Metadaten : Stabel, Anton von: Vortraege über das französische und badische Civilrecht

unter  denen  er  schrieb,  gewiß  allmäblig  von  vielen  seiner  Ideen
zurückgekommen  sein  würde."  *)
Die  oberhofgerichtliche  Ansicht  führt  augenscheinlich  zu  dem
Resultat,  daß  den  Brauer'schen  Erläuterungen  dasselbe  Gewicht
beigelegt  wird,  wie  einer  authentischen  Interpretation,  denn
nur  bei  einer  solchen  kann  man  sagen,  sie  sei  unbedenklich  anzunehmen. ¬
  Nur  aus  dem  Schweigen  des  Gesetzgebers  läßt
sich  etwas  ableiten,  aber  nicht  aus  dem  Schweigen  eines  ComSelbst ¬
  den  amtlichen  Reden  und  Berathungen,
mentators.
welche  der  Publikation  des  Code  vorangingen,  kann  eine  so
bedeutende  Autorität,  wie  einer  authentischen  Interpretation  nicht
beigelegt  werden.  Zachariä  l.  S.  87.
Wie  erheblich  für  die  Praxis  die  richtige  Beurtheilung  und
Anwendung  dieses  Werkes  ist,  wird  sich  bei  einzelnen  Beispielen ¬
  zeigen.
§  26.  Verhältniß  des  Urtertes  zum  Landrechte.
1)  Undeutliche  Uebersetzung.
Welche  Meinung  das  Oberhofgericht  wenigstens  in  früheren ¬
  Zeiten  über  diese,  gleichfalls  höchst  wichtige  Frage  ausgesprochen ¬
  hat,  ut  schon  im  vorigen  §  angeführt  worden.  Sie
kann  aber  juristisch  nicht  gebilliget  werden.
Wir  wissen  allerdings  offiziell,  daß  unser  Gesetzbuch  eine
Uebersetzung  des  französischen  Civilrechts  ist,  und  es  muß  bei
Jedem,  der  eine  Uebersetzung  vor  sich  hat,  das  natürliche  Bestreben ¬
  entstehen,  auf  das  Original  zu  greifen,  wenn  er  die
)  Man  kann  dieß  behaupten  und  aus  dem  eigenen  Commentare
Brauers  als  wahr  nachweisen,  ohne  seinen  Verdiensten  im  Geringsten =
  nahe  zu  treten.  Wer  die  Verhältnisse  erwägt,  unter
welchen  Brauer  seine  Thätigkeit  in  Bezug  auf  das  noch  junge,
wenig  kommentirte  französische  Recht  entwickelte,  der  wird  zugestehen =
  müssen,  daß  ein  Gleiches  unter  gleichen  Umständen  zu  leisten, =
  eine  große  Aufgabe  wäre.
            
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