Zur Einleitung des Landrechts u. s. w.
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R.s.=Bel. v. 6. April 1811. Dabei ist jedoch noch zu beachten,
daß nicht allein das in den Worten Ausgedrückte sondern auch dasjenige ¬
zu den, auf die Absicht der Vertragspersonen zurückzuführenden, ¬
Wirkungen des Vertrags gehört, was nach den zur Zeit des
Vertragsabschlusses geltenden deklaratorischen Gesetzen weiter daraus
zu folgern ist (nam insunt voluntati partium), z. B. das Maaß
der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, die Verbindlichkeit den Kaufpreis ¬
auch ohne deßfallsiges Geding zu verzinsen, die Feststellung
darüber wie hoch die als „landläufige" bedungenen Zinsen zu berechnen ¬
sind.
Bei der Beurtheilung der rechtlichen Folgen von Verträgen
kommen übrigens nicht allein die von den Vertragspersonen beabsichtigten ¬
Wirkungen, sondern auch die Wirkungen von, außerhalb
des Vertragsabschlusses liegenden Thatsachen in Betracht, auf welche
die Absicht der Betheiligten nicht gerichtet gewesen sein kann, weil
sie dem Vollzuge des Vertrags entgegentreten oder ihn modificiren.
Wirkungen dieser Art lassen sich nicht auf den Willen der Vertragspersonen ¬
zurückführen; sie erscheinen vielmehr als lediglich in einem
Gesetz wurzelude Folgen der betr. besonderen Thatsache; die hierdurch ¬
gewährten Rechte entstehen erst durch diese Thatsache und zwar
wenn das entscheidende Gesetz unmittelbar wirkt, als unmittelbare
Folge, andernfalls als mittelbare Folge derselben, sie werden ersternfalls ¬
vor dem Eintritt der Thatsache und letzternfalls vor der gerichtlichen ¬
Ansprache noch keine wohlerworbenen Rechte, sondern
werden dieses erst in den angegebenen Zeitpunkten. In der durch
die Anwendung des dann geltenden Gesetzes begründeten Ausschließung
des zur Zeit des Vertragsabschlusses verbindlichen früheren Gesetzes
liegt keine Verletzung wohlerworbener Rechte, es wird dadurch dem
Gesetz keine rückwirkende Kraft beigelegt. Zu den Thatsachen der
gedachten Art gehören vorzugsweise diejenigen, im Vertrag nicht
vorgesehenen Verhältnisse, aus welchen die Wiederaufhebung des
Vertrags oder eine Nebenverbindlichkeit hervorgeht. Darauf beruht
die Bestimmung des I. E.=E. XIII., daß die Klage wegen übermäßiger ¬
Verletzung unter der Herrschaft des Landrechts, selbst
gegenüber vorher geschlossenen Käufen, nur noch nach diesem stattfinde. ¬
Die Verletzung, aus welchem das Recht fließt, fällt zwar
der Zeit nach mit dem Kanf zusammen, allein sie wirkt nur mittel¬