrechterhaltung der Gesetze mitwirken. Gerade auf
dem Gebiete des Zivilprozeßrechtes hat Bayern seine be-
sonderen Verdienste. Im Jahre 1862 wurde auf eine 1859
von Bayern gegebene Anregung vom Bundestag eine Kom-
mission zur Ausarbeitung einer ZPO. in Hannover einge-
setzt, allerdings ohne Anteilnahme Preußens. Das Ergebnis
dieser Beratungen war der 1866 veröffentlichte sog. han-
noverische Entwurf. In den Zeiten, wo nach neuen Rechts-
formen gesucht wird, ist es gut, zuweilen auch an die alte
Partikulargesetzgebung zu erinnern. Gerade die bayer.
Gesetzgebung hatte vor 1870 wesentliche Fortschritte ge-
bracht, um die wir jetzt wieder kämpfen. Das StrGB. von
1861, das zwischen kriminellem und polizeilichem Unrecht
unterschied, anerkannte die verminderte Zurechnungsfähig-
keit als gesetzlichen Strafmilderungsgrund, und das bayer.
Strafverfahren kannte auch die Berufung gegen Straf-
kammerurteile.
Ministerialrat, Geh. Rat Dr. K. Meyer, München.
Das Reichsmilitärgericht und die Einschrän-
kung der Militärgerichtsbarkeit. Das Reichsmilitär-
gericht hat in einer einstimmig beschlossenen, von seinem