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§ 207. Verbindlichkeiten des Schenkers.
Bezüglich des Inhaltes und Umfanges der Verpflichtung des
Schenkers ist in erster Linie die Vereinbarung maßgebend, in zweiter
das dem Wesen der Schenkung Entsprechende, sowie die ergänzenden
Regeln der Gesetze.
1. Die Fälle sind nicht selten, in welchen der Schenker dem Beschenkten ¬
eine Rente oder andere in wiederkehrenden Fristen zu entrichtende ¬
Bezüge zum Lebensunterhalt zusichert, in denen es aber zweifelhaft ¬
sein kann, ob die Verbindlichkeit sich nach dem Tode des Schenkers
fortsetzen soll. Die Belastung der Erben mit der Weiterentrichtung ist
namentlich dann hart, wenn das Einkommen des Schenkers ganz oder
zum erheblichen Teile nicht fundiert war, so daß es mit dessen Tode fortfiel.
Wie andere neuere Gesetzgebungen, namentlich das österreichische B.G. B.
§ 955, bestimmt daher B. G. B. § 520 das Erlöschen mit dem Tode
des Schenkers, sofern nicht aus dem Versprechen ein anderes sich ergibt.3
Zweifellos kann auch aus nachträglichen Erklärungen des Schenkers
die Absicht der Vererblichkeit der Verpflichtung erhellen. Daß die Erben
rückständige, während der Lebzeiten des Schenkers verfallene Raten zu
entrichten haben, bedarf kaum der Hervorhebung.
2. Gemeinrechtliche Streitfrage war, ob dann, wenn sich der Schenker
eines Gesamtvermögens einen Bestandteil desselben vorbehält, das
Vorbehaltene nach seinem Tode seinen Erben verbleibt oder nachträglich
an den Beschenkten fällt. Im Zweifel wird das erstere anzunehmen
sein, weil eben das Vorbehaltene nicht verschenkt ist. Nur wenn sich
aus den Umständen ergibt, daß der Vorbehalt höchst persönlich zugunsten ¬
des Schenkers sein sollte, muß anders entschieden werden.
3. Ist mittels Schenkungsversprechens mehreren eine teilbare
Leistung zugesagt, so ist im Zweifel jeder nur zu einem gleichen Anteil
berechtigt; ein Anwachsungsrecht zwischen den Beschenkten findet nur
statt, wenn dasselbe besonders vorgesehen war.
4. Wie früher hervorgehoben wurde — oben § 52 Ziff. 4 — hat
nach dem Wesen der Schenkung der Beschenkte in der Regel das Geschenk ¬
beim Schenker abzuholen, also an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort. ¬
Dies gilt auch für Geldgeschenke. Eine Verpflichtung zur
3) Vom Tode des Beschenkten an läuft selbstverständlich solche Verpflichtung
des Schenkers nicht mehr.
4) Die Vermutung des A. L. R. §§ 1087, 1088 ist eine positive; für das B.G. B.
hat sie keine Bedeutung.
5) Vgl. A. L.R. I, 11 § 1085.