Zweyter Abschnitt.
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einreicht? Ist hingegen der Ehemann der Militär-Gerichtsbarkeit
unterworfen, so müsse das Scheidungsgesuch bloß bey dem Militärgerichte ¬
angebracht werden, weil Militärpersonen keineswegs
berechtiget sind, sich freywillig ihres Militär-Gerichtsstandes zu
begeben und sich mit Uebergehung ihres privilegirten Gerichtsstandes ¬
den Civilbehörden zu unterwerfen, so daß die ganze bey einem
Civilgerichte vorgenommene Verhandlung Gefahr laufen würde,
von den Militärgerichten als nichtig angesehen zu werden 2. Bey
allem dem scheint es doch rathsamer zu seyn, den Gerichtsstand
des Mannes zu wählen; denn ist er selbst noch minderjährig,
oder hat er minderjährige Kinder, so müßte doch auch sein Gericht
ordentlicher Weise vernommen werden. Wendet man sich daher sogleich ¬
an dasselbe, so kann die Scheidungs=Angelegenheit leichter
ohne Umschweife beendiget werden. Aber auch außer diesem Falle
kann die von solchen Acten der freywilligen Gerichtsbarkeit, bey
welchen die Gesetze über die Competenz nichts verfügen, gezogene
Anklogie hier keinen Ausschlag geben, weil es dabey nicht um
einen bloßen Act der gerichtlichen Vormerkung oder Beglaubigung, ¬
sondern um die Bewilligung der Scheidung, also um
eine richterliche Cognition, ob alle gesetzlichen Erfordernisse eintreten, ¬
zu thun ist.
§. 13.
Tagsatzung. Benehmen des Richters dabey, besonders rücksichtlich des
Beweises über die Wirklichkeit des Einverständnisses. Erledigung des
Gesuches.
1. Ueber das angebrachte, auf die oben beschriebene Art gehörig =
eingerichtete, Scheidungsgesuch hat der Richter eine Tagsatzung ¬
anzuordnen und zu derselben beyde Eheleute mit dem Bedeuten ¬
vorzuladen, daß sie in Person dabey erscheinen sollen, welches ¬
der Paragraphetwas uneigentlich durch die Worte: persönlich ¬
vorrufen andeutet. Bey dieser Tagsatzung hat der Richter,
um sich zu versichern, daß das in dem Gesuche angefuͤhrte Einverständniß ¬
nicht illusorisch und die Einwilligung des einen Theiles
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4 Verordnung des Hofkriegsrathes vom 14. September 1807. Hofderret
vom 22. April 1809, Nr. 890 der J. G. S.