Objekt : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Zweyter  Abschnitt.
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einreicht?  Ist  hingegen  der  Ehemann  der  Militär-Gerichtsbarkeit
unterworfen,  so  müsse  das  Scheidungsgesuch  bloß  bey  dem  Militärgerichte ¬
  angebracht  werden,  weil  Militärpersonen  keineswegs
berechtiget  sind,  sich  freywillig  ihres  Militär-Gerichtsstandes  zu
begeben  und  sich  mit  Uebergehung  ihres  privilegirten  Gerichtsstandes ¬
  den  Civilbehörden  zu  unterwerfen,  so  daß  die  ganze  bey  einem
Civilgerichte  vorgenommene  Verhandlung  Gefahr  laufen  würde,
von  den  Militärgerichten  als  nichtig  angesehen  zu  werden  2.  Bey
allem  dem  scheint  es  doch  rathsamer  zu  seyn,  den  Gerichtsstand
des  Mannes  zu  wählen;  denn  ist  er  selbst  noch  minderjährig,
oder  hat  er  minderjährige  Kinder,  so  müßte  doch  auch  sein  Gericht
ordentlicher  Weise  vernommen  werden.  Wendet  man  sich  daher  sogleich ¬
  an  dasselbe,  so  kann  die  Scheidungs=Angelegenheit  leichter
ohne  Umschweife  beendiget  werden.  Aber  auch  außer  diesem  Falle
kann  die  von  solchen  Acten  der  freywilligen  Gerichtsbarkeit,  bey
welchen  die  Gesetze  über  die  Competenz  nichts  verfügen,  gezogene
Anklogie  hier  keinen  Ausschlag  geben,  weil  es  dabey  nicht  um
einen  bloßen  Act  der  gerichtlichen  Vormerkung  oder  Beglaubigung, ¬
  sondern  um  die  Bewilligung  der  Scheidung,  also  um
eine  richterliche  Cognition,  ob  alle  gesetzlichen  Erfordernisse  eintreten, ¬
  zu  thun  ist.
§.  13.
Tagsatzung.  Benehmen  des  Richters  dabey,  besonders  rücksichtlich  des
Beweises  über  die  Wirklichkeit  des  Einverständnisses.  Erledigung  des
Gesuches.
1.  Ueber  das  angebrachte,  auf  die  oben  beschriebene  Art  gehörig =
  eingerichtete,  Scheidungsgesuch  hat  der  Richter  eine  Tagsatzung ¬
  anzuordnen  und  zu  derselben  beyde  Eheleute  mit  dem  Bedeuten ¬
  vorzuladen,  daß  sie  in  Person  dabey  erscheinen  sollen,  welches ¬
  der  Paragraphetwas  uneigentlich  durch  die  Worte:  persönlich ¬
  vorrufen  andeutet.  Bey  dieser  Tagsatzung  hat  der  Richter,
um  sich  zu  versichern,  daß  das  in  dem  Gesuche  angefuͤhrte  Einverständniß ¬
  nicht  illusorisch  und  die  Einwilligung  des  einen  Theiles
—
4  Verordnung  des  Hofkriegsrathes  vom  14.  September  1807.  Hofderret
vom  22.  April  1809,  Nr.  890  der  J.  G.  S.
            
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