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§ 205. Begriff der Schenkung.
bisher behalf, unentgeltlich aufgibt, als wenn man sein bereits konsolidiertes ¬
Vermögen verkürzt. In jenen Fällen gibt man aber den Ertrag
seines bereits erworbenen Vermögens auf, was etwas anderes ist als
neuer Zuwachs. Hiernach ist das Aufgeben einer künftigen ständigen ¬
Einnahme aus unserem Vermögen als Schenkung zu erachten.
Nur eine vorübergehende, gelegentliche Überlassung ist keine Schenkung.
Nach jenen Grundgedanken muß selbst angenommen werden, daß
die unentgeltliche Leistung von Diensten und die unentgeltliche
Anfertigung von Arbeiten, aus denen man sonst eine ständige
Einnahmequelle zieht, wenn sie nicht bloß gelegentlich, sondern regelmäßig ¬
dauernd geschah, eine Schenkung der Vergütung bildet, welche
man zu erwarten hatte.
Die Schenkung reicht freilich nur so weit, als dem anderen Geld
erspart wird, welches er sonst hätte ausgeben müssen.
3. Man kann sein gesamtes Vermögen verschenken, obgleich
die Definition des § 516 Abs. 1 nur eine Zuwendung aus dem Vermögen ¬
Schenkung nennt. Schenkung des gesamten jetzigen und künftigen
Vermögens oder eines Bruchteiles desselben ist aber nichtig nach § 310.10
8) Auch nach A. L. R. wie nach gem. Rechte — 1. 9 pr. D. de don. 39, 5
wurde die unentgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Sache als Schenkung angesehen, ¬
sofern diese Sache nach den Verhältnissen des Falles dazu bestimmt war,
gegen Entgelt anderen überlassen zu werden und bürgerliche Früchte zu bringen. Überläßt ¬
aber der Eigentümer dem anderen eine Sache, zu deren Verwertung er keine
Gelegenheit hatte, zum Gebrauch unentgeltlich solange, bis sich eine Verwertungsgelegenheit ¬
findet, z. B. eine leerstehende Wohnung zum einstweiligen Gebrauch, bis sie vermietet ¬
werden kann, so liegt keine Schenkung, sondern Prekarium (§§ 598, 604 B. G. B.)
vor. R.G. v. 5. März 1900, Sächs. Arch. Bd. 10 S. 244. Wird dem Mieter, der
auf zukünftige Zeit die Wohnung gemietet hat, schon vor Beginn der vertragsmäßigen
Mietszeit die leerstehende Wohnung unentgeltlich überlassen, so sind für diese Zeit
die Verhältnisse der Parteien nach den Vorschriften des Mietsvertrages — abgesehen
von der Zahlung des Mietszinses — zu beurteilen.
9) Savigny a. a. O. S. 34 ff., vgl. 1. 65 § 7 D. de cond. ind. 12, 6 non quanti
locare potui, sed quanti tu conducturus fuisses.
10) über die Zulässigkeit der Schenkung des künstigen Vermögens gingen die
Auffassungen bisher auseinander. Richtiger Ansicht nach war sie nach römischem Rechte
möglich, R.G. Bd. 18 S. 176. Dagegen Savigny a. a. O. S 142 verwarf sie. Auch
das preußische O. Trib. Bd. 43 S. 128 erkannte sie für das A.L. R. an, was freilich
gleichfalls nicht unbestritten blieb. Daß derartige Schenkungen im Leben nicht ohne
die Übernahme der Verpflichtung vorkommen, dem Schenker lebenslänglichen Unterhalt
zu reichen, liegt auf der Hand. Die Nichtigkeit der Schenkung des künftigen Vermögens ¬
bestimmte code civ. art. 943. Ihm folgt jetzt B.G.B. § 310. Die Schenkung
des künftigen Vermögens, welche vor dem Januar 1900 gültig abgeschlossen war,
erstreckt sich aber richtiger Ansicht nach auch auf den Erwerb, welchen der Schenker
nach Inkrafttreten des B.G.B. macht. Dem § 310 in dieser Beziehung rückwirkende
Kraft zu geben, entspricht dem Einf. Ges. Art. 170 nicht, und müßte zur Rechtsverwirrung ¬
führen. Anders Habicht, Einwirkung S. 190.