Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  207.  Verbindlichkeiten  des  Schenkers.
Bezüglich  des  Inhaltes  und  Umfanges  der  Verpflichtung  des
Schenkers  ist  in  erster  Linie  die  Vereinbarung  maßgebend,  in  zweiter
das  dem  Wesen  der  Schenkung  Entsprechende,  sowie  die  ergänzenden
Regeln  der  Gesetze.
1.  Die  Fälle  sind  nicht  selten,  in  welchen  der  Schenker  dem  Beschenkten ¬
  eine  Rente  oder  andere  in  wiederkehrenden  Fristen  zu  entrichtende ¬
  Bezüge  zum  Lebensunterhalt  zusichert,  in  denen  es  aber  zweifelhaft ¬
  sein  kann,  ob  die  Verbindlichkeit  sich  nach  dem  Tode  des  Schenkers
fortsetzen  soll.  Die  Belastung  der  Erben  mit  der  Weiterentrichtung  ist
namentlich  dann  hart,  wenn  das  Einkommen  des  Schenkers  ganz  oder
zum  erheblichen  Teile  nicht  fundiert  war,  so  daß  es  mit  dessen  Tode  fortfiel.
Wie  andere  neuere  Gesetzgebungen,  namentlich  das  österreichische  B.G.  B.
§  955,  bestimmt  daher  B.  G.  B.  §  520  das  Erlöschen  mit  dem  Tode
des  Schenkers,  sofern  nicht  aus  dem  Versprechen  ein  anderes  sich  ergibt.3
Zweifellos  kann  auch  aus  nachträglichen  Erklärungen  des  Schenkers
die  Absicht  der  Vererblichkeit  der  Verpflichtung  erhellen.  Daß  die  Erben
rückständige,  während  der  Lebzeiten  des  Schenkers  verfallene  Raten  zu
entrichten  haben,  bedarf  kaum  der  Hervorhebung.
2.  Gemeinrechtliche  Streitfrage  war,  ob  dann,  wenn  sich  der  Schenker
eines  Gesamtvermögens  einen  Bestandteil  desselben  vorbehält,  das
Vorbehaltene  nach  seinem  Tode  seinen  Erben  verbleibt  oder  nachträglich
an  den  Beschenkten  fällt.  Im  Zweifel  wird  das  erstere  anzunehmen
sein,  weil  eben  das  Vorbehaltene  nicht  verschenkt  ist.  Nur  wenn  sich
aus  den  Umständen  ergibt,  daß  der  Vorbehalt  höchst  persönlich  zugunsten ¬
  des  Schenkers  sein  sollte,  muß  anders  entschieden  werden.
3.  Ist  mittels  Schenkungsversprechens  mehreren  eine  teilbare
Leistung  zugesagt,  so  ist  im  Zweifel  jeder  nur  zu  einem  gleichen  Anteil
berechtigt;  ein  Anwachsungsrecht  zwischen  den  Beschenkten  findet  nur
statt,  wenn  dasselbe  besonders  vorgesehen  war.
4.  Wie  früher  hervorgehoben  wurde  —  oben  §  52  Ziff.  4  —  hat
nach  dem  Wesen  der  Schenkung  der  Beschenkte  in  der  Regel  das  Geschenk ¬
  beim  Schenker  abzuholen,  also  an  dessen  gewöhnlichem  Aufenthaltsort. ¬
  Dies  gilt  auch  für  Geldgeschenke.  Eine  Verpflichtung  zur
3)  Vom  Tode  des  Beschenkten  an  läuft  selbstverständlich  solche  Verpflichtung
des  Schenkers  nicht  mehr.
4)  Die  Vermutung  des  A.  L.  R.  §§  1087,  1088  ist  eine  positive;  für  das  B.G.  B.
hat  sie  keine  Bedeutung.
5)  Vgl.  A.  L.R.  I,  11  §  1085.
            
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