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§ 206. Abschluß. Form der Schenkung.
kungsform bedarf. Denn Schenkung und Eheschließung stehen hier im
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. 14.15
Unentgeltlich ist aber die Zuwendung, wenn sich bloß die Hoffnung, ¬
die Erwartung einer Gegenleistung an sie knüpft, z. B. eines noch
größeren Gegengeschenkes.
6. Von der Absicht, den anderen Teil zu bereichern — animus
donandi — ist im Gesetze nicht die Rede. Sie muß keinesfalls besonders ¬
bewiesen werden.
III. Der Legalbegriff der Schenkung in §§ 516 und 517 ist
zunächst für die im Titel „Schenkung" enthaltenen Rechtsregeln aufgestellt. ¬
Als Regel muß er überall zugrunde gelegt werden, wo das
B. G. B. Rechtsregeln bezüglich von Schenkungen aufstellt.16
Dennoch kann nach dem Zwecke, welchen die einzelne Vorschrift hat,
eine andere Auslegung geboten sein.17.18
§ 206. Abschluß. Form der Schenkung.
I. Die Schenkung fordert nach §§ 516, 518 einen Vertrag!, also
Annahme der Schenkung durch den Beschenkten.
14) So R.G. Bd. 17 S. 252 und dort Angef.; Gruchot Bd. 34 S. 965; Jur.
Woch. 1881 S. 100, 1882 S. 276 n. 17, 1893 S. 549 n. 44, 1887 S. 194 n. 21,
S. 277 n. 27 und 478 n. 21, 1896 S. 194 n. 37; Strieth. Archiv Bd. 18 S. 178;
O. Trib. Bd. 12 S. 31; Bolze Bd. 9 n. 358; beschränkend Jur. Woch. 1885 S. 20
n. 14; vgl. Jur. Woch. 1895 S. 23 n. 71.
15) Eine Ausstattung gilt nur insoweit als Schenkung, als dieselbe das entsprechende ¬
Maß übersteigt, § 1624; Jur. Woch. 1897 S. 189 n. 14.
16) So Endemann B. R. Bd. 1 § 164 Anm. 2.
17) Die preuß. V. O. § 38 verbot dem Vormund Schenkungen aus dem Mündelvermögen. ¬
Dies bezog man überwiegend auf Liberalitäten jeder Art auf Kosten des
Mündels, z. B. Verzichtleistung auf ein dem Mündel zustehendes Pfandrecht, welches
nur aus der Absicht hervorging, den Eigentümer zu begünstigen, Dernburg=Schultzenstein, ¬
Preuß. Vorm. Recht S. 270 und dort Angef.; R.G. Bd. 33 S. 211. B.G.B.
§ 1804 verbietet in gleicher Weise dem Vormund Schenkungen aus dem Mündelvermögen.
Doch ist anzunehmen, daß das Verbot des B. G. B. in anderer Weise auszulegen ist, als
nach der preuß. V. O. zu geschehen hatte, unten Bd. 4 §116 III. — Nicht von Schenkungen
spricht die Konk. O. und das Anfechtungsgesetz, vgl. unten § 208. Von „Geschenken oder
anderen Vorteilen“ handelt Strafgesetzbuch §§ 331 bis 335, ebenso das Reichsbeamtengesetz ¬
vom 31. März 1873 § 15 von „Geschenken“ sowie von „Geschenken oder Belohnungen". ¬
Hierbei ist der gesetzliche Begriff der Schenkungen keineswegs maßgebend
18) Vom bisherigen Schenkungsrecht unterscheidet sich dasjenige des B.G.B.
unter anderem in folgenden Punkten: a) Schenkungen unter Ehegatten sind nicht wie
nach gemeinem Rechte nichtig; b) die Vermutungen bezüglich der Schenkungen nach
A. L. R. I, 11 §§ 1040ff. sind nicht übernommen; c) belohnende Schenkungen werden
nicht mehr wie nach A. L. R. I, 11 §§ 1069ff. besonders behandelt; d) Schenkungen
an Kinder kann nicht mehr wie nach A. L. R. I, 11 § 1060 jeder Dritte für sie annehmen.
1) Gemeinrechtlich war die Frage bestritten. Gegen die Vertragsnatur war
Savigny a. a. O. S. 145; vgl. auch Lenel im Archiv für ziv. Praxis Bd. 79 S. 67
für dieselbe sind Burckhard, Über Schenkungsannahme 1892, Bekker, Pand. Bd. 2
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.