Full text : ¬Das dingliche Sachenrecht (1)

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§.  144.  Wirkung  des  Afterpfandes.
bindlichkeit  befreyt  wurde.  Der  Gläubiger,  welchem  die  Forderung
allein  verpfändet  wurde,  erscheint  als  Cessionar,  der  Cessus  kann
ihm  also  alle  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  er  gegen  den  Cedenten ¬
  gehabt  hätte  (§.  1396),  dem  Gläubiger  erübrigte  also  bloß
sich  an  den  Schuldner  zu  halten,  welcher  ihm  die  Forderung  verpfändet =
  hat;  es  zeigt  sich  demnach,  daß  er  durch  die  Verpfändung  der
Forderung  gar  keine  Sicherheit  erlangt  hat.  Hieraus  ergibt  sich  jedoch, ¬
  daß  es  rathsam  ist,  sich  mit  dem  Afterpfande  auch  den  Schuldschein, =
  welcher  über  die  mit  dem  ersten  Pfande  befestigte  Schuld  ausgestellt ¬
  worden  ist,  übergeben  zu  lassen,  um  dadurch  eine  abgesonderte ¬
  Verpfändung  der  Forderung  zu  verhüthen;  ferner  daß  der  Gläubiger, ¬
  welchem  eine  Forderung  verpfändet  wird,  nur  dann  Sicherheit ¬
  dadurch  erlange,  wenn  ihm  die  Forderung  sämmtlich  cedirt  wird,
weil  es  sonst  geschehen  könnte,  daß  die  Forderung  durch  Afterpfändung ¬
  an  einen  Andern  übergehe,  und  dadurch  das  Recht  des  Gläubigers, =
  welchem  die  Forderung  verpfändet  worden  ist,  vereitelt
werde.
Eine  besondere  Erwägung  verdient  die  Wirkung  des  Afterpfandes ¬
  in  dem  Falle,  wo  es  auf  einem  zu  einer  Gesammthypothek  gehörigen ¬
  Gute  bestellt  wurde.  Der  Gläubiger,  dem  die  Gesammthypothek ¬
  zusteht,  hat  die  Wahl,  seine  Befriedigung  entweder  aus
allen  in  der  Gesammthypothek  begriffenen  Gütern,  oder  aus  einzelnen ¬
  derselben,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  nähmlichen  Hypothek
nachfolgenden  Gläubiger  oder  auf  Afterhypotheken,  zu  suchen,  weil
das  von  ihm  bereits  erworbene  Recht  durch  nachfolgende  Veränderungen ¬
  nicht  verkürzt  werden  kann.  Diese  Wahl  steht  ihm  auch
dann  noch  frey,  wenn  einzelne  Bestandtheile  der  Gesammthypothek
auf  dritte  Besitzer  übergegangen  sind,  da  die  Veräußerung  eines
Gutes  den  darauf  eingetragenen  Gläubigern,  wenn  sie  nicht  vorläufig ¬
  darüber  vernommen  wurden,  nicht  zum  Nachtheile  gereichen
kann').  Nach  der  Billigkeit  sollte  zwar  der  GesammthypothekarGläubiger ¬
  sein  Recht  so  ausüben,  daß  hierbey  die  Rechte  Anderer
auch  bestehen  können?);  allein  als  ein  Rechtsgrundsatz  läßt  sich  dieß
*)  Patent  vom  9.  April  1782.  Just.  Ges.  Nr.  40.
2)  Guyet  in  dem  Archive  für  die  civilistische  Praxis,  Bd.  18,  H.  3.,
S.  370  und  Kopezky  in  der  Oesterr.  juridischen  Ztschft.  v.  I.
1836,  H.  4,  S.  202.
            
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