unter denen er schrieb, gewiß allmäblig von vielen seiner Ideen
zurückgekommen sein würde." *)
Die oberhofgerichtliche Ansicht führt augenscheinlich zu dem
Resultat, daß den Brauer'schen Erläuterungen dasselbe Gewicht
beigelegt wird, wie einer authentischen Interpretation, denn
nur bei einer solchen kann man sagen, sie sei unbedenklich anzunehmen. ¬
Nur aus dem Schweigen des Gesetzgebers läßt
sich etwas ableiten, aber nicht aus dem Schweigen eines ComSelbst ¬
den amtlichen Reden und Berathungen,
mentators.
welche der Publikation des Code vorangingen, kann eine so
bedeutende Autorität, wie einer authentischen Interpretation nicht
beigelegt werden. Zachariä l. S. 87.
Wie erheblich für die Praxis die richtige Beurtheilung und
Anwendung dieses Werkes ist, wird sich bei einzelnen Beispielen ¬
zeigen.
§ 26. Verhältniß des Urtertes zum Landrechte.
1) Undeutliche Uebersetzung.
Welche Meinung das Oberhofgericht wenigstens in früheren ¬
Zeiten über diese, gleichfalls höchst wichtige Frage ausgesprochen ¬
hat, ut schon im vorigen § angeführt worden. Sie
kann aber juristisch nicht gebilliget werden.
Wir wissen allerdings offiziell, daß unser Gesetzbuch eine
Uebersetzung des französischen Civilrechts ist, und es muß bei
Jedem, der eine Uebersetzung vor sich hat, das natürliche Bestreben ¬
entstehen, auf das Original zu greifen, wenn er die
) Man kann dieß behaupten und aus dem eigenen Commentare
Brauers als wahr nachweisen, ohne seinen Verdiensten im Geringsten =
nahe zu treten. Wer die Verhältnisse erwägt, unter
welchen Brauer seine Thätigkeit in Bezug auf das noch junge,
wenig kommentirte französische Recht entwickelte, der wird zugestehen =
müssen, daß ein Gleiches unter gleichen Umständen zu leisten, =
eine große Aufgabe wäre.