Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  205.  Begriff  der  Schenkung.
bisher  behalf,  unentgeltlich  aufgibt,  als  wenn  man  sein  bereits  konsolidiertes ¬
  Vermögen  verkürzt.  In  jenen  Fällen  gibt  man  aber  den  Ertrag
seines  bereits  erworbenen  Vermögens  auf,  was  etwas  anderes  ist  als
neuer  Zuwachs.  Hiernach  ist  das  Aufgeben  einer  künftigen  ständigen ¬
  Einnahme  aus  unserem  Vermögen  als  Schenkung  zu  erachten.
Nur  eine  vorübergehende,  gelegentliche  Überlassung  ist  keine  Schenkung.
Nach  jenen  Grundgedanken  muß  selbst  angenommen  werden,  daß
die  unentgeltliche  Leistung  von  Diensten  und  die  unentgeltliche
Anfertigung  von  Arbeiten,  aus  denen  man  sonst  eine  ständige
Einnahmequelle  zieht,  wenn  sie  nicht  bloß  gelegentlich,  sondern  regelmäßig ¬
  dauernd  geschah,  eine  Schenkung  der  Vergütung  bildet,  welche
man  zu  erwarten  hatte.
Die  Schenkung  reicht  freilich  nur  so  weit,  als  dem  anderen  Geld
erspart  wird,  welches  er  sonst  hätte  ausgeben  müssen.
3.  Man  kann  sein  gesamtes  Vermögen  verschenken,  obgleich
die  Definition  des  §  516  Abs.  1  nur  eine  Zuwendung  aus  dem  Vermögen ¬
  Schenkung  nennt.  Schenkung  des  gesamten  jetzigen  und  künftigen
Vermögens  oder  eines  Bruchteiles  desselben  ist  aber  nichtig  nach  §  310.10
8)  Auch  nach  A.  L.  R.  wie  nach  gem.  Rechte  —  1.  9  pr.  D.  de  don.  39,  5
wurde  die  unentgeltliche  Überlassung  des  Gebrauches  einer  Sache  als  Schenkung  angesehen, ¬
  sofern  diese  Sache  nach  den  Verhältnissen  des  Falles  dazu  bestimmt  war,
gegen  Entgelt  anderen  überlassen  zu  werden  und  bürgerliche  Früchte  zu  bringen.  Überläßt ¬
  aber  der  Eigentümer  dem  anderen  eine  Sache,  zu  deren  Verwertung  er  keine
Gelegenheit  hatte,  zum  Gebrauch  unentgeltlich  solange,  bis  sich  eine  Verwertungsgelegenheit ¬
  findet,  z.  B.  eine  leerstehende  Wohnung  zum  einstweiligen  Gebrauch,  bis  sie  vermietet ¬
  werden  kann,  so  liegt  keine  Schenkung,  sondern  Prekarium  (§§  598,  604  B.  G.  B.)
vor.  R.G.  v.  5.  März  1900,  Sächs.  Arch.  Bd.  10  S.  244.  Wird  dem  Mieter,  der
auf  zukünftige  Zeit  die  Wohnung  gemietet  hat,  schon  vor  Beginn  der  vertragsmäßigen
Mietszeit  die  leerstehende  Wohnung  unentgeltlich  überlassen,  so  sind  für  diese  Zeit
die  Verhältnisse  der  Parteien  nach  den  Vorschriften  des  Mietsvertrages  —  abgesehen
von  der  Zahlung  des  Mietszinses  —  zu  beurteilen.
9)  Savigny  a.  a.  O.  S.  34  ff.,  vgl.  1.  65  §  7  D.  de  cond.  ind.  12,  6  non  quanti
locare  potui,  sed  quanti  tu  conducturus  fuisses.
10)  über  die  Zulässigkeit  der  Schenkung  des  künstigen  Vermögens  gingen  die
Auffassungen  bisher  auseinander.  Richtiger  Ansicht  nach  war  sie  nach  römischem  Rechte
möglich,  R.G.  Bd.  18  S.  176.  Dagegen  Savigny  a.  a.  O.  S  142  verwarf  sie.  Auch
das  preußische  O.  Trib.  Bd.  43  S.  128  erkannte  sie  für  das  A.L.  R.  an,  was  freilich
gleichfalls  nicht  unbestritten  blieb.  Daß  derartige  Schenkungen  im  Leben  nicht  ohne
die  Übernahme  der  Verpflichtung  vorkommen,  dem  Schenker  lebenslänglichen  Unterhalt
zu  reichen,  liegt  auf  der  Hand.  Die  Nichtigkeit  der  Schenkung  des  künftigen  Vermögens ¬
  bestimmte  code  civ.  art.  943.  Ihm  folgt  jetzt  B.G.B.  §  310.  Die  Schenkung
des  künftigen  Vermögens,  welche  vor  dem  Januar  1900  gültig  abgeschlossen  war,
erstreckt  sich  aber  richtiger  Ansicht  nach  auch  auf  den  Erwerb,  welchen  der  Schenker
nach  Inkrafttreten  des  B.G.B.  macht.  Dem  §  310  in  dieser  Beziehung  rückwirkende
Kraft  zu  geben,  entspricht  dem  Einf.  Ges.  Art.  170  nicht,  und  müßte  zur  Rechtsverwirrung ¬
  führen.  Anders  Habicht,  Einwirkung  S.  190.
            
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