Object : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Zur  Einleitung  des  Landrechts  u.  s.  w.
50
R.s.=Bel.  v.  6.  April  1811.  Dabei  ist  jedoch  noch  zu  beachten,
daß  nicht  allein  das  in  den  Worten  Ausgedrückte  sondern  auch  dasjenige ¬
  zu  den,  auf  die  Absicht  der  Vertragspersonen  zurückzuführenden, ¬
  Wirkungen  des  Vertrags  gehört,  was  nach  den  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  geltenden  deklaratorischen  Gesetzen  weiter  daraus
zu  folgern  ist  (nam  insunt  voluntati  partium),  z.  B.  das  Maaß
der  gesetzlichen  Gewährleistungspflicht,  die  Verbindlichkeit  den  Kaufpreis ¬
  auch  ohne  deßfallsiges  Geding  zu  verzinsen,  die  Feststellung
darüber  wie  hoch  die  als  „landläufige"  bedungenen  Zinsen  zu  berechnen ¬
  sind.
Bei  der  Beurtheilung  der  rechtlichen  Folgen  von  Verträgen
kommen  übrigens  nicht  allein  die  von  den  Vertragspersonen  beabsichtigten ¬
  Wirkungen,  sondern  auch  die  Wirkungen  von,  außerhalb
des  Vertragsabschlusses  liegenden  Thatsachen  in  Betracht,  auf  welche
die  Absicht  der  Betheiligten  nicht  gerichtet  gewesen  sein  kann,  weil
sie  dem  Vollzuge  des  Vertrags  entgegentreten  oder  ihn  modificiren.
Wirkungen  dieser  Art  lassen  sich  nicht  auf  den  Willen  der  Vertragspersonen ¬
  zurückführen;  sie  erscheinen  vielmehr  als  lediglich  in  einem
Gesetz  wurzelude  Folgen  der  betr.  besonderen  Thatsache;  die  hierdurch ¬
  gewährten  Rechte  entstehen  erst  durch  diese  Thatsache  und  zwar
wenn  das  entscheidende  Gesetz  unmittelbar  wirkt,  als  unmittelbare
Folge,  andernfalls  als  mittelbare  Folge  derselben,  sie  werden  ersternfalls ¬
  vor  dem  Eintritt  der  Thatsache  und  letzternfalls  vor  der  gerichtlichen ¬
  Ansprache  noch  keine  wohlerworbenen  Rechte,  sondern
werden  dieses  erst  in  den  angegebenen  Zeitpunkten.  In  der  durch
die  Anwendung  des  dann  geltenden  Gesetzes  begründeten  Ausschließung
des  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  verbindlichen  früheren  Gesetzes
liegt  keine  Verletzung  wohlerworbener  Rechte,  es  wird  dadurch  dem
Gesetz  keine  rückwirkende  Kraft  beigelegt.  Zu  den  Thatsachen  der
gedachten  Art  gehören  vorzugsweise  diejenigen,  im  Vertrag  nicht
vorgesehenen  Verhältnisse,  aus  welchen  die  Wiederaufhebung  des
Vertrags  oder  eine  Nebenverbindlichkeit  hervorgeht.  Darauf  beruht
die  Bestimmung  des  I.  E.=E.  XIII.,  daß  die  Klage  wegen  übermäßiger ¬
  Verletzung  unter  der  Herrschaft  des  Landrechts,  selbst
gegenüber  vorher  geschlossenen  Käufen,  nur  noch  nach  diesem  stattfinde. ¬
  Die  Verletzung,  aus  welchem  das  Recht  fließt,  fällt  zwar
der  Zeit  nach  mit  dem  Kanf  zusammen,  allein  sie  wirkt  nur  mittel¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer