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§. 144. Wirkung des Afterpfandes.
bindlichkeit befreyt wurde. Der Gläubiger, welchem die Forderung
allein verpfändet wurde, erscheint als Cessionar, der Cessus kann
ihm also alle Einwendungen entgegensetzen, welche er gegen den Cedenten ¬
gehabt hätte (§. 1396), dem Gläubiger erübrigte also bloß
sich an den Schuldner zu halten, welcher ihm die Forderung verpfändet =
hat; es zeigt sich demnach, daß er durch die Verpfändung der
Forderung gar keine Sicherheit erlangt hat. Hieraus ergibt sich jedoch, ¬
daß es rathsam ist, sich mit dem Afterpfande auch den Schuldschein, =
welcher über die mit dem ersten Pfande befestigte Schuld ausgestellt ¬
worden ist, übergeben zu lassen, um dadurch eine abgesonderte ¬
Verpfändung der Forderung zu verhüthen; ferner daß der Gläubiger, ¬
welchem eine Forderung verpfändet wird, nur dann Sicherheit ¬
dadurch erlange, wenn ihm die Forderung sämmtlich cedirt wird,
weil es sonst geschehen könnte, daß die Forderung durch Afterpfändung ¬
an einen Andern übergehe, und dadurch das Recht des Gläubigers, =
welchem die Forderung verpfändet worden ist, vereitelt
werde.
Eine besondere Erwägung verdient die Wirkung des Afterpfandes ¬
in dem Falle, wo es auf einem zu einer Gesammthypothek gehörigen ¬
Gute bestellt wurde. Der Gläubiger, dem die Gesammthypothek ¬
zusteht, hat die Wahl, seine Befriedigung entweder aus
allen in der Gesammthypothek begriffenen Gütern, oder aus einzelnen ¬
derselben, ohne Rücksicht auf die in der nähmlichen Hypothek
nachfolgenden Gläubiger oder auf Afterhypotheken, zu suchen, weil
das von ihm bereits erworbene Recht durch nachfolgende Veränderungen ¬
nicht verkürzt werden kann. Diese Wahl steht ihm auch
dann noch frey, wenn einzelne Bestandtheile der Gesammthypothek
auf dritte Besitzer übergegangen sind, da die Veräußerung eines
Gutes den darauf eingetragenen Gläubigern, wenn sie nicht vorläufig ¬
darüber vernommen wurden, nicht zum Nachtheile gereichen
kann'). Nach der Billigkeit sollte zwar der GesammthypothekarGläubiger ¬
sein Recht so ausüben, daß hierbey die Rechte Anderer
auch bestehen können?); allein als ein Rechtsgrundsatz läßt sich dieß
*) Patent vom 9. April 1782. Just. Ges. Nr. 40.
2) Guyet in dem Archive für die civilistische Praxis, Bd. 18, H. 3.,
S. 370 und Kopezky in der Oesterr. juridischen Ztschft. v. I.
1836, H. 4, S. 202.