Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  206.  Abschluß.  Form  der  Schenkung.
kungsform  bedarf.  Denn  Schenkung  und  Eheschließung  stehen  hier  im
Verhältnis  von  Leistung  und  Gegenleistung.  14.15
Unentgeltlich  ist  aber  die  Zuwendung,  wenn  sich  bloß  die  Hoffnung, ¬
  die  Erwartung  einer  Gegenleistung  an  sie  knüpft,  z.  B.  eines  noch
größeren  Gegengeschenkes.
6.  Von  der  Absicht,  den  anderen  Teil  zu  bereichern  —  animus
donandi  —  ist  im  Gesetze  nicht  die  Rede.  Sie  muß  keinesfalls  besonders ¬
  bewiesen  werden.
III.  Der  Legalbegriff  der  Schenkung  in  §§  516  und  517  ist
zunächst  für  die  im  Titel  „Schenkung"  enthaltenen  Rechtsregeln  aufgestellt. ¬
  Als  Regel  muß  er  überall  zugrunde  gelegt  werden,  wo  das
B.  G.  B.  Rechtsregeln  bezüglich  von  Schenkungen  aufstellt.16
Dennoch  kann  nach  dem  Zwecke,  welchen  die  einzelne  Vorschrift  hat,
eine  andere  Auslegung  geboten  sein.17.18
§  206.  Abschluß.  Form  der  Schenkung.
I.  Die  Schenkung  fordert  nach  §§  516,  518  einen  Vertrag!,  also
Annahme  der  Schenkung  durch  den  Beschenkten.
14)  So  R.G.  Bd.  17  S.  252  und  dort  Angef.;  Gruchot  Bd.  34  S.  965;  Jur.
Woch.  1881  S.  100,  1882  S.  276  n.  17,  1893  S.  549  n.  44,  1887  S.  194  n.  21,
S.  277  n.  27  und  478  n.  21,  1896  S.  194  n.  37;  Strieth.  Archiv  Bd.  18  S.  178;
O.  Trib.  Bd.  12  S.  31;  Bolze  Bd.  9  n.  358;  beschränkend  Jur.  Woch.  1885  S.  20
n.  14;  vgl.  Jur.  Woch.  1895  S.  23  n.  71.
15)  Eine  Ausstattung  gilt  nur  insoweit  als  Schenkung,  als  dieselbe  das  entsprechende ¬
  Maß  übersteigt,  §  1624;  Jur.  Woch.  1897  S.  189  n.  14.
16)  So  Endemann  B.  R.  Bd.  1  §  164  Anm.  2.
17)  Die  preuß.  V.  O.  §  38  verbot  dem  Vormund  Schenkungen  aus  dem  Mündelvermögen. ¬
  Dies  bezog  man  überwiegend  auf  Liberalitäten  jeder  Art  auf  Kosten  des
Mündels,  z.  B.  Verzichtleistung  auf  ein  dem  Mündel  zustehendes  Pfandrecht,  welches
nur  aus  der  Absicht  hervorging,  den  Eigentümer  zu  begünstigen,  Dernburg=Schultzenstein, ¬
  Preuß.  Vorm.  Recht  S.  270  und  dort  Angef.;  R.G.  Bd.  33  S.  211.  B.G.B.
§  1804  verbietet  in  gleicher  Weise  dem  Vormund  Schenkungen  aus  dem  Mündelvermögen.
Doch  ist  anzunehmen,  daß  das  Verbot  des  B.  G.  B.  in  anderer  Weise  auszulegen  ist,  als
nach  der  preuß.  V.  O.  zu  geschehen  hatte,  unten  Bd.  4  §116  III.  —  Nicht  von  Schenkungen
spricht  die  Konk.  O.  und  das  Anfechtungsgesetz,  vgl.  unten  §  208.  Von  „Geschenken  oder
anderen  Vorteilen“  handelt  Strafgesetzbuch  §§  331  bis  335,  ebenso  das  Reichsbeamtengesetz ¬
  vom  31.  März  1873  §  15  von  „Geschenken“  sowie  von  „Geschenken  oder  Belohnungen". ¬
  Hierbei  ist  der  gesetzliche  Begriff  der  Schenkungen  keineswegs  maßgebend
18)  Vom  bisherigen  Schenkungsrecht  unterscheidet  sich  dasjenige  des  B.G.B.
unter  anderem  in  folgenden  Punkten:  a)  Schenkungen  unter  Ehegatten  sind  nicht  wie
nach  gemeinem  Rechte  nichtig;  b)  die  Vermutungen  bezüglich  der  Schenkungen  nach
A.  L.  R.  I,  11  §§  1040ff.  sind  nicht  übernommen;  c)  belohnende  Schenkungen  werden
nicht  mehr  wie  nach  A.  L.  R.  I,  11  §§  1069ff.  besonders  behandelt;  d)  Schenkungen
an  Kinder  kann  nicht  mehr  wie  nach  A.  L.  R.  I,  11  §  1060  jeder  Dritte  für  sie  annehmen.
1)  Gemeinrechtlich  war  die  Frage  bestritten.  Gegen  die  Vertragsnatur  war
Savigny  a.  a.  O.  S.  145;  vgl.  auch  Lenel  im  Archiv  für  ziv.  Praxis  Bd.  79  S.  67
für  dieselbe  sind  Burckhard,  Über  Schenkungsannahme  1892,  Bekker,  Pand.  Bd.  2
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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